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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Bis 31. Dezember handeln Mit diesen Tipps erhöhen Sie die Rückzahlung vom Finanzamt
Bis zum Jahresende können Sie noch viel für Ihre Finanzen tun. Wer jetzt wichtige Anträge stellt und Geld zum richtigen Zeitpunkt ausgibt, spart Steuern.
Inhaltsverzeichnis
Geschenke einpacken, Plätzchen backen, dekorieren – zum Jahresende geht es bei vielen Menschen hektisch zu. Doch bei all dem Stress sollten Sie Ihre eigenen Finanzen nicht aus dem Blick verlieren.
Denn bis zum 31. Dezember können Sie noch einiges tun, um Steuern zu sparen – etwa mit geschickt geplanten Ausgaben. Klingt paradox, kann sich aber kräftig lohnen. Außerdem sollten Sie prüfen, ob Ihre Steuerklasse optimal gewählt ist, ob Sie alle wichtigen Anträge gestellt haben und ob Sie womöglich noch schnell heiraten sollten. Alle Tipps im Überblick.
Werbungskosten überschlagen
Jeder Beschäftigte kann im Steuerjahr 2024 pauschal 1.230 Euro Werbungskosten geltend machen. Das nennt sich Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Mit jedem Euro, den Sie bei Ausgaben für den Job über dieser Grenze liegen, sparen Sie Steuern. Es kann sich also lohnen, Kosten vorzuziehen. Das gilt insbesondere, wenn Sie mit Ihren Ausgaben knapp unter dem Pauschbetrag liegen.
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Sie könnten zum Beispiel versuchen, eine Rechnung für eine 2025 geplante Fortbildung noch im Jahr 2024 zu bezahlen. Denn für den Fiskus zählt der Zeitpunkt, an dem das Geld fließt. Für teure Elektrogeräte wie Smartphones und Arbeitsmittel wie Schreibtische können Sie Ausgaben bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro brutto voll absetzen. Was mehr kostet, müssen Sie über mehrere Jahre verteilt abschreiben. Für Computer und Zubehör wie Drucker, Headsets und berufsbezogene Software gilt seit 2021 gar keine Preisgrenze mehr.
Achtung: Ob es sich lohnt, Kosten vorzuziehen, hängt auch davon ab, was Sie im kommenden Jahr verdienen werden. Steht zum Beispiel eine Beförderung an, durch die Sie 2025 deutlich mehr verdienen, kommen höhere Steuerzahlungen auf Sie zu. Durch diese Steuerprogression ist dann allerdings auch der Steuerspareffekt für Sie höher – und es kann sinnvoll sein, mit den Ausgaben bis 2025 zu warten. Was Steuerprogression genau ist, lesen Sie hier.
Als Werbungskosten zählen alle Ausgaben für Ihren derzeitigen oder künftigen Job. Das sind unter anderem:
- Arbeitsmittel wie Laptop, Smartphone, Bürostuhl
- Telefonkosten
- Reisekosten
- Pendlerpauschale
- Arbeitszimmer
Gut zu wissen: Steuerzahler können auch 2024 die Homeoffice-Pauschale weiter nutzen. Wer beispielsweise im Wohnzimmer, der Küche oder im WG-Zimmer gearbeitet hat, kann maximal 210 Tage geltend machen und dafür 6 Euro pro Tag anrechnen lassen. Wer über ein echtes Arbeitszimmer verfügt, hat mehr Spielraum. Lesen Sie hier, wann Sie ein Arbeitszimmer absetzen können.
Handwerkerkosten richtig planen
Nicht nur für den Job lohnt es sich, Geld zum richtigen Zeitpunkt auszugeben. Auch wer einen Handwerker beauftragt, sollte genau rechnen. Bis zu 6.000 Euro können Sie pro Jahr steuerlich geltend machen. 20 Prozent davon erkennt das Finanzamt an – also maximal 1.200 Euro. Um in den Genuss der höchsten steuerlichen Abschreibung zu gelangen, kann es sich also auch hier lohnen, Ausgaben vorzuziehen – etwa indem Sie Arbeiten schon 2024 anzahlen.
Das Finanzamt erkennt Kosten für Reparaturen, Renovierungs- sowie Sanierungsarbeiten an, die ein Handwerker am Haus, in der Wohnung, im Garten, in der Garage oder an Geräten im Haushalt erledigt hat. Wichtig, damit die Aufwendungen abzugsfähig sind: Der Handwerker muss eine Rechnung stellen und Materialkosten separat ausweisen. Sie müssen den Betrag zudem überweisen. Lesen Sie hier, wo Sie Handwerkerkosten in der Steuererklärung eintragen.
Wie viele Steuern Sie mit zusätzlichen Ausgaben genau sparen, können Sie sich zum Beispiel vom Steuerrechner der Stiftung Warentest ausrechnen lassen.
Krankheitskosten bündeln
Jeder muss bei Kosten für die Gesundheit einen Eigenanteil tragen. Die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung berechnet sich individuell – je nach Familienstand und Einkommen. Hier kann es sinnvoll sein, Krankheitskosten aus zwei Jahren zu bündeln. Ihre zumutbare Belastung können Sie zum Beispiel mit diesem Rechner der Stiftung Warentest ermitteln.
Wenn Sie im Jahr 2024 bereits größere außergewöhnliche Belastungen hatten, sollten Sie prüfen, ob Sie sich die teure Zahnbehandlung, Medikamentenbestellungen oder eine neue Brille noch in diesem Jahr leisten wollen. Wer hingegen noch keine größeren außergewöhnlichen Belastungen hatte, kann Aufwendungen gegebenenfalls auf 2025 verlagern – so es keine akut notwendigen Behandlungen sind.
Hilfen im Haushalt
Beschäftigen Sie eine Reinigungskraft, haben Sie Kosten für die Pflege eines Angehörigen in Ihrem Haushalt oder für eine private Kinderbetreuung, können Sie diese haushaltsnahen Dienstleistungen bis maximal 20.000 Euro steuerlich geltend machen. So zahlen Sie bis zu 4.000 Euro im Jahr weniger.
Auch hier gilt deshalb: Ist der Höchstbetrag noch nicht ganz erreicht, kann es sich lohnen, Rechnungen noch 2024 zu begleichen – oder andersherum auf 2025 zu verschieben, wenn der Betrag schon überschritten ist.
Mieter finden haushaltsnahe Dienstleistungen, für die Ihr Vermieter sie zahlen lässt, in der Nebenkostenabrechnung. Das betrifft zum Beispiel die Reinigung des Treppenhauses, Gartenarbeiten oder den Winterdienst. Welche Nebenkosten Vermieter auf Mieter überhaupt umlegen dürfen, lesen Sie hier.
Spendenquittungen sammeln
Spenden können Sie bis zu einer Höhe von 20 Prozent Ihrer Einkünfte steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachspenden. Für Spenden bis 300 Euro benötigen Sie keine Spendenquittung. Das Finanzamt erkennt auch Kontoauszüge an. Wichtig ist: Sie können in der Regel nur Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen von der Steuer absetzen.
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Ehegattensplitting sichern
Auch der Klassiker unter den Steuerspartipps kann Ihnen helfen: noch schnell vor Jahresende heiraten, um für das komplette Jahr vom sogenannten Ehegattensplitting zu profitieren. Sie werden dann zusammen veranlagt, erhalten also einen Steuerbescheid für beide Ehepartner.
Das kann sich lohnen, wenn Ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind. Dabei gilt: Je größer der Unterschied, desto höher der Steuervorteil. Lesen Sie hier mehr dazu, wie Sie Steuern mit dem Ehegattensplitting sparen.
Gut zu wissen: Den Splittingtarif können auch Ehepaare beantragen, die nach einem Trennungsjahr wieder zusammengefunden haben – selbst wenn Sie im Versöhnungsjahr nur einen Tag zusammenleben.
Lohnsteuerklassen prüfen
Sind Sie schon verheiratet, kann sich ein Wechsel der Steuerklassen günstig für Sie auswirken. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Partner im nächsten Jahr Leistungen erhalten wird, die vom Nettoeinkommen abhängen. Dazu zählen Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld.
Um die Steuerlast zu senken, nimmt der Partner, der künftig die Lohnersatzleistungen erhalten wird und vorab sein monatliches Nettoeinkommen erhöhen will, die Steuerklasse 3 und der andere die Steuerklasse 5. Dies gilt auch für Paare mit einem generell großen Einkommensunterschied. Lesen Sie hier, warum die Bundesregierung die Steuerklassen 3 und 5 abschaffen will.
Ehepaare können seit 2020 ihre Steuerklassen so oft ändern, wie sie möchten. Höheres Arbeitslosengeld gibt es aber nur, wenn die Steuerklasse 3 ab Januar gültig ist. Beim Elterngeld müssen Sie den Wechsel in der Regel sieben Monate vor dem Kalendermonat beantragt haben, in dem der sechswöchige Mutterschutz beginnt.
Alleinerziehende, die bislang in der Steuerklasse 1 veranlagt wurden, können bis zum Jahresende in die günstigere Steuerklasse 2 wechseln, wenn zum Haushalt keine weitere erwachsene Person gehört. Lesen Sie hier mehr dazu, wann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.
Behindertenpauschbetrag für das ganze Jahr sichern
Haben Sie oder Ihr Kind eine Behinderung, steht Ihnen ein Steuervorteil zu, der Behindertenpauschbetrag. Er richtet sich nach dem Grad der Behinderung und wird auch dann fällig, wenn die Behinderung erst während des Jahres eintritt. Bei 20 Prozent sind es 384 Euro, bei 50 Prozent 1.140 Euro und bei 100 Prozent 2.840 Euro.
Vergessen Sie daher nicht, bis Jahresende den Nachweis beim zuständigen Versorgungsamt zu beantragen. Dann gibt es den vollen Steuervorteil für das komplette Jahr.
Übrigens: Seit 2021 sind die Behindertenpauschbeträge doppelt so hoch wie vorher. Außerdem gibt es seitdem auch einen Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent, also ohne dass Sie zusätzliche Nachweise erbringen müssen.
Freibeträge nutzen für mehr Netto vom Brutto
Nettoeinkommen erhöhen ohne Gehaltsverhandlung? Das geht, wenn Ihre Aufwendungen aus Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen höher als 600 Euro liegen. Sie müssen nur beim Finanzamt Freibeträge beantragen – etwa für Fahrtkosten zur Arbeit, Kinderbetreuung oder Haushaltshilfen.
Steuern sparen Sie mit diesem Tipp zwar nicht, weil Sie eine mögliche Rückzahlung sozusagen nur nach vorne verschieben, aber Sie haben ab dem Monat, der auf den Antrag folgt, mehr Geld in der Tasche. Damit die steuerliche Entlastung auch beim Weihnachtsgeld oder dem Jahresbonus greift, muss der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bis zum 30. November gestellt sein. Mehr dazu lesen Sie hier.
Freiwillige Steuererklärung für 2020 abgeben
Und noch eine Frist läuft ab: Wenn Sie nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind – etwa weil Sie angestellt sind und keine Nebeneinkünfte haben –, steht es Ihnen frei, trotzdem eine Steuererklärung einzureichen.
Allerdings können Sie sich damit nicht bis in alle Ewigkeit Zeit lassen, sondern nur vier Jahre. Bis zum 31. Dezember 2024 können Sie also noch Ihre Steuern für 2020 erklären, für das Steuerjahr 2019 ist der Zug schon abgefahren. Allerdings lohnt es sich inzwischen nicht mehr, mit der Abgabe extra lange zu warten.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat die hohen Finanzamtszinsen bei Erstattungen für verfassungswidrig erklärt. Ein Aufschub der Steuererklärung bringt Ihnen also keinen zusätzlichen Bonus mehr. Lesen Sie hier, für wen es sich trotzdem lohnt, seine Steuern rückwirkend zu erklären.
Riester-Zulagen sichern
Riester-Sparer bekommen Zulagen vom Staat. Bis zu 175 Euro sind hier drin. Hinzu kommt die Kinderzulage von 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, und 300 Euro für Kinder, die später zur Welt kamen. Die Förderungen werden auf Ihre Beiträge angerechnet und senken dadurch den Anteil, den Sie tatsächlich einzahlen müssen.
Um die staatliche Zulage zu erhalten, müssen Sie die Mindestbeträge für das entsprechende Jahr gezahlt haben – 4 Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, maximal jedoch 2.100 Euro. Die Zulagen vom Staat sind in den 4 Prozent bereits eingerechnet. Zahlen Sie weniger ein, werden die Zulagen entsprechend gekürzt. Bis Jahresende haben Riester-Sparer Zeit, die Beiträge in ihren Vertrag einzuzahlen.
- Riester-Rente: Diese Fehler sollten Sie bis Jahresende korrigieren
- Riester-Rente kündigen: Ist das ohne Verlust möglich?
Die Zulagen fließen jedoch nicht automatisch, sondern Ihr Riester-Anbieter muss sie in Ihrem Namen bei der Zulagenstelle für Altersvermögen beantragen. Das geht bis zu zwei Jahre rückwirkend; danach verfällt der Anspruch.
Am einfachsten ist es, wenn Sie den Anbieter mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen. Dann müssen Sie nicht jedes Jahr einen Antrag ausfüllen. Wichtig dabei ist, alle Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse mitzuteilen, also etwa eine Heirat oder die Geburt eines Kindes.
Beitrag für Rentenversicherung prüfen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für eine Rürup-Rente oder zu berufsständischen Versorgungswerken können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Seit 2023 können Sie Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzen. Allerdings gibt es Höchstbeträge: Ledige können maximal 25.566 Euro ansetzen, Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner höchstens 55.132 Euro.
Wichtig: Bei Arbeitnehmern reduziert sich dieser Maximalwert um den Betrag, den der Arbeitgeber für sie in die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungswerk eingezahlt hat.
Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, Einzahler in ein Versorgungswerk, aber auch Rürup-Sparer sollten überprüfen, ob sie den Maximalbetrag 2024 ausgeschöpft haben. Nur so erhalten Sie den höchstmöglichen Steuereffekt. Ist das nicht der Fall, können Rürup-Sparer eine zusätzliche Einmalzahlung überdenken und durchrechnen.
Selbstständige und Freiberufler können über den Abschluss einer Rürup-Rente nachdenken und mit einer Einmalzahlung starten, um sich so maximale steuerliche Vorteile für 2024 zu sichern. Mehr zur Rürup-Rente lesen Sie hier.
Freistellungsaufträge richtig verteilen
Ob Tagesgeldkonto, Bausparvertrag oder Fondsanteile – jeder Sparer hat einen Freibetrag. Ledige können bis zu 1.000 Euro und zusammen veranlagte Verheiratete bis zu 2.000 Euro Kapitalerträge im Jahr vor dem Steuerabzug schützen.
Diesen Sparerpauschbetrag können Sie auf mehrere Konten und Depots aufteilen. Bis spätestens 15. Dezember sollten Sie prüfen, ob Sie bei den Konto- und Depotanbietern die Freistellungsaufträge in der passenden Höhe gestellt haben. Wenn nicht, darf die Bank 25 Prozent davon als Abgeltungssteuer einbehalten – zuzüglich Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls Kirchensteuer.
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Zu viel gezahlte Steuern können Sie sich zwar über die Einkommensteuererklärung zurückholen, weniger aufwendig ist es jedoch, die Freistellungsanträge vor dem Jahreswechsel anzupassen.
Tipp: Verluste aus Wertpapiergeschäften bei einem Geldinstitut können Sie mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen. Dann gibt es vom Finanzamt zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurück. Dafür müssen Sie aber eine Verlustbescheinigung bei Ihrem Anbieter beantragen. Die Frist dafür ist ebenfalls der 15. Dezember. Rufen Sie die Bescheinigung nicht ab, trägt die Bank die Verluste auf 2025 vor. Das bedeutet nichts anderes, als dass Sie sie im nächsten Jahr geltend machen können.
NV-Bescheinigung beantragen
Wer wenig verdient, muss keine Einkommensteuer zahlen. Im Jahr 2024 liegt die Grenze für Einkommen inklusive Kapitalerträge bei 11.784 Euro für Singles und 23.568 Euro für Verheiratete. Wer darunter liegt, kann sich auch von der Abgeltungssteuer befreien lassen. Dafür müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen.
Legen Sie das Dokument bei der Bank vor, schreibt diese Ihnen alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gut. Da die NV-Bescheinigung in der Regel für drei Jahre gilt, sollten Sie zum Jahreswechsel prüfen, ob sie noch gültig ist oder neu beantragt werden sollte. Das Formular für den Antrag finden Sie online im "Formularkatalog Bürger" des Bundesfinanzministeriums oder vor Ort bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
- Bundesministerium der Finanzen
- Bund der Steuerzahler (BdSt)
- Stiftung Warentest
- Finanztip
- Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL)
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa