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Steuererklärung für Rentner: Was Sie absetzen können


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Steuern zahlen
Diese Ausgaben können Sie als Rentner absetzen


Aktualisiert am 07.07.2024Lesedauer: 7 Min.
Zufriedenes Rentnerpaar (Symbolbild): Auch Rentner unterliegen der Steuerpflicht.Vergrößern des Bildes
Zufriedenes Rentnerpaar (Symbolbild): Auch Rentner unterliegen der Steuerpflicht. (Quelle: Ridofranz/getty-images-bilder)

Auch Rentner zahlen Steuern, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten. Einige Ausgaben können Sie aber von der Steuer absetzen.

Die Steuererklärung macht auch vor Rentnern nicht halt. Manch einer ist im Ruhestand verpflichtet, mit dem Finanzamt abzurechnen. Doch für wen gilt das? Und welche Ausgaben kann man von der Steuer absetzen? t-online beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Steuererklärung für Rentner.

Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Um das zu verstehen, muss man einen kurzen Blick in die Vergangenheit werfen: Das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 sieht vor, dass die Renten ab 2058 voll "nachgelagert" besteuert werden – und nicht, wie bis dahin "vorgelagert". Mehr zur Rentenbesteuerung lesen Sie hier.

Für jede Rentnerin und jeden Rentner besteht also die Pflicht, Steuern zu zahlen und eine Steuererklärung abzugeben. Eine Steuererklärung für Einkünfte aus dem laufenden Jahr müssen Sie dabei stets erst im darauffolgenden Jahr einreichen. Allerdings sind viele Rentner davon befreit – dank des sogenannten Rentenfreibetrags und des steuerlichen Grundfreibetrags.

Rentenfreibetrag: Dieser hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen. Bis 2058 soll dieser Betrag auf null sinken. Der Rentenfreibetrag betrug für Neurentner im Jahr 2022 18 Prozent, für Menschen mit Rentenbeginn im Jahr 2023 noch 17,5 Prozent. Das heißt im Gegenzug: 82 bzw. 82,5 Prozent ist der Besteuerungsanteil, dieser wäre also steuerpflichtig (siehe Tabelle). Allerdings gibt es noch den steuerlichen Grundfreibetrag.

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Gut zu wissen: Der Bundestag hat mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen, dass der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen soll. Hintergrund ist ein Urteil zur doppelten Besteuerung von Renten. Lesen Sie hier mehr dazu.

Der Grundfreibetrag garantiert sämtlichen Steuerzahlern, dass sie auf einen bestimmten Teil Ihres Einkommens gar keine Steuern zahlen müssen. Für Rentner gilt: Der steuerliche Grundfreibetrag greift auf den Besteuerungsanteil, also die Summe Ihrer Renteneinkünfte, die nach Abzug des Rentenfreibetrages übrig bleibt.

Das heißt, Sie müssen eine Steuererklärung nur abgeben, wenn Sie mit Ihrem steuerpflichtigen Rentenanteil über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Und selbst dann müssen Sie nicht automatisch Steuern zahlen – denn einige Kosten können Sie von der Steuer abziehen (siehe unten).

Der Grundfreibetrag erhöht sich jedes Jahr ein wenig. Für das Veranlagungsjahr 2024 liegt er bei 11.604 Euro bzw. 23.208 Euro für Ehepaare.

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Beispielrechnung zum Rentenfreibetrag

Nehmen wir an, Sie sind im Jahr 2020 in Rente gegangen, sind alleinstehend, nicht in der Kirche, gesetzlich krankenversichert, haben Kinder und leben in Hannover. Dann gilt für Sie ein Rentenfreibetrag von 20 Prozent – 80 Prozent Ihrer Rente sind also steuerpflichtig. Nehmen wir weiter an, dass Sie 1.500 Euro Rente im Monat beziehen, also 18.000 Euro im Jahr. Dann bleiben davon 3.600 Euro steuerfrei (20 Prozent von 18.000 Euro).

Da es im Jahr 2021 keine Rentenerhöhung im Westen gab, bleibt das Ihr endgültiger Steuerfreibetrag. Dieser wird immer erst im Jahr nach dem Renteneintritt festgelegt. Hätten Sie 2021 mehr als die 18.000 Euro Rente bezogen, hätte sich der Rentenfreibetrag von 20 Prozent auf Basis der höheren Rente berechnet. So müssen Sie von den 18.000 Euro also 14.400 Euro versteuern (18.000 Euro - 3.600 Euro oder 80 Prozent von 18.000 Euro).

Von den 14.400 Euro Bruttojahresrente vor Steuern werden nun noch die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen (seit 1. Juli 2023 zusammen 11,5 Prozent). Berechnungsgrundlage ist allerdings die volle Jahresrente von 18.000 Euro. Da 11,5 Prozent von 18.000 Euro eine jährliche Beitragssumme von 2.070 Euro ergibt, sinkt der steuerpflichtige Rentenanteil auf 12.330 Euro (14.400 Euro minus 2.070 Euro).

Diese 12.330 Euro werden nun ein weiteres Mal bereinigt: nämlich um die Werbungskostenpauschale für Rentner von 102 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Ihr endgültiger steuerpflichtiger Anteil an der Rente beträgt also 12.192 Euro.

Wie viel Steuern Sie nun im Jahr zahlen müssen, können Sie der Einkommensteuer-Grundtabelle entnehmen. Für das Jahr 2024 wären das 195 Euro. Was bei einer Rente von 1.500 Euro im Monat gilt, wenn Sie in einem anderen Jahr als 2020 in Rente gehen, können Sie hier nachlesen.

Was muss ich bei Rentenanpassungen beachten?

Weil der Rentenfreibetrag gleich bleibt (siehe oben), können Rentenerhöhungen dazu führen, dass Sie – auch wenn Sie bislang nicht steuerpflichtig waren – im Laufe der Zeit steuerpflichtig werden. Das passiert häufig, wenn Sie schon länger Rentner sind und einige Rentenerhöhungen erhalten haben. Lesen Sie hier mehr dazu, was Sie beachten sollten, wenn die Rente steigt.

Eine Beispielrechnung macht deutlich, wann Sie als Rentner in die Steuerabgabepflicht rutschen:

  • Nehmen wir an, dass Sie 2022 in Rente gegangen sind und derzeit eine monatliche Bruttorente von 1.150 Euro beziehen. Dann liegt Ihr steuerpflichtiger Anteil bei 82 Prozent, Sie müssen also auf 943 Euro von den 1.150 Euro Steuern zahlen. Aufs Jahr gerechnet hätten Sie damit 11.316 Euro zu versteuernde Renteneinkünfte. Da der Betrag noch unterhalb des Grundfreibetrags von 11.604 Euro liegt, müssten Sie für 2024 weder Steuern zahlen noch eine Steuererklärung abgeben. Kommt im Juli aber die voll steuerpflichtige Rentenerhöhung von 4,57 Prozent hinzu, erhöht sich Ihr steuerpflichtiger Rentenanteil um monatlich 52,56 Euro. Da die Erhöhung nur für die zweite Jahreshälfte gilt, ergibt sich ein steuerpflichtiger Rentenanteil von 11.631,36 Euro im Jahr (943 Euro x 6 + 995,56 Euro x 6). Sie knacken also die Freibetragsgrenze und rutschen in die Steuerpflicht – allerdings nur mit dem Teil, der den Grundfreibetrag übersteigt. In diesem Beispiel müssten Sie also nur auf 27,36 Euro Ihrer Rente Einkommensteuer zahlen.

Gut zu wissen: Auch zusätzliche Einkünfte aus Mieteinnahmen, Verpachtung oder Arbeitslohn sind steuerpflichtig. Allerdings kann hier der sogenannte Altersentlastungsbetrag greifen.

Wie beim Rentenfreibetrag gilt auch beim Altersentlastungsbetrag: Er ändert sich ein Leben lang nicht – sondern hängt von dem Jahr ab, in dem Sie 65 Jahre alt werden. Eine Übersicht über die Höhe des Betrages:

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Welche Renten sind nicht steuerpflichtig?

Auf die Altersrente, Witwenrente oder die Erwerbsminderungsrente müssen Sie grundsätzlich Steuern zahlen. Keine Steuern zahlen müssen Sie dagegen auf speziellere Renten, die von vornherein steuerfrei sind. Das sind insbesondere:

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten
  • Renten, die zur Wiedergutmachung eines Unrechts aus der Zeit des Nationalsozialismus oder der DDR geleistet werden

Welche Ausgaben kann ich als Rentner von der Steuer absetzen?

Folgende Ausgaben können Sie von der Steuer absetzen:

  • Sonderausgaben: Das können Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherungen sein, ebenso aber auch Spenden. Das Finanzamt berücksichtigt pauschal 36 Euro. Liegen Ihre Kosten darüber, sollten Sie diese einzeln aufführen.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Das können Kosten sein, die aufgrund des Alters entstehen, beispielsweise Pflegekosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Krankheitskosten, die nicht Ihre Kasse übernommen hat. Das Finanzamt setzt aber einen zumutbaren Eigenanteil an. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehört auch der sogenannte Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro im Jahr, der Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert.
  • Werbungskosten: Wie im Berufsleben steht Ihnen auch als Rentner ein Freibetrag für Werbungskosten zu – die Werbungskostenpauschale. Dieser Pauschbetrag beträgt 102 Euro im Jahr. Wenn Ihre Werbungskosten höher sind, sollten Sie diese stattdessen in der Steuererklärung angeben.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Das sind beispielsweise Rechnungen von Handwerkern, einer Haushaltshilfe, Pflegediensten, dem Schornsteinfeger, aber auch die Kosten für Hausmeister- oder Winterdienste. Auch als Mieter können Sie die auf Sie umgelegten Nebenkosten absetzen.

Welche weiteren Dinge Sie als Rentner von der Steuer absetzen können, lesen Sie hier.

Quiz: Wie gut kennen Sie sich mit Altersvorsorge aus?

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Wie fülle ich die Steuererklärung aus?

Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen Sie neben dem Hauptvordruck noch die Anlage R für die gesetzliche Rente beachten. Renten aus betrieblicher Vorsorge oder aus einem Riester-Vertrag gehören in die Anlage R-AV/bAV. Sofern Sie eine Pension beziehen oder neben der gesetzlichen Rente arbeiten, gilt für Sie die Anlage N. Wie im Berufsleben auch sind weiterhin die Anlagen Vorsorgeaufwand, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wichtig.

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Außerdem kann für Sie noch die Anlage KAP bei möglichen Kapitalerträgen (also aus dem Investment in Aktien oder anderen Anlageklassen) oder die Anlage V bei einem Verdienst aus der Vermietung, zum Beispiel einer Wohnung, wichtig sein. Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige rechnen Sie in der Anlage Unterhalt ab.

Gut zu wissen

Viele der Daten müssen Sie inzwischen gar nicht mehr selbst in die Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt kennt die meisten Angaben bereits, die elektronisch übermittelt wurden. Machen Sie Ihre Steuererklärung auf Papier, können Sie Zeilen, die mit einem kleinen "e" für "elektronisch" gekennzeichnet sind, einfach frei lassen. Geben Sie Ihre Erklärung mit Elster ab, sind die entsprechenden Felder schon vorausgefüllt. Sie sollten Sie dann lediglich noch überprüfen.

Wer in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen wohnt, profitiert zudem von einem Pilotprojekt, das Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre vereinfacht. Bei dieser "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" wird Ihnen ein neuer Vordruck bereitgestellt, auf dem Sie nur noch Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen eintragen müssen. Der Vordruck kann auch am Computer ausgefüllt und gespeichert werden sowie anschließend ausgedruckt und unterschrieben an das Finanzamt geschickt werden. Nur wer zusätzliche Einkünfte hat, etwa aus Vermietung oder einem Gewerbe, muss eine vollumfängliche Steuererklärung abgeben.

Warum sollte ich eine Steuererklärung abgeben?

Stellen Sie zu Rentenbeginn fest, dass Sie eine Steuererklärung einreichen müssen, sollten Sie das von sich aus auch tun. Ansonsten fordert Sie das Finanzamt möglicherweise erst nach Jahren dazu auf und es wird eine hohe Nachzahlung fällig.

Aber auch wenn Sie nichts nachzahlen müssen, sollten Sie der Aufforderung dringend nachkommen. Andernfalls schätzt das Finanzamt Ihre Einkommenssituation – und das muss nicht zu Ihren Gunsten ausgehen. Schlimmstenfalls drohen also auch dann hohe Nachzahlungen – oder ein Verspätungszuschlag, weil sie die Frist versäumt haben. Mehr dazu, wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, lesen Sie hier.

Bis wann muss ich die Steuererklärung abgeben?

Lange Zeit galt der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung. 2019 wurde diese Frist um zwei Monate verlängert, also auf Ende Juli. Für das Steuerjahr 2023 gilt im Nachgang der Corona-Pandemie noch ein späteres Abgabedatum: der 31. August 2024. Da dieser Termin auf einen Samstag fällt, bekommen Sie aber noch zwei Tage länger Zeit: bis zum 2. September 2024. Welche Fristen gelten, wenn Sie sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen, lesen Sie hier.

Nachdem Ihre Steuererklärung vom Finanzamt bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Steuerbescheid. In diesem finden Sie Informationen darüber, ob Sie Steuern nachzahlen müssen – oder Ihnen gar Steuern rückerstattet werden.

Sie sollten Ihren Steuerbescheid auf jeden Fall prüfen (lassen) und aufbewahren. Wenn Sie vermuten, dass etwas zu viel besteuert wurde, können Sie auch Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • test.de: "Steuererklärung für Rentner: Weniger Steuern zahlen im Ruhestand"
  • Deutsche Rentenversicherung
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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