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Verfassungswidrige Regelung
Warum das Zinsen-Urteil Ihnen auch Nachteile bringt


Aktualisiert am 18.08.2021Lesedauer: 2 Min.
Ein Paar macht seine Steuererklärung (Symbolbild): Bisher wurden bei der Steuer Nachzahlungen und Erstattungen noch kräftig verzinst.Vergrößern des Bildes
Ein Paar macht seine Steuererklärung (Symbolbild): Bisher wurden bei der Steuer Nachzahlungen und Erstattungen noch kräftig verzinst. (Quelle: Ridofranz/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Überall sind die Zinsen im Keller, nur das Finanzamt verlangte bei Nachzahlungen bisher sechs Prozent. Nach einem Urteil des Verfassungsgerichts ist damit nun Schluss. Steuerzahlern bringt das aber auch einen Nachteil.

Sechs Prozent Zinsen – davon können die meisten Sparer derzeit nur träumen. Wer sein Geld nicht am Aktienmarkt investiert, kennt solch hohe Erträge nur aus der Vergangenheit. Oder von seinem Steuerbescheid.

Denn trotz der historischen Niedrigzinsphase langte der Staat bisher ordentlich zu, wenn Sie Steuern nachzahlen mussten. Das gilt nun aber als verfassungswidrig. Wir erklären, was das Urteil für Sie bedeutet – und welche Kehrseite es hat.

Was hat das Verfassungsgericht entschieden?

Weil die Niedrigzinsphase seit Jahren anhält, hat das Bundesverfassungsgericht die hohen Finanzamtszinsen seit 2014 für verfassungswidrig erklärt. Sie seien "evident realitätsfern".

Steuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind und Verzinsungszeiträume ab 2019 betreffen, müssen nun korrigiert werden. Der Staat hat dafür bis zum 31. Juli 2022 Zeit.

Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Das Urteil betrifft sowohl Zinsen auf Steuernachzahlungen als auch auf Erstattungen.

Was bedeutet das Urteil für Steuerzahler?

Das kommt darauf an, ob Sie Steuern nachzahlen mussten oder sie erstattet bekommen haben – und ob Ihr endgültiger Steuerbescheid mindestens 15 Monate nach dem jeweiligen Steuerjahr vorlag. Erst bei dieser Verzögerung werden in der Regel Steuerzinsen fällig.

Mussten Sie nachzahlen, ist das Urteil für Sie eine gute Nachricht. Denn Sie dürften nun einen Teil der Zinsen zurückbekommen. Umgekehrt gilt aber auch: Haben Sie sich über eine Erstattung gefreut, müssen Sie womöglich etwas zurückzahlen.

Weil der Bundesfinanzhof 2018 bereits zu dem Schluss kam, dass der hohe Zinssatz gegen die Verfassung verstößt, sind die Finanzämter seit Mai 2019 dazu übergegangen, neue Bescheide nur noch vorläufig zu erlassen. Viele Ämter verzichteten zudem vorläufig darauf, die umstrittenen Zinsen einzutreiben.

Lohnt sich eine rückwirkende Steuererklärung noch?

Wer nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet ist, konnte sich damit bisher Jahre Zeit lassen und so womöglich hohe Erstattungszinsen einstreichen. Diese Taktik geht nun zwar nicht mehr auf, es kann sich aber trotzdem lohnen, die freiwillige Steuererklärung noch rückwirkend abzugeben.

Das gilt fast immer, wenn Sie in einem Steuerjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatten, also zum Beispiel angestellt waren. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen dann bereits Monat für Monat Steuern vom Gehalt oder Lohn abgezogen und ans Finanzamt abgeführt, ohne Ihre Ausgaben zu kennen – und die senken unter Umständen Ihre Steuerlast.

Hatten Sie also zum Beispiel Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.000 Euro, Sonderausgaben über 36 Euro, Versicherungsbeiträge oberhalb des Vorsorgepauschbetrags oder hohe außergewöhnliche Belastungen, sollten Sie das in der Steuererklärung angeben. Andernfalls schenken Sie dem Staat Geld.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Az. 1 BvR 2237/14 u.a.
  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. September 2018, Az. VIII B 15/18
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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