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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Besteuerung der Altersbezüge Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt – bis zu 100 Prozent
Die Freude währte bei vielen Rentnern nur kurz: Infolge der Rentenerhöhung zu Mitte des Jahres werden sie steuerpflichtig. Je nach Renteneintrittsalter steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente, bis dieser 100 Prozent erreicht.
Für rund 21 Millionen Rentner steigen ab Juli 2019 die Altersbezüge. Im Westen stehen 3,18 Prozent und im Osten 3,91 Prozent mehr auf dem Rentenbescheid. Das ist eine gute Nachricht. Allerdings werden mit der Erhöhung der Altersbezüge viele Senioren erstmals steuerpflichtig. Laut Bundesfinanzministerium (BMF) wurden mit der Rentenerhöhung im Jahr 2018 rund 4,41 Millionen Rentner steuerlich belastet. Für das Jahr 2019 wird die Zahl der steuerpflichtigen Rentner auf 4,98 Millionen geschätzt. Das wäre jeder vierte Rentner in Deutschland.
Steuerpflichtiger Anteil der Rente steigt beständig
Seit 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz die Besteuerung der Altersbezüge. Wichtiger Aspekt ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 oder davor in Rente ging, muss 50 Prozent Altersbezüge versteuern. Dieser Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und liegt dann bei 80 Prozent. Danach erhöht der steuerpflichtige Anteil pro Jahr um ein Prozentpunkt, bis zu 100 Prozent im Jahr 2040. Anders ausgedrückt: Der steuerliche Rentenfreibetrag sinkt beständig.
Rentenfreibetrag: Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Die Höhe des steuerfreien Rentenbetrags richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Für Ruheständler, die vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Rentenfreibetrag 50 Prozent. Rentner, die 2019 in den Ruhestand gehen, erhalten nur noch 22 Prozent der erstmaligen Rentenbezüge steuerfrei, 78 Prozent müssen versteuert werden. Rentenerhöhungen werden mit 100 Prozent voll versteuert – unabhängig vom Rentenbeginn.
In einem Zeitraum von 15 Jahren – von 2005 bis 2020 – steigt somit der steuerpflichtige Anteil um 30 Prozentpunkte. In den folgenden 20 Jahren weitet sich die Steuerpflicht, wenn auch in langsamerer Progression, bis auf 100 Prozent aus.
Das heißt: Rentner haben unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile. Wer 2005 in Rente gegangen ist, erhält noch die Hälfte seiner Rente steuerfrei. Neurentner der Jahre 2018 müssen 76 Prozent und 2019 bereits 78 Prozent versteuern. Oder anders ausgedrückt, erhalten Senioren des Jahres 2019 nur noch 22 Prozent der Rente steuerfrei.
Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners über dem jährlichen Grundfreibetrag, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen neben den Renteneinkünften auch weitere Einnahmen wie zum Beispiel eine Pension, Betriebsrente, Riester-/Basis-Renten, private Leibrenten oder auch Mieteinnahmen sowie auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
- Für das Jahr 2018 lag der Grundfreibetrag bei 9.000 Euro und bei Paaren bei 18.000 Euro.
- Für das Jahr 2019 erhöht sich das steuerfreie Existenzminimum auf 9.168 Euro für Alleinstehende und 18.336 für Paare.
Höhe der steuerunbelasteten Rente sinkt beständig
Mit der Erhöhung des Besteuerungstanteils nimmt die höchste nicht besteuerbare Jahresbruttorente ab.
Wer 2005 oder früher in den Ruhestand ging, kann 17.578 Euro steuerfrei als Rente beziehen. Fünf Jahre später verringerte sich dieser Anteil auf 15.871 Euro, weitere fünf Jahre später im Jahr 2015 waren es nur noch 14.788 Euro (Stand: 2019).
Wer im Jahr 2019 erstmals in den Ruhestand geht, darf maximal 13.758 Euro Altersrente beziehen, ohne Steuern abführen zu müssen. Das entspricht einer monatlichen Bruttorente von 1.125 Euro für die erste Jahreshälfte und 1.168 Euro für das zweite Halbjahr. Für Ehepaare gilt das Doppelte. Im Jahr 2005, zu Beginn des Alterseinkünftegesetzes, waren es noch 1.437 Euro bzw. in der zweiten Jahreshälfte 1.493 Euro (Stand: 2019).
Die Angaben gelten, wenn als Ausgaben lediglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Kommen weitere Einnahmen hinzu, muss noch einmal neu gerechnet werden.
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Nachgelagerte Besteuerung der Rentenbeiträge
Gleichzeitig werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge allmählich von der Einkommensteuer freigestellt. Der absetzbare Anteil steigt jährlich um zwei Prozent bis zum Jahr 2025, wenn die 100 Prozent erreicht sind. Die Absetzbarkeit bezieht sich auf alle Beiträge zur Altersvorsorge bis zum maximalen Betrag von 23.362 Euro in 2017 und 23.712 Euro in 2018.
Da die Besteuerung der Altersbezüge im Ruhestand in der Regel zu einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase erfolgt, soll ein Anreiz zur privaten Altersvorsorge geschaffen werden. Blicken wir nochmals auf die Zahlen: Während im Jahr 2005 rund 60 Prozent abgesetzt werden konnten, sind es 86 Prozent in 2018 beziehungsweise 88 Prozent in 2019.
- Eigene Recherchen
- Bundesministerium der Finanzen