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ETF und Steuern: Diese Regeln sollten Sie kennen


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Wie werden ETFs versteuert? Diese Regeln sollten Sie kennen


Aktualisiert am 21.02.2023Lesedauer: 7 Min.
Wertsteigerung am Aktienmarkt (Symbolbild): Die Besteuerung von ETFs ist mit dem Investmentsteuerreformgesetz einfacher geworden.Vergrößern des Bildes
Wertsteigerung am Aktienmarkt (Symbolbild): Die Besteuerung von ETFs ist mit dem Investmentsteuerreformgesetz einfacher geworden. (Quelle: Khanisorn Chaokla/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Wenn Sie einen ETF-Anteil kaufen und verkaufen, fallen Steuern an. Wir erklären, was Sie beachten sollten und wie Sie Steuern sparen können.

Wer mehr aus seinem Geld machen will, sollte auf ETFs ("Exchange Traded Funds") setzen, raten Experten. Das sind spezielle Fonds, die einen Aktienindex wie den Dax nachbilden.

Besonders bei Börsen-Einsteigern sind diese passiven Aktienfonds beliebt. Denn: Man kann mit vergleichsweise wenig Aufwand in Unternehmen auf der ganzen Welt investieren. Wie das genau funktioniert, lesen Sie hier.

Weil kein Fondsmanager nötig ist, fallen zudem keine hohen Gebühren an, was gut ist für die Erträge, genannt Renditen. Von denen will der Staat allerdings schon noch etwas abhaben – und holt es sich in Form der sogenannten Abgeltungssteuer.

Was genau das ist, wie Sie die Steuerlast Ihrer ETFs berechnen und was sich seit der Investmentsteuerreform geändert hat, zeigt Ihnen unser Überblick zu ETFs und Steuern.

Wann muss ich ETFs versteuern?

Kurz gesagt: Immer dann, wenn Ihre Erträge und Kursgewinne über dem Jahresfreibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, von 1.000 Euro im Jahr liegen (2.000 Euro bei Paaren). Dann wird – auf die Erträge und Kursgewinne, die über den 1.000 Euro liegen – die sogenannte Abgeltungssteuer fällig.

Sie liegt derzeit bei 25 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, von 5,5 Prozent sowie eventuell Kirchensteuer in Höhe von 8 bis 9 Prozent – je nach Bundesland. Sie zahlen also nicht erst dann Steuern, wenn Sie Ihre ETF-Anteile verkaufen.

Der Depotanbieter berechnet die Steuer automatisch und überweist sie an das Finanzamt. Bleiben Ihre Erträge unter den 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro, zahlen Sie gar keine Steuer – vorausgesetzt, Sie haben einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe bei Ihrer Depotbank gestellt (wie das geht, lesen Sie hier). Wenn nicht, können Sie sich das zu viel gezahlte Geld aber auch noch später über die Steuererklärung zurückholen.

Was hat sich durch das Investmentsteuerreformgesetz geändert?

Mit dem Investmentsteuergesetz von 2018 haben sich die Regeln für Steuern auf ETFs geändert. Damit hat der Staat die einst sehr komplizierte Besteuerung deutlich vereinfacht. Wichtig wird das für Sie nur dann, wenn Sie bereits vor 2018 einen ETF-Anteil gekauft haben. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Alle Fonds werden jetzt nach der gleichen Logik besteuert – mit einer jährlichen Vorabpauschale (siehe unten).
  • Anleger können die Quellensteuer auf ausländische Dividenden nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechnen – stattdessen gibt es die sogenannte Teilfreistellung (siehe unten). Quellensteuer fällt an, wenn Sie im Ausland Kapitalerträge erwirtschaften, zum Beispiel Dividenden bei ausschüttenden ETFs. Die Steuer wird dann direkt von den jeweiligen Ländern eingezogen.
  • Der sogenannte Bestandsschutz fällt weg. Damit war gemeint, dass Anleger, die Fonds vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 gekauft hatten, keine Steuern auf Gewinne zahlen mussten. Das ist vorbei. Alle Gewinne, die ab 2018 anfielen, müssen jetzt besteuert werden. Es gilt allerdings ein Freibetrag von 100.000 Euro, den Sie auf mehrere ETFs aufteilen dürfen.

Wie funktioniert die Steuer auf ETFs konkret?

Wie alle Investmentfonds werden auch ETFs jedes Jahr mithilfe der sogenannten Vorabpauschale besteuert – und zwar nicht nur, wenn Sie ETF-Anteile verkaufen, sondern auch wenn Sie Dividenden erhalten oder Kursgewinne erzielen, der Fondswert am Jahresende also höher ist als der Fondswert am Jahresanfang.

(Quelle: Getty)

Passende ETFs für den Einstieg

ETFs eignen sich besonders für Anfänger an der Börse, da sie eine einfache Möglichkeit bieten, in Aktien von ganzen Märkten oder Regionen zu investieren, ohne dafür einen professionellen Fondsmanager zu beauftragen. Hier finden Sie Anlagetipps und Produkte, mit denen Sie Ihre ETF-Anlage starten können.

Die Vorabpauschale funktioniert so: Ihre Depotbank schaut sich die Wertentwicklung Ihres ETFs im Laufe des vergangenen Jahres an. Zusammen mit einem von der Bundesbank bestimmten Zins berechnet sie dann die Vorabpauschale. Auf diese Summe fallen dann die Steuern an.

Kaufen Sie erst im Laufe eines Jahres einen Fondsanteil, reduziert sich die Vorabpauschale für jeden vollen Monat, der dem Kauf vorausgeht, um ein Zwölftel. Das gilt auch, wenn Sie einen Sparplan mitten im Jahr starten.

Doch keine Sorge: Es fällt nichts der Steuer zum Opfer, was nicht auch erwirtschaftet wurde. Das heißt konkret: Wenn der Fondswert Ihres ETF sinkt – oder keine Dividenden ausgeschüttet werden –, wird keine Vorabpauschale besteuert.

Noch einmal für den Hinterkopf: Steuern werden nur für Ihre Kapitalerträge fällig, die höher als 1.000 Euro sind (bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten).

Sie als Anleger sind in der Praxis fein raus: Sie müssen selbst nichts berechnen, der Depotanbieter erledigt alles für Sie – inklusive der Überweisung an das Finanzamt. Möchten Sie trotzdem verstehen, wie Ihre Steuer auf ETF bestimmt wird, erklären wir Ihnen das in den folgenden Abschnitten Schritt für Schritt.

Zunächst die gute Nachricht: Die Abgeltungssteuer müssen Sie nicht auf die komplette Vorabpauschale (und bei ausschüttenden ETFs auf die Dividende) zahlen, sondern nur auf 70 Prozent. 30 Prozent bleiben steuerfrei. Das nennt sich Teilfreistellung.

So funktioniert die Teilfreistellung – zwei Beispiele

  • Beispiel 1: Nehmen wir an, Sie haben in einen thesaurierenden, also wiederanlegenden, ETF investiert und Ihr Depotanbieter hat eine Vorabpauschale von 100 Euro errechnet (Details zur Berechnung finden Sie weiter unten). Weil 30 Prozent davon steuerfrei bleiben, entfällt Abgeltungssteuer also nur noch auf 70 Euro.
    Nehmen wir weiter an, Sie sind nicht in der Kirche. Dann möchte der Staat von diesen 70 Euro 25 Prozent Abgeltungssteuer plus 5,5 Prozent Soli haben, zusammen also 26,375 Prozent – macht 18,45 Euro.
  • Beispiel 2: Legen Sie Ihr Geld hingegen in einen ausschüttenden ETF an, wird die Rechnung etwas komplizierter, weil die Dividende noch hinzukommt. Nehmen wir auch hier wieder eine Vorabpauschale von 100 Euro an sowie eine Dividende von 70 Euro. Auch von der Dividende sind wieder 30 Prozent steuerfrei. Das heißt: Die 26,375 Prozent Steuern entfallen nur auf 70 Prozent der Dividende, also auf 49 Euro. Das macht 12,91 Euro Steuern auf die Dividende.

Eine Besonderheit bei ausschüttenden ETFs: Die Dividende reduziert die Vorabpauschale. Ist sie größer als die Pauschale, liegt die Vorabpauschale bei 0 Euro und es wird nur die Dividende versteuert.

In unserem Beispiel ist sie jedoch kleiner als die Vorabpauschale. Ihre Pauschale schrumpft von 100 auf 30 Euro (-70 Euro Dividende). Diese 30 Euro sind wieder zu 30 Prozent steuerfrei, also versteuern Sie nur noch 21 Euro davon – macht 5,54 Euro Steuern auf die Pauschale. Zusammen mit der Steuer auf die Dividende (12,91 Euro) ergibt sich so zusammen also ein Betrag von 18,45 Euro.

Ist Ihnen etwas aufgefallen? Genau: Die Depotbank überweist letztendlich in beiden Fällen denselben Betrag an Abgeltungssteuer ans Finanzamt: 18,45 Euro.

Steuern beim Verkauf von ETFs

ETFs kann man zwar auch vererben, aber in der Regel werden Sie irgendwann zumindest Teile Ihres ETFs verkaufen wollen. Vor allem wenn Sie einen thesaurierenden ETF besitzen – sonst würden Sie ja nie in den Genuss der Erträge kommen.

Dazu sollten Sie wissen: Beim Verkauf von Fondsanteilen müssen Sie noch einmal Abgeltungssteuer zahlen. Doch keine Sorge: Die Steuern, die von den Vorabpauschalen schon einbehalten wurden, werden vom Verkaufserlös abgezogen. Sie zahlen darauf also nicht doppelt Steuern. Der restliche Erlös ist dann wieder zu 30 Prozent steuerfrei (wir erinnern uns: die Teilfreistellung).

So berechnen Sie die Vorabpauschale

Gehen wir noch ein Stück tiefer ins Detail. Sie wissen nun, dass Abgeltungssteuer nur auf einen Teil der Vorabpauschale und gegebenenfalls der Dividende anfällt. Aber wie genau ergibt sich eigentlich die Vorabpauschale?

Zur Erinnerung: Ihr Depotanbieter übernimmt die Berechnung der Vorabpauschale für Sie. Sie müssen sich also eigentlich keine Gedanken darüber machen. Wenn Sie allerdings zum kompletten Experten werden wollen – nur zu!

Um die Vorabpauschale zu bestimmen, muss Ihr Depotanbieter zunächst den sogenannten Basisertrag berechnen. Und zwar nach dieser Formel:

Basisertrag = Wert der Fondsanteile zum ersten Börsentag eines Jahres x Basiszins x 0,7

Ist der Basisertrag niedriger als der Wertzuwachs Ihrer Fondsanteile, dient er direkt als Vorabpauschale. Ist er höher, gilt der Wertzuwachs als Vorabpauschale.

Den Basiszins (risikoloser Zins) berechnet die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres. Die Bundesbank hat folgende Zinssätze bekannt gegeben:

  • zum 2. Januar 2018: 0,87 für Steuerjahr 2019
  • zum 2. Januar 2019: 0,52 für Steuerjahr 2020
  • zum 2. Januar 2020: 0,07 für Steuerjahr 2021

Rechnen wir es doch einfach einmal für das Jahr 2020 durch. Wir nehmen an, der Wert Ihres ETFs liegt am ersten Börsentag des Jahres (2. Januar) bei 10.000 Euro. Ihr Basisertrag berechnet sich also folgendermaßen:

Basisertrag = 10.000 Euro x 0,07 x 0,7 = 4,90 Euro

Ob diese 4,90 Euro nun schon die Vorabpauschale sind, hängt davon ab, wie sich Ihr ETF im Laufe von 2020 entwickelt.

  • Beispiel 1: Große Wertsteigerung. Wir nehmen an, Ihr ETF ist um 100 Euro im Wert gestiegen. Das ist deutlich mehr als der Basisertrag von 4,90 Euro. In diesem Fall dient der Basisertrag als Vorabpauschale.
  • Beispiel 2: Kleine Wertsteigerung. Wir nehmen an, Ihr ETF ist nur um 4 Euro im Wert gestiegen. Das ist etwas weniger als der Basisertrag von 4,90 Euro. In diesem Fall dient der Wertzuwachs als Vorabpauschale.
  • Beispiel 3: Keine Wertsteigerung. Wir nehmen an, Ihr ETF ist im Wert gleich geblieben oder gar gefallen. Dann beträgt die Vorabpauschale null Euro. Sie zahlen keine Steuern.

Vorabpauschale = Basisertrag, wenn Basisertrag < Wertsteigerung;
Vorabpauschale = Wertsteigerung, wenn Basisertrag > Wertsteigerung;
Vorabpauschale = 0, wenn keine Wertsteigerung

Thesaurierender oder ausschüttender ETF: Was ist steuerlich besser?

Da alle Fonds seit 2019 nach der gleichen Logik versteuert werden, spielt es – was den Aufwand bei der Steuer angeht – keine Rolle mehr, ob ein ETF Dividenden ausschüttet oder diese automatisch wieder anlegt (thesauriert). Alle Fonds sind jetzt gleichermaßen "steuereinfach", wie es im Fachjargon heißt.

Das bedeutet auch, dass Sie jetzt jeden ETF-Typ ohne Probleme für einen Sparplan nutzen können. Solange Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank stellen, macht Ihnen das nicht mehr Arbeit (siehe oben). Lesen Sie hier, wie ein ETF-Sparplan genau funktioniert.

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Unterschiede nur gering

Aber nicht nur der Aufwand ist der gleiche, auch für die tatsächlich zu zahlenden Steuern macht es langfristig so gut wie keinen Unterschied, ob Sie in einen thesaurierenden oder einen ausschüttenden ETF investieren. Sie zahlen hauptsächlich nur zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedlich hohe Anteile der Steuer. Das liegt an der jeweils anderen Logik der ETFs.

Bei "Thesaurierern" schlägt nämlich der Zinseszinseffekt stärker zu, weil Erträge direkt wieder investiert werden, während "Ausschütter" keine Zinseszinsen auf die ausgezahlten Dividenden ansparen. Der Gewinn von thesaurierenden ETFs ist dadurch höher.

Allerdings fallen bei Thesaurierern nur Steuern auf die sogenannte Vorabpauschale an, wohingegen bei Ausschüttern – wie oben erklärt – entweder Steuern auf die Dividende und auf die Differenz zwischen Vorabpauschale und Dividende anfallen oder – wenn die Dividende höher ist als die Vorabpauschale – nur auf die Dividende.

Tipp: Haben Sie das Ziel, die Steuerzahlung hinauszuzögern, fahren Sie derzeit geringfügig besser mit thesaurierenden ETFs. Ob das für Sie sinnvoll ist, hängt allerdings von Ihrer persönlichen Situation ab. Es kann vorteilhaft sein, Erträge schon früher mitzunehmen, um den Steuerfreibetrag ideal auszunutzen.

ETF-Steuerrechner

Zugegeben: Die Berechnung der Steuern auf ETF ist kompliziert. Gut, dass Ihre Depotbank das automatisch für Sie erledigt.

Wenn Sie dennoch selber nachrechnen möchten, können Sie sich helfen lassen: Diverse Onlineportale bieten ETF-Steuerrechner, in die Sie nur noch wenige Kennzahlen eintragen müssen – die Höhe eventueller Ausschüttungen (Dividenden), den Fondswert am Jahresanfang, den Fondswert am Jahresende und die Art des Fonds.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • justetf.com
  • Finanztip
  • Wiso Steuersparbuch
  • Deutsche Bundesbank
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