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Steuerklärung 2018: Auf diese Fristen müssen Sie achten


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Abgabe der Steuerunterlagen
Steuererklärung – Auf diese Fristen müssen Sie achten


Aktualisiert am 01.09.2019Lesedauer: 6 Min.
Mann mit Steuerunterlagen: Nicht alle Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben. Aber auch die freiwillige Abgabe kann sich lohnen. Dabei sollten die Fristen nicht aus den Augen verloren werden.Vergrößern des Bildes
Mann mit Steuerunterlagen: Nicht alle Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben. Aber auch die freiwillige Abgabe kann sich lohnen. Dabei sollten die Fristen nicht aus den Augen verloren werden. (Quelle: wutwhanfoto/getty-images-bilder)

Die Einkommensteuererklärung ist für viele Arbeitnehmer Pflicht – aber nicht für alle. Sie kann sich allerdings trotzdem durchaus lohnen und zu einer Steuerrückerstattung führen. Hier erfahren Sie, auf welche Fristen Sie achten müssen und welche Strafen im schlimmsten Fall drohen.

Bislang war der 31. Mai für die meisten Steuerpflichtigen der Tag, bis zu dem die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden musste. Doch das ist nun Geschichte. Seit dem Jahr 2019 – also für das Steuerjahr 2018 – gilt eine neue Abgabefrist.

Steuererklärung – Frist und Fristverlängerung

Für alle Steuerpflichtigen, die schon immer Probleme mit dem 31. Mai als Abgabefrist hatten, gibt es eine gute Nachricht. Ab dem Steuerjahr 2018 wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung um zwei Monate verlängert. Grundlage ist das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens".

Das heißt: Wer gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung zu machen und dafür keine beratende Hilfe in Anspruch nimmt, muss die Unterlagen bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Die Abgabefrist für das Steuerjahr 2018 ist somit der 31. Juli 2019.

Auch Steuerpflichtige, die sich unter anderem von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, bekommen ab der Jahressteuererklärung für das Jahr 2018 mehr Zeit: In diesem Fall verlängert sich die Frist vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. beziehungsweise 29. Februar des übernächsten Jahres. Für das Steuerjahr 2018 ist der Stichtag in dem Fall einer Steuerberatung der 29. Februar 2020.

Aber aufgepasst: Wird die Steuererklärung zu spät abgegeben, wird in bestimmten Fällen automatisch ein Verspätungszuschlag fällig.

Verlängerung der Abgabefrist beantragen

Wer die Abgabefrist für seine Steuererklärung nicht einhalten kann, sollte beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen – so schnell wie möglich.
Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist kann formlos bei den zuständigen Finanzbehörden gestellt werden. Dieser sollte entsprechend begründet sein, wie zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder einer beruflichen Tätigkeit im Ausland. In der Regel wird die Abgabefrist für die Steuerklärung dann um einige Monate verlängert. Steuerpflichtige, die für ihre Steuerklärung einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, können ebenfalls eine Fristverlängerung beantragen.

Frist bei freiwilliger Steuererklärung

Nicht alle Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet. Die Lohnsteuer wird automatisch vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. In den Steuerabzug sind bereits Pauschalen und Freibeträge einkalkuliert. Wenn Sie in dem Steuerjahr keine großen Ausgaben hatten, können Sie sich zurücklehnen.

Wenn Sie jedoch aufgrund außergewöhnlicher Belastungen mit einer Steuerrückzahlung rechnen, sollten Sie über die Abgabe einer Steuererklärung nachdenken. Das Gute: Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung haben Sie vier Jahre Zeit. Wer also seine Steuererklärung für 2018 freiwillig machen möchte, hat bis zum 31. Dezember 2022 Zeit.

Übrigens: Für all jene, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, besteht das Wahlrecht. Wer freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt, ist nicht verpflichtet, auch im Folgejahr eine abzugeben. Doch sollten Sie prüfen, ob es sich nicht doch lohnt.

Abgabefrist verpasst – Strafen drohen

Haben Sie die reguläre Frist zur Abgabe der Steuererklärung verpasst, können Sie gegebenenfalls mit dem jeweiligen Finanzamt eine nachträgliche Fristverlängerung vereinbaren. Dies liegt allerdings im Ermessen der Finanzbehörden.

Aber auch mit Fristverlängerung ist die Steuererklärung irgendwann fällig. Lassen Sie auch diese Frist verstreichen, erhalten Sie zunächst ein Erinnerungsschreiben mit einem weiteren Abgabetermin. Wird aber auch dieser nicht eingehalten, flattert ein weiterer Brief mit einer finalen Frist und der "Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes" in Ihren Briefkasten, wie die die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. betont.

Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen. Denn das Finanzamt kann bereits nach Überschreitung der verlängerten Frist einen Verspätungszuschlag festlegen. Und: Je später Sie Ihre Steuerunterlagen abgeben, desto teurer wird es. Der Säumniszuschlag beläuft sich auf bis zu zehn Prozent des festgesetzten Steuerbetrages, maximal aber 25.000 Euro. Um es nochmal zu verdeutlichen: Den Verspätungszuschlag müssen Sie extra zahlen.

Säumige Steuerzahler, die auch die letzte Frist verstreichen lassen, werden nachfolgend vom Finanzamt festgesetzt. Bei einer Zwangsgeldfestsetzung macht das Finanzamt für Sie die Steuererklärung und schätzt Ihre Besteuerungsgrundlage. In der Regel kommen die Steuerzahler dabei schlechter weg. Sie müssen mehr Steuern zahlen, als es eigentlich der Fall wäre.

Neues Gesetz – Automatischer Verspätungszuschlag

Ab dem Steuerjahr 2018 ist eine Fristverlängerung nur noch in Ausnahmefällen möglich – zum Beispiel, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt hat. Die mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" einhergehende Verlängerung der Abgabefrist um zwei Monate bis zum 31. Juli sollte nach Sicht der Finanzbehörden die meisten Anträge für eine Fristverlängerung erübrigen. Ist dennoch eine Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärung erforderlich, muss diese hinreichend begründet sein.

Bislang lag die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Ermessen der Finanzbehörde. Das soll im Wesentlichen auch so bleiben. Kommt der Steuerzahler jedoch wiederholt seinen Erklärungspflichten nicht nach, seien Strafzuschläge geboten, betont das Bundesfinanzministerium unter Verweis auf die neue gesetzliche Regelung.

14-Monatsfrist ausschlaggebend

Ein Verspätungszuschlag wird gesetzlich für alle säumigen Steuerpflichtigen vorgeschrieben, die ihre Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben und auch keine Verlängerung beantragt haben. Mit der neuen gesetzlichen Grundlage werden säumige Steuerzahler zudem stärker zur Kasse gebeten. Pro angefangenem Kalendermonat der Verspätung werden automatisch 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag fällig, mindestens jedoch 25 Euro. Die maximale Höhe des Säumniszuschlags bleibt unverändert bei 25.000 Euro.

Für Personen, die bisher davon ausgehen konnten, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein, soll eine Billigkeitsregelung eingeführt werden. In diesen Fällen werden Verspätungszuschläge erst dann fällig werden, wenn die in der von den Finanzbehörden übersandten Abgabeaufforderung gesetzte Frist überzogen wurde.

Steuererklärung – in diesen Fällen Pflicht

Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ledige Arbeitnehmer können beispielsweise auf das Ausfüllen der Steuerformulare verzichten. Denn die Einkommensteuer wird Monat für Monat vom Bruttolohn abgezogen. Wenn Sie keine weiteren Einnahmen haben oder aufgrund größerer Ausgaben eine Steuerrückerstattung erwarten, können Sie den Papierkram lassen.

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Für viele Arbeitnehmer gilt jedoch die Veranlagungspflicht. Diese gilt unter anderem für alle Steuerzahler, die 2018 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben. Dazu gehören Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeiträge zur Altersteilzeit oder Elterngeld.

Um eine Steuererklärung kommen auch all diejenigen nicht herum, die Nebeneinkünfte aus einem zweiten Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI hatten. Vermieter, die mehr als 410 Euro eingenommen haben, müssen die Formulare ebenfalls ausfüllen. Verpflichtet sind auch Ehegatten, die die Steuerklassenkombination IV mit Faktor oder die Steuerklassen III und V gewählt haben und beide berufstätig sind. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einen Freibetrag in ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgenommen haben.

Freiwillige Steuererklärung – rückwirkend möglich

Normalerweise führt der Arbeitgeber die Einkommensteuer an das Finanzamt ab. Darin sind bestimmte Freibeträge und Pauschalen bereits einkalkuliert. Werden diese nicht überschritten, sind auch keine Steuererstattungen zu erwarten. Selbst wenn Sie jetzt denken, das wäre den Aufwand auch eigentlich gar nicht wert: Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, ist nicht an die Abgabefristen gebunden, sondern hat vier Jahre Zeit (siehe oben).

Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich in vielen Fällen. Sie sollten auf jeden Fall darüber nachdenken, wenn Sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen oder besondere Ausgaben geltend machen können, die Ihre Steuerlast senken. Dazu zählen: hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Oft gibt es auch eine Steuererstattung, zum Beispiel durch Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Haushaltshilfen oder Handwerker.

Es gibt weitere Fälle, in denen eine Steuererklärung abgegeben werden sollte: Wenn Sie während eines Jahres nicht durchgehend beschäftigt waren, wenn sich Ihre Steuerklasse geändert hat oder Sie über das Jahr ein variierendes Einkommen hatten sowie eine Gehaltserhöhung oder Bonuszahlungen erhalten haben. Auch kann sich ein Verlustvortrag aus früheren Jahren wie zum Beispiel ein Zweit- oder Aufbaustudium oder eine zweite Ausbildung sogar noch bis zu sieben Jahre später steuermindernd auswirken. Nicht vergessen: Sie haben vier Jahre Zeit, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben.

Einspruch gegen Steuerbescheid

Sind Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Dies muss schriftlich geschehen, kann aber auch per E-Mail erfolgen, wenn auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse vermerkt ist. Wichtig ist dabei, den Einspruch an den richtigen Adressaten zu senden. So kann ein Tippfehler in der E-Mail-Adresse den Einspruch schnell ins Leere schicken. Die Frist ist somit leicht verstrichen.

Einspruchsfrist: Die Frist beginnt drei Tage nach dem Datum des Poststempels des Steuerbescheids und endet am gleichen Kalendertag einen Monat später. Ist der erste oder letzte Tag der Frist ein Feiertag oder Wochenende, so verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag.

In Ausnahmefällen hilft ein Antrag auf Wiedereinsetzung. Dafür muss der Steuerzahler nachweisen, dass er – am besten auch ein Dritter – die E-Mail-Adresse geprüft und zugleich kontrolliert hat, dass er keine Information über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten hat.

Verwendete Quellen
  • eigene Recherchen
  • Bundesministerium der Finanzen
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
  • dpa
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