t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & RechtSteuererklärung

Können Rentner Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen?


Steuerlast senken
Können Rentner Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen?


03.07.2024Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Rentnerin am Geldautomaten: Für viele Konten fallen Gebühren an. Lassen sich die von der Steuer absetzen?Vergrößern des Bildes
Rentnerin am Geldautomaten: Für viele Konten fallen Gebühren an. Lassen sich die von der Steuer absetzen? (Quelle: dobok/getty-images-bilder)

Ist die Rente hoch genug, müssen auch Rentner Steuern zahlen. Doch genauso wie Arbeitnehmer können Sie Ausgaben absetzen. Gilt das auch für Kontogebühren?

Wer in den Ruhestand eintritt, hat nicht alle Pflichten des Erwerbslebens hinter sich. Die Steuererklärung zum Beispiel kann noch immer fällig werden. Das gilt dann, wenn Sie mit Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. 2024 beträgt er 11.604 Euro.

Aber auch als Rentner haben Sie die Möglichkeit, Ihr zu versteuerndes Einkommen zu senken, indem Sie Ihre Ausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dazu zählen selbst im Ruhestand noch die sogenannten Werbungskosten. Allerdings können Sie nicht mehr alles absetzen, was noch im Arbeitsleben möglich war.

Können Rentner Kontoführungsgebühren absetzen?

Ja, das geht. Auch als Rentner können Sie Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung geltend machen, dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Pauschale für Kontoführungsgebühren: Rentner können eine Pauschale von 16 Euro pro Jahr für Kontoführungsgebühren in ihrer Steuererklärung ansetzen. Diese Pauschale wird vom Finanzamt in der Regel ohne weiteren Nachweis anerkannt.
  2. Tatsächliche Kosten: Wenn die Kontoführungsgebühren die Pauschale von 16 Euro übersteigen, können Rentner auch höhere Kosten geltend machen. Allerdings müssen Sie dann einen Nachweis bereithalten.

Wichtig: Für Rentner gilt eine allgemeine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr. Diese wird Ihnen automatisch vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgezogen, ohne dass Sie dafür ein Kreuzchen in der Steuererklärung setzen müssen. Das heißt: Kontoführungsgebühren bringen Ihnen nur dann eine Steuerersparnis, wenn Sie mit all Ihren Werbungskosten die 102 Euro übersteigen. Andernfalls lohnt es sich nicht, die Ausgaben einzeln aufzuführen.

Wo trage ich als Rentner die Kontoführungsgebühren ein?

Die Pauschale von 16 Euro oder die tatsächlichen Kosten für Kontoführungsgebühren tragen Rentner auf Seite 2 in der Anlage R der Steuererklärung ein. Dort finden sich die Werbungskosten für Altersbezüge.

Welche Werbungskosten können Rentner noch absetzen?

Neben Kontoführungsgebühren können Rentner auch andere Kosten als Werbungskosten geltend machen, wie zum Beispiel:

  • Steuerberatungskosten
  • Kosten, die Ihnen entstanden sind, um Ihre Rente zu beantragen, wie zum Beispiel Rechtsberatungs- oder Prozesskosten
  • Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
  • Kosten für einen Renten- oder Versicherungsberater inklusive der Fahrtkosten dorthin

Fazit

Obwohl Rentner Kontoführungsgebühren grundsätzlich von der Steuer absetzen können, ist der Effekt in den meisten Fällen aufgrund der niedrigen Pauschale von 16 Euro begrenzt. Es kann sich jedoch lohnen, alle Werbungskosten zusammenzurechnen, um zu prüfen, ob Sie mit dem Gesamtbetrag über die allgemeine Werbungskostenpauschale von 102 Euro kommen. Ist das der Fall, lohnt es sich, Ihre tatsächlichen Kosten einzeln in der Steuererklärung anzugeben.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Steuern von A bis Z

Erbe & Steuern


Kirchensteuer









TelekomCo2 Neutrale Website