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Grundsteuererklärung erneut einreichen: Für wen sie nochmal Pflicht wird


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Öfter als gedacht
Diese Grundsteuer-Pflicht kennen die wenigsten


Aktualisiert am 03.07.2024Lesedauer: 2 Min.
Schreiben vom Finanzamt zur Grundsteuer: Auch abseits der Reform sind Eigentümer häufig in der Pflicht, eine Grundsteuererklärung einzureichen.Vergrößern des Bildes
Schreiben vom Finanzamt zur Grundsteuer: Auch abseits der Reform sind Eigentümer häufig in der Pflicht, eine Grundsteuererklärung einzureichen. (Quelle: U. J. Alexander/imago-images-bilder)
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Wegen der Grundsteuerreform mussten Millionen Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Doch das heißt nicht, dass es damit für immer getan ist.

Für viele Eigentümer war sie mindestens lästig, andere trieb sie gar zur Verzweiflung: Inzwischen beschäftigt die Grundsteuererklärung hauptsächlich die Finanzämter und Gerichte – auch weil Hunderttausende Beschwerden und Einsprüche gegen die Bescheide eingehen. Doch auch Eigentümer könnten es erneut mit ihr zu tun bekommen.

Grundsteuererklärung kann öfter Pflicht sein

Wer etwa ein unbebautes Grundstück bebaut, eine Wohnfläche zum Gewerbe umwidmet oder das Dachgeschoss ausbaut, muss noch einmal aktiv werden, erklärt Stefan Haubrich, Steuerexperte von Buhl Data Service, im Gespräch mit t-online. "Es besteht die Pflicht, solche Änderungen dem Finanzamt mitzuteilen." Diese hätten schließlich Einfluss auf den Wert des Grundstücks oder Gebäudes. Geschieht das nicht, macht man sich schlimmstenfalls der Steuerhinterziehung schuldig.

Wie oft das in der Praxis nicht geschieht, lässt sich schwer beziffern. Haubrich schätzt, dass jedes Jahr Hunderttausende Eigentümer eigentlich eine neue Grundsteuererklärung abgeben müssten, weil sie zum Beispiel an- oder ausgebaut, ihre Mietwohnung erworben oder aus einem Grundstück zwei gemacht haben. "Es gibt durchaus Nutzer unserer Grundsteuer-Software, die diese sogenannten Fortschreibungen einreichen. Viele wissen von dieser Pflicht aber gar nichts."

Bis wann Sie die Folgeerklärung einreichen müssen

Selbst wer fristgerecht seine aktuelle Grundsteuererklärung abgegeben hat, könnte inzwischen bereits zu einer weiteren verpflichtet sein – wenn sich seit dem 1. Januar 2022, dem Bewertungsstichtag für die Grundsteuerreform, etwas an Ihrem Besitz geändert hat. "In den meisten Bundesländern müssen Sie dann bis zum 31. Januar des Folgejahres eine neue Grundsteuererklärung einreichen", sagt Haubrich. Nur in Bayern, Hamburg und Niedersachsen gelte mit dem 31. März des Folgejahres ein späterer Termin.

Allerdings gibt es Grenzwerte. "Bei den gängigsten Grundsteuermodellen sind Sie ab einer Wertänderung von 15.000 Euro in der Pflicht, das dem Finanzamt anzuzeigen", so der Experte. Und auch wenn Sie nichts an Ihrem Grundstück, Haus oder Ihrer Wohnung ändern: Die Grundsteuererklärung kommt trotzdem alle sieben Jahre auf Sie zu. Nächster Feststellungstermin ist der 1. Januar 2029.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Gespräch mit Stefan Haubrich, Steuerexperte von Buhl Data Service
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