Geld sparen Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse: So geht's
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie jährlich zwei Prozent Ihres Einkommens an Zuzahlungen leisten. Diese Zahlungen beziehen sich auf Arztbesuche, Medikamente und stationäre Behandlungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Wir erklären Ihnen, welche das sind und für wen sie in Frage kommen.
Zuzahlung: Chronisch Kranke zahlen weniger
Medikamente, Arztbesuch oder Krankenhausbehandlung – als Patient müssen Sie für fast alle Leistungen ihrer Versicherung eine Zuzahlung leisten. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Zuzahlungen sind allerdings begrenzt – und zwar auf maximal zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Chronisch Kranke sind von dieser Regelung ausgenommen: Bei ihnen liegt die Grenze bei einem Prozent des Bruttoeinkommens.
Sind Sie also chronisch krank, können Sie sich von der Zwei-Prozent-Regelung befreien lassen und damit bares Geld sparen. Als chronisch krank gelten laut dem Bundesministerium für Gesundheit etwa Patienten, die mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen können und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5
- ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent
- eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die sich der Gesundheitszustand verschlimmert
Doch aufgepasst: Anspruch auf eine niedrigere Zuzahlung haben laut "AOK" nur Patienten, die sich auch "therapiegerecht" verhalten und den Anweisungen des Arztes folgen oder an einem Behandlungsprogramm teilnehmen.
Weniger Zuzahlung für Sozialhilfe-Empfänger
Von der normalen Regelung befreien lassen können sich auch Menschen mit keinem oder einem sehr geringen Einkommen. Darunter fallen laut dem Bundesministerium für Gesundheit zunächst Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen. Auch Empfänger einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Empfänger von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sind betroffen. In die Befreiung mit aufgenommen sind auch familienversicherte Angehörige. Kinder unter 18 Jahren sind von einer Zuzahlung grundsätzlich ausgenommen.
Für diese Personen gilt eine Zuzahlungspauschale, dabei wird allerdings nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes berücksichtigt.
Zahlungsbefreiung bei Krankenkasse beantragen
Für Betroffene der normalen Zwei-Prozent-Regelung wird für die Berechnung der Befreiung das Familieneinkommen herangezogen – also das komplette Einkommen der im Haushalt lebenden Personen. Zugleich werden aber auch Freibeträge – etwa für im Haushalt lebende Kinder – berücksichtigt. Genaue Auskunft über die exakte Berechnung gibt Ihnen immer Ihre zuständige Krankenkasse.
Dennoch eine Beispielrechnung: Angenommen, Sie verdienen 18.000 Euro brutto im Jahr, dann müssen Sie bei der Zwei-Prozent-Regelung 360 Euro an Zuzahlungen leisten.
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Können Sie anhand von Belegen nachweisen, dass Sie für Arztbesuche und Verordnungen mehr als diesen Betrag aufgewendet haben, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen. Vorlegen müssen Sie dafür allerdings die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen. Haben Sie tatsächlich mehr als zwei Prozent des Familieneinkommens an Zuzahlungen geleistet, wird die Krankenkasse die Befreiung bewilligen. Die Beträge jenseits der Grenze werden auf Ihrem Konto gutgeschrieben.
- Bundesministerium für Gesundheit
- AOK