Korrekte Rechnung stellen Rechnung ohne Mehrwertsteuer: In diesen Fällen ist das möglich
Ein Unternehmer weist in der Regel seine Mehrwertsteuer auf der Rechnung aus. Es gibt aber Fälle, in denen das nicht nötig ist.
Wenn Sie eine ordentliche Rechnung erstellen, muss diese verpflichtende Angaben enthalten.
Die wesentlichen Angaben sind:
- Menge und Art der Lieferung
- Rechnungsdatum
- Rechnungsnummer
- Lieferdatum
- Namen und Anschriften des Rechnungserstellers und des Rechnungsempfängers
- Steuernummer
- Lieferungen nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
- Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag
Für Rechnungen bis zu 250 Euro gelten Erleichterungen (Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen). Wann Sie eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer schreiben können und was Sie dabei zu beachten haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung: Wann ist das erlaubt?
Wenn Sie eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer schreiben, müssen Sie auf die Steuerbefreiung hinweisen. Dies schreibt das Umsatzsteuergesetz (UStG) im § 14 Abs. 4 Nr. 8 vor.
Dies ist in folgenden Fällen erlaubt:
- Rechnungen von Kleinunternehmern
- Steuerfreie Lieferungen von Waren in der EU
- Grenzüberschreitende Lieferungen
- Rechnung für bestimmte Dienstleistungen
Kleinunternehmerregelung
In den meisten Fällen, in denen Rechnungsempfänger eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer erhalten, betrifft dies die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Davon können Sie Gebrauch machen, wenn Sie als Unternehmer im Jahr höchstens 22.000 Euro Umsatz (Stand 2023) erzielen. Das bedeutet, Sie berechnen für Ihre Waren oder Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer.
Der Nettobetrag und der Bruttobetrag Ihrer Rechnungen sind dann identisch. Allerdings können Sie als Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer in Ihrer Umsatzsteuererklärung absetzen (Umsatzsteuer auf Lieferantenrechnungen). Als Kleinunternehmer können Sie jedoch gezahlte Mehrwertsteuer auf Ihren Lieferantenrechnungen als Aufwand bei Ihrer Gewinnermittlung absetzen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) – steuerfreie EU-Rechnungen
Bei sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb zwei Mitgliedsstaaten der EU kann bei einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer geschrieben werden. Der Empfänger ist in dem Fall verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, was über die USt-IdNr. erkannt wird.
Lieferung in Drittländer
Liefern Sie als Unternehmer an einen privaten Verbraucher oder gewerblichen Abnehmer in ein Drittland, also außerhalb der EU, können Sie Ihre Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen. Die Bedingungen dazu finden Sie in den Umsatzsteuer-Anwendungserlassen der Finanzverwaltung, über die Ihre örtliche IHK (Industrie- und Handelskammer) informiert.
Umsatzsteuerfreie Dienstleistungen
Das Umsatzsteuergesetz definiert in § 4 Wirtschaftsbetriebe, die zur Berechnung ihrer Dienstleistungen Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen dürfen. Dies sind etwa Heilberufe, Nahverkehrsbetriebe sowie die Deutsche Post.
Allgemein sind das Dienstleistungen in folgenden Bereichen:
- Bildung
- Kultur
- Medizin
- Pflege
- Vermietung
So stellen Sie beispielsweise als freiberuflich tätiger Lehrer an einer Volkshochschule Ihre Rechnungen ebenfalls ohne Mehrwertsteuer aus.
- ihk.de: "Pflichtangaben in Rechnungen" (Stand: 20.03.2023)
- finanztip.de: "Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen" (Stand: 13.12.2012)
- gesetze-im-internet.de: "Umsatzsteuergesetz" (Stand: 20.03.2023)
- eigene Recherche