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Steuerklasse 3 und 5: Nachzahlungen vermeiden – das müssen Sie beachten


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Lohnsteuer
Wann Sie bei Steuerklasse 3 und 5 nachzahlen müssen


Aktualisiert am 10.04.2023Lesedauer: 3 Min.
Ein Paar muss eine Nachzahlung leisten (Symbolbild): Wer sich in Steuerklasse 3 und 5 veranlagen lässt, zahlt über das Jahr verteilt mitunter zu wenig Lohnsteuer.Vergrößern des Bildes
Ein Paar muss eine Nachzahlung leisten (Symbolbild): Wer sich in Steuerklasse 3 und 5 veranlagen lässt, zahlt über das Jahr verteilt mitunter zu wenig Lohnsteuer. (Quelle: milan2099/getty-images-bilder)

Wer sich als Paar für Steuerklasse 3 und 5 entscheidet, dem droht mit der Steuererklärung oft eine Nachzahlung. Woran das liegt und wie Sie es vermeiden.

Die Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5 ist bei vielen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern beliebt. Schließlich kann sie ihnen in Summe ein höheres monatliches Nettoeinkommen bringen. Bei der Steuererklärung kommt es allerdings oft zu einer Nachzahlung.

Warum muss ich bei Steuerklasse 3 und 5 nachzahlen?

Bei der Wahl der Steuerklassekombination 3/5 unterliegen Paare häufig einem Missverständnis: Sie glauben, dadurch Steuern sparen zu können. Tatsächlich erhalten sie aber nur eine Ersparnis auf die monatliche Vorauszahlung, nicht auf die gesamte Jahressteuerschuld. Das Finanzamt gewährt Ihnen damit sozusagen die Steuererstattung, die Sie nach der Steuererklärung bekämen, bereits monatlich durch geringe Lohnsteuerabzüge.

Das hat zwar den Vorteil, dass sich Ihr Haushaltsnettoeinkommen pro Monat erhöht. Bei der gemeinsamen Einkommensteuererklärung, zu der Paare in Steuerklasse 3 und 5 verpflichtet sind, kann sich jedoch herausstellen, dass sie im Laufe des Jahres zu wenig Lohnsteuer vorausbezahlt haben. Das Finanzamt verlangt dann eine Nachzahlung.

Der Grund dafür ist, dass die Einkommen beider Partner addiert und dann nach der allgemeinen Einkommensteuertabelle besteuert werden. In diese Tabelle ist eine Unterstellung eingearbeitet, die nicht immer zutreffend ist. Das Ergebnis kann daher deckungsgleich sein mit der Lohnsteuer, die die Arbeitgeber bereits monatlich an das Finanzamt weitergereicht haben, ist es aber oft nicht.

Denn: Unterstellt wird, dass der Arbeitslohn des Ehegatten in Steuerklasse 5 40 Prozent am Gesamtlohn des Paares ausmacht. Nur wenn das auch der Realität entspricht, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Laufe des Jahres in korrekter Höhe abgeführt.

Wann muss ich bei Steuerklasse 3 und 5 nachzahlen?

Eine Nachzahlung wird für Sie in Steuerklasse 3 und 5 fällig, wenn der Partner mit Steuerklasse 5 weniger als 40 Prozent zum gemeinsamen Arbeitslohn beisteuert. Das gilt aber nur, wenn Sie sonst keine Kosten hatten, die Sie bei der Steuererklärung steuermindernd geltend machen können.

Heißt: Wenn Sie beispielsweise einen sehr weiten Arbeitsweg haben, dürften Ihre Werbungskosten deutlich über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von normalerweise 1.000 Euro liegen (für 2022 gilt eine erhöhte Pauschale von 1.200 Euro). Dann könnten Sie als Paar um die Nachzahlung herumkommen – oder womöglich sogar noch eine kleine Erstattung erhalten.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie sind ein sozialversicherungspflichtig beschäftigtes, konfessionsloses Ehepaar. Der Partner in Steuerklasse 3 verdient 32.500 Euro brutto pro Jahr, der in Steuerklasse 5 17.500 Euro. Weitere Einnahmen oder Ausgaben haben Sie nicht. In diesem Fall hätten Sie im Laufe des Jahres insgesamt 4.174,92 Euro an monatlicher Lohnsteuer vorausgezahlt – 589,08 Euro weniger als Sie dem Finanzamt tatsächlich schulden. Diese müssten Sie dann nachzahlen.

Wie vermeide ich eine Nachzahlung in Steuerklasse 3 und 5?

Eine Nachzahlung in der Lohnsteuerklassenkombination 3/5 können Sie vermeiden, wenn Ihre Arbeitseinkommen im Verhältnis 3:2 steht. Der Partner in Steuerklasse 3 trägt also 60 Prozent zum gemeinsamen Einkommen bei, der andere 40 Prozent. In der Realität dürfte das aber nur auf die wenigsten Paare zutreffen.

Eine andere Möglichkeit, keine Steuern nachzahlen zu müssen, besteht darin, genügend weitere Ausgaben zu haben, die Sie steuermindernd geltend machen können – beispielsweise Werbungskosten wie Fahrtkosten, Arbeitszimmer und Fortbildungskosten, Sonderausgaben wie Beiträge zur bestimmten Versicherungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten oder außergewöhnliche Belastungen wie Arztkosten und Unwetterschäden. Je nachdem, wie hoch diese Posten ausfallen, können Sie die Nachzahlung damit wettmachen oder sogar mit einer Erstattung rechnen.

Können Sie solche Kosten nicht vorweisen, vermeiden Sie eine Nachzahlung, indem Sie mit dem Finanzamt Vorauszahlungen vereinbaren. Diese müssen Sie dann jedes Quartal überweisen.

Alternativ können Sie natürlich auch komplett die Steuerklassen wechseln. Im sogenannten Faktorverfahren der Steuerklassenkombination 4 und 4 berechnet das Finanzamt Ihre Steuerschuld vorher, sodass der Arbeitgeber monatlich bereits die korrekten Abzüge einbehalten kann. Im oben genannten Beispiel würde die Nachzahlung dadurch auf 1,20 Euro schrumpfen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • steuerkanzlei-chwatal.de: "Steuerklassen 3 + 5"
  • steuerklassen.com: "Steuerklassen 3 und 5: Nachzahlung berechnen"
  • taxfix.de: "Steuernachzahlung? Das kannst du jetzt tun"
  • steuertipps.de: "Steuerklassen 2022: Neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl"
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