t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & RechtSteuererklärung

Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen bei Zweitwohnung einfach erklärt


Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Doppelte Haushaltsführung
Diese Kosten können Sie bei einer Zweitwohnung absetzen


Aktualisiert am 09.11.2023Lesedauer: 6 Min.
Arbeitsplatz in einer Wohnung (Symbolbild): Besitzen Sie für den Beruf einen Zweitwohnsitz, können Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen.Vergrößern des Bildes
Arbeitsplatz in einer Wohnung (Symbolbild): Besitzen Sie für den Beruf einen Zweitwohnsitz, können Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Für manche Arbeitnehmer lohnt es sich, einen zweiten Haushalt in der Nähe der Arbeitsstätte zu haben. An den Kosten dafür können Sie den Staat beteiligen.

Nicht immer liegt der Arbeitsplatz so nah am Wohnort, dass man täglich dorthin pendeln kann. Die Lösung kann ein Zweitwohnsitz sein. Doch dieser zusätzliche Hausstand geht natürlich ins Geld.

Einen Teil der Kosten für die Nebenwohnung können Sie aber von der Steuer absetzen. Wir zeigen Ihnen, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie Sie diese doppelte Haushaltsführung nachweisen und wann sich eine Zweitwohnung für Sie überhaupt lohnt.

Was zählt zur doppelten Haushaltsführung?

Damit das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung akzeptiert, müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie benötigen die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen, etwa weil Sie den Arbeitsplatz wechseln. Mehr zum Zweitwohnsitz lesen Sie hier.
  2. Der Nebenwohnsitz liegt maximal halb so weit von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt wie der Erstwohnsitz. Es zählt die kürzeste Straßenverbindung.
  3. Ihre Hauptwohnung liegt so weit von Ihrem Beschäftigungsort entfernt, dass Pendeln unzumutbar wäre (50 Kilometer oder mehr oder eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde).
  4. Die zweite Wohnung liegt in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte (weniger als 50 Kilometer oder Fahrtzeit kürzer als eine Stunde).
  5. Ihr Zweitwohnsitz ist nicht Ihr Lebensmittelpunkt.
  6. Sie zahlen mindestens 10 Prozent der laufenden Kosten am Hauptwohnsitz.
  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie wohnen mit Ihrer Familie in Ulm. Nun versetzt Sie Ihr Arbeitgeber ins 80 Kilometer entfernte Augsburg. Weil sie diese Strecke nicht pendeln wollen, legen Sie sich eine Zweitwohnung zu, die nur 10 Kilometer von Ihrem Arbeitsplatz entfernt liegt. Damit haben Sie bereits die ersten vier Bedingungen erfüllt. Läge die zweite Wohnung hingegen 45 Kilometer entfernt, wäre das nicht nah genug, um vom Finanzamt anerkannt zu werden. Ihr Lebensmittelpunkt dürfte zudem weiter am Hauptwohnsitz liegen, weil Sie dort Ihre sozialen Kontakte haben. Wenn Sie nun noch ausreichend Kosten dort tragen, steht der doppelten Haushaltsführung nichts mehr im Weg.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre Zweitwohnung nicht größer ist als jene am Heimatort. Belegen Sie zudem Heimfahrten mit einem Fahrtenbuch. Können Sie eine Mitgliedschaft in einem Verein an Ihrem Hauptwohnsitz nachweisen, erhöht auch das Ihre Chancen, dass die doppelte Haushaltsführung anerkannt wird – weil das auf Ihren Lebensmittelpunkt hindeutet. Bei Verheirateten erkennt das Finanzamt meist problemlos an, dass Ihr Hauptwohnsitz dort liegt, wo Ihr Ehepartner lebt.

Keine doppelte Haushaltsführung liegt bei der sogenannten Auswärtstätigkeit vor. Die besteht zum Beispiel, wenn Sie nur für einige Monate einen Lehrgang in einer anderen Stadt besuchen und dafür eine Wohnung mieten. Der Ort des Lehrgangs gilt dann nicht als erste Tätigkeitsstätte.

Was ist ein eigener Hausstand?

Ein eigener Hausstand ist nichts anderes als ein eigener Haushalt. Bei einer doppelten Haushaltsführung muss dieser an einem anderen Ort liegen als die Zweitwohnung. Dort muss sich auch Ihr Lebensmittelpunkt befinden. Das heißt, Sie pflegen dort soziale Kontakte zu Familie, Freunden und Bekannten.

Um als eigener Hausstand durchzugehen, müssen Sie eine Wohnung besitzen oder mieten oder diese als Partner oder Ehegatte nutzen. Und: Seit 2014 müssen Sie sich mindestens an 10 Prozent der laufenden Kosten beteiligen – also etwa an Miete, Nebenkosten oder Lebensmitteln.

Auch wer noch im Haus seiner Eltern wohnt, führt unter Umständen einen eigenen Hausstand. Dafür ist es ebenfalls nötig, sich an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen, und man sollte in einer abgeschlossenen Wohnung leben. Es reicht nicht, ein Zimmer unentgeltlich zu nutzen.

Welche Kosten kann ich absetzen?

Eine doppelte Haushaltsführung kann Ihnen eine ordentliche Steuererstattung bringen. Denn Sie können einen Teil der Kosten für den zweiten Haushalt in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Einkommensteuergesetz (EstG). Zu den absetzbaren Werbungskosten zählen:

  • Unterkunftskosten bis 1.000 Euro monatlich,
  • Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat,
  • Fahrtkosten,
  • sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen, also Zusatzkosten für Verpflegung, innerhalb der ersten drei Monate,
  • Umzugskosten.

Unterkunftskosten

Das sind Ausgaben, die regelmäßig anfallen, typischerweise monatlich. Es ist dabei egal, ob die Unterkunft eine Mietwohnung oder Ihr Eigentum ist. Auch ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer (ohne Frühstück) oder eine Gemeinschaftsunterkunft können Sie abrechnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben).

Ebenfalls unerheblich für die Abzugsfähigkeit ist die Größe der Wohnung, sofern Sie in Deutschland liegt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können Sie Kosten für die Unterkunft nur dann absetzen, wenn sie nicht größer als 60 Quadratmeter ist.

Zu den Unterkunftskosten zählen folgende Aufwendungen:

  • Miete,
  • Nebenkosten wie Heizung, Strom und Wasser,
  • Reinigungskosten,
  • Kosten für Sondernutzungen wie Garten oder Stellplatz fürs Auto,
  • Rundfunkbeitrag,
  • Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer,
  • Hausrat- und Gebäudeversicherungen,
  • für Eigentümer auch Abschreibung der Anschaffungskosten, Renovierungskosten, sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen und Schuldzinsen.

Kosten für Einrichtung

Während Sie Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 Euro im Monat absetzen können, gibt es für Einrichtungsgegenstände und Hausrat keine Obergrenze. Allerdings muss es sich um notwendige Gegenstände handeln. Dazu gehören beispielsweise Kühlschrank, Waschmaschine, Bett, Schrank, Tisch, Lampen, Herd, Geschirr, Badezimmermöbel und Gardinen.

Ohne weitere Prüfung erkennen die Finanzämter bis zu 5.000 Euro für die Ausstattung der Zweitwohnung an. Wer höhere Kosten nachweisen kann, gibt die einzelnen Posten an.

Liegen die Anschaffungskosten pro Gegenstand nicht über 952 Euro brutto, können Sie diese sofort in voller Höhe absetzen. Andernfalls müssen Sie sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen und abschreiben. Das kann sich ziehen: Bei Möbeln werden dafür 13 Jahre angesetzt.

Fahrtkosten

Auch Fahrtkosten gehören zu den abziehbaren Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Und zwar nicht nur jene, die Ihnen beim Umzug entstehen, sondern auch die Kosten für Fahrten zum Hauptwohnsitz, sogenannte Familienheimfahrten.

Bei Letzteren können Sie allerdings nur einmal pro Woche von der Entfernungspauschale profitieren, besser bekannt als Pendlerpauschale. Seit 2021 können Sie dabei ab dem 21. Kilometer sogar 35 Cent absetzen.

Bei den Umzugsfahrten dürfen Sie sich entscheiden: Entweder Sie rechnen die tatsächlichen Kosten ab oder 30 Cent pro Kilometer. Nutzen Sie statt des Autos öffentliche Verkehrsmittel wie die Bahn, haben Sie ebenfalls die Wahl zwischen Entfernungspauschale oder den tatsächlichen Reisekosten – auch bei den Familienheimfahrten.

Gut zu wissen: Fahren Sie mindestens zweimal in der Woche nach Hause, können Sie auch sämtliche Fahrtkosten absetzen. Allerdings dürfen Sie dann weder Unterkunftskosten noch Verpflegungsmehraufwendungen absetzen. Sie sollten also vorher ausrechnen, ob die tatsächlichen Fahrtkosten die laufenden Kosten der Unterkunft und nur eine Heimfahrt pro Woche überschreiten.

Verpflegungsmehraufwand

Wer schon einmal länger auf Dienstreise war, kennt es: Sie können für jeden Kalendertag, an dem Sie mindestens acht Stunden abwesend waren, einen Pauschbetrag für die Verpflegung geltend machen. Diese Regel greift auch bei doppelter Haushaltsführung – allerdings nur innerhalb der ersten drei Monate.

Waren Sie mindestens acht, aber weniger als 24 Stunden abwesend, liegt der Pauschbetrag bei 14 Euro. Bei 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro.

Umzugskosten

Auch der Umzug verursacht Kosten, die Sie von der Steuer absetzen können. Dazu gehören nicht nur die Aufwendungen für Umzugswagen, Umzugshelfer und Kartons, sondern auch alle Kosten, die Ihnen bei der Suche nach einer Zweitwohnung entstehen – beispielsweise für die Maklerin und Inserate.

Wie weist man doppelte Haushaltsführung nach?

Damit das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkennt, sollten Sie zuallererst nachweisen können, dass die zweite Wohnung tatsächlich nur eine Nebenwohnung ist – und Sie Ihren Hauptwohnsitz weiterhin an anderer Stelle haben. Der wohl kniffligste Punkt dabei ist der Nachweis, dass Ihr Lebensmittelpunkt nicht an Ihrem Zweitwohnsitz liegt.

Bei Verheirateten stellt sich die Frage weniger. Hier erkennt das Finanzamt meist problemlos an, dass Ihr Hauptwohnsitz dort liegt, wo Ihr Ehepartner lebt. Singles hingegen, die Ihre Wohnung am Heimatort weniger als zweimal im Monat besuchen, tun gut daran, Mitgliedschaften in Vereinen vor Ort als Nachweis anzuführen oder ihre Beziehungen zu Verwandten und Freunden zu betonen.

Auch bei der Frage, ob Sie sich ausreichend an den Kosten des Hauptwohnsitzes beteiligen, geht das Finanzamt bei Ehepartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V grundsätzlich immer davon aus. Andernfalls müssen Sie auch das nachweisen. Das gilt insbesondere für volljährige Kinder, die ein Zimmer in ihrem Elternhaus geltend machen wollen. Als Nachweis dienen Kontoauszüge.

Ein Nachweis ist ebenfalls nötig, wenn Sie Unterkunfts- und Umzugskosten oder die Ausstattung der Wohnung absetzen möchten. Bewahren Sie deshalb Rechnungen, Nebenkostenabrechnungen und natürlich den Miet- oder Kaufvertrag gut auf.

Gut zu wissen: Ist die doppelte Haushaltsführung einmal anerkannt, gilt sie unbefristet – also über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung. Sie können deshalb das Lohnsteuerermäßigungsverfahren nutzen und einen Freibetrag für diese dauerhaften Mehrkosten beantragen.

Wann lohnt sich die doppelte Haushaltsführung?

Die Frage kann eigentlich jeder nur für sich selbst beantworten. Schließlich kommt es nicht nur darauf an, ob es für Sie finanziell günstiger ist, einen Zweitwohnsitz in der Nähe Ihrer neuen Arbeitsstätte zu beziehen, als die Fahrtkosten tragen zu müssen.

Sie sollten ebenfalls einkalkulieren, ob Sie dadurch mehr Lebensqualität gewinnen. Schließlich fällt das lange Pendeln weg. Andererseits verbringen Sie dadurch eventuell weniger Zeit mit Ihrer Familie. Ein weiterer Faktor ist natürlich der mögliche Gehaltssprung, den Ihnen der Wechsel des Arbeitsplatzes bringt.

Was Sie am Ende bei der Steuer sparen, sollte nie der allein ausschlaggebende Grund sein. Die Entscheidung für oder gegen eine Zweitwohnung steht am Anfang. Anschließend können Sie schauen, wie Sie bestimmte Lasten am besten steuerlich mildern.

Wie sehr Sie von den Möglichkeiten der doppelten Haushaltsführung profitieren, ist dabei immer auch eine Frage Ihres persönlichen Steuersatzes. Am besten suchen Sie sich Hilfe bei einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztip
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Neueste Artikel
Steuern von A bis Z

Erbe & Steuern


Kirchensteuer









TelekomCo2 Neutrale Website