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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Fristen, Pflichten, Freibeträge Steuerpflicht nach Rentenerhöhung – So können Rentner Geld sparen
Erst die Freude, dann das böse Erwachen für Rentner in Deutschland. Mit der Anhebung der Rentenwerte werden jedes Jahr viele Senioren zum ersten Mal steuerpflichtig. Doch sie können sich vom Fiskus einen Teil des Geldes zurückholen.
Inhaltsverzeichnis
- Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
- Ausfüllhilfe – Kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung
- Steuererklärung für Rentner bei Kapitalerträgen – Sparerpauschbetrag
- Geld sparen mit Werbungskosten
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind absetzbar
- Steuerpflicht beim Wohnsitz im Ausland?
- Wann endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung?
Millionen Rentner in Deutschland freuen sich jedes Jahr auf eine Erhöhung ihrer Altersbezüge. Doch mit der Erhöhung der Bezüge werden auch immer mehr Rentner neu steuerpflichtig.
Grundlage der Rentenbesteuerung ist das Alterseinkünftegesetz, das im Jahr 2005 in Kraft trat. In diesem sind die prozentualen Grenzen für die Steuerpflicht und damit auch die höchste Jahresbruttorente definiert, die steuerfrei bleibt.
Achtung: Hat das Finanzamt Grund zur Annahme, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag für Rentner liegen, kann es Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern – sogar rückwirkend bis zum Jahr 2005.
Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
Grundsätzlich gilt: "Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet", erklärt das Bundesfinanzministerium.
- Für das Jahr 2019 liegt der Grundfreibetrag bei 9.168 Euro und bei Paaren bei 18.336 Euro.
- Für das Jahr 2020 erhöht sich das steuerfreie Existenzminimum auf 9.408 Euro für Alleinstehende und 18.816 für Paare.
Bei der Besteuerung der Alterseinkünfte kommt es nicht nur auf die Höhe der Rente an, sondern auch darauf, wann der Betreffende in den Ruhestand gegangen ist. Denn Renten werden nach dem Alterseinkünftegesetz für jeden Jahrgang seit 2005 stärker steuerpflichtig. Wer 2005 in Rente gegangen ist, erhält noch die Hälfte seiner damals bezogenen Rente steuerfrei. Für das Jahr 2018 müssen 78 Prozent und für 2020 bereits 80 Prozent versteuert werden.
Info: Seit 2005 gilt die sogenannte nachgelagerte Rentenbesteuerung. Welcher Anteil der Rente besteuert wird, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Rentnern, die 2005 oder vorher in Rente gegangen sind, sind 50 Prozent der erstmaligen Altersbezüge als steuerfreier Betrag festgeschrieben. Bei Neurentnern des Jahres 2019 bleiben nur noch 22 Prozent steuerfrei. Ab 2040 werden die gesetzlichen Renten dann komplett besteuert.
Wer im Jahr 2019 erstmals in den Ruhestand geht, darf maximal 13.758 Euro Altersrente beziehen, ohne Steuern abführen zu müssen, so das BMF. Das entspricht einer monatlichen Bruttorente von 1.125 Euro von Januar bis Juni und von 1.168 Euro nach der Rentenerhöhung zum 1. Juli. Für Ehepaare gilt das Doppelte.
Die Angaben gelten, wenn als Ausgaben lediglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Kommen weitere Einnahmen wie eine Betriebsrente oder eine private Rentenversicherung hinzu, muss noch einmal neu gerechnet werden. Wer unsicher ist, ob er eine Einkommensteuererklärung machen muss, sollte sich Hilfe suchen, zum Beispiel bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater.
Nicht vergessen: Auch Rentner sind gegenüber dem Finanzamt in der Bringpflicht. Liegen Ihre Einkünfte unter dem steuerfreien Existenzminimum, können Sie sich von der Abgabepflicht der Steuererklärung befreien lassen.
Ausfüllhilfe – Kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung
Senioren müssen ihre Einnahmen nicht mühsam zusammensuchen. Zumindest bei den Altersbezügen gibt es Hilfe: Die Rentenversicherung stellt Rentnern auf Wunsch kostenlose Bescheinigungen aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke helfen. Diese Papiere enthalten alle relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen.
Steuererklärung für Rentner bei Kapitalerträgen – Sparerpauschbetrag
Wird der Grundfreibetrag von 9.168 Euro (18.336 für Ehepaare) für das Jahr 2019 beziehungsweise 9.408 Euro (18.816 Euro für Ehepaare) im Jahr 2020 nicht überschritten, haben Sie die Möglichkeit, auch Kapitaleinkünfte von der Abgeltungssteuer freistellen zu lassen, indem Sie beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Dies gilt allerdings nur für Kapitaleinkünfte, welche den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 für Ehepaare) überschreiten.
Wenn keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen vorhanden sind, können Sie sich Kapitalerträge bis zu einer Grenze von 9.837 Euro (19.674 Euro bei Verheirateten für das Steuerjahr 2018) beziehungsweise 10.005 Euro (20.010 Euro bei Verheirateten für das Steuerjahr 2019) steuerfrei auszahlen lassen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Grundfreibetrag des Jahres, dem Sparer-Pauschbetrag (801 Euro) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro).
Sind Ihre Einnahmen aus Kapitaleinkünften niedriger als die mit dem Sparer-Pauschbetrag festgelegten 801 Euro, genügt das Einreichen eines Freistellungsauftrags beim Finanzamt. Für Einkünfte unterhalb dieser Grenze wird generell keine Abgeltungssteuer fällig.
Geld sparen mit Werbungskosten
Bei Werbungskosten erkennt das Finanzamt für Rentner und Pensionäre eine Pauschale von 102 Euro automatisch an. Sie brauchen diese deshalb nicht extra geltend machen. Sind die Werbungskosten höher, dann lohnt es sich auf jeden Fall, diese durch Belege auszuweisen.
Was viele nicht wissen: Wenn Sie einen Rentenberater nutzen, können Sie diese Ausgaben geltend machen. Ruheständler profitieren auch von Steuerfreibeträgen wie dem Altersentlastungsbetrag.
So haben Sie immer die Möglichkeit, Geld zu sparen, denn eine Eintragung in den entsprechenden Zeilen der Steuererklärung kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen
Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler konnten zum Beispiel im Jahr 2017 bei einem ledigen Rentner maximal 2.901 Euro und bei verheirateten Rentnern 5.802 Euro steuerlich anerkannt werden, soweit nicht höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorliegen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind absetzbar
Mit Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen können Rentner bei der Steuererklärung ebenfalls Geld sparen. So lassen sich etwa die Kosten für die private Haftpflichtversicherung absetzen sowie Spenden jedweder Art aber auch die Kirchensteuer. Beschäftigen Sie Haushaltshilfen oder einen Pflegedienst, können sich diese Kosten ebenfalls steuermindernd auswirken.
Ein weiterer Bereich sind Ausgaben für Kuren, Arztbehandlungen, medizinische Hilfsmittel und Medikamente, die Ihre Krankenkasse nicht übernimmt. Sie sollten beachten, dass Sie hier einen zumutbaren Eigenanteil übernehmen müssen, der sich nach Ihren Einkünften und Familienstand richtet. Also: Über das Jahr Belege für Brille, Zahnersatz, Medikamente, Kuren oder Gehhilfen sammeln.
Der Kauf einer Brille oder die medizinisch erforderliche Fahrt zu einem Angehörigen, der seit längerer Zeit im Krankenhaus ist, kann sich durchaus lohnen und bei der Steuererklärung für Rentner geltend gemacht werden. Die Höhe liegt bei 30 Cent pro Kilometer.
Senioren mit gesundheitlichen Einschränkungen können zusätzlich den Behindertenpauschbetrag, der zwischen 310 und 3.700 Euro liegt, beanspruchen. Voraussetzung ist, dass ein Schwerbehindertenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.
Steuerpflicht beim Wohnsitz im Ausland?
Grundsätzlich sind Bezieher von Renten oder Versorgungsleistungen in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn diese ihren Wohnsitz im Ausland haben. Aber: Es gibt auch individuelle Regelungen, die dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Auslandswohnsitz zu entnehmen sind. So unterliegen zum Beispiel Auslandsrentner in der Schweiz, den USA sowie den Urlaubsländern Portugal und Spanien nicht der deutschen Steuerpflicht.
Wann endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung?
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung eines Jahres endet auch für Rentner jeweils am 31. Juli des Folgejahres. Auf Antrag beim Finanzamt kann die Abgabefrist verlängert werden. Insofern Sie Hilfe von einem Lohnsteuerverein in Anspruch nehmen oder einen Steuerberater engagieren, verlängert sich die Frist automatisch von Ende Mai bis zum 28. Februar des Folgejahres – bei eine Schaltjahr der 29. Februar. Fällt der Abgabetermin auf ein Wochenende, gilt der jeweils nächste gesetzlich Arbeitstag als Frist.
Sollten Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, diese aber aufgrund erwarteter Steuerrückzahlungen freiwillig machen, können Sie sich mit der Abgabe vier Jahre Zeit lassen. Das kann sich durchaus lohnen: Denn der Zins sowohl für eine Steuernachzahlung an das Finanzamt als eine Steuerrückzahlung durch den Fiskus liegt bei sechs Prozent, die Sie dann für diese Zeit auf den Rückzahlungsbetrag geltend machen können.
- Rentenbesteuerung: Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt
- Steuererklärung: Auf diese Fristen müssen Sie achten
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- Steuererklärung: Pflegekosten geltend machen
Wichtig: Wer anfänglich keine Steuern zahlen musste – also von einer Steuerbefreiung profitierte, sollte sich nicht entspannt zurücklehnen. Denn durch Rentenerhöhungen oder Witwenrenten, die nach dem Tod des Partners nun bezogen werden, können Rentner unter Umständen später doch steuerpflichtig werden.
- Deutsche RentenversicherungBundesministerium der FinanzenNachrichtenagentur dpaeigene Recherchen