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Kontoführungsgebühren & Steuer: Wo in der Steuererklärung eintragen?


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Werbungskosten
Wann Sie Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen dürfen


Aktualisiert am 14.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Geldautomaten der Sparkasse (Symbolbild): Ohne Girokonto geht heutzutage nichts mehr.Vergrößern des Bildes
Geldautomaten der Sparkasse (Symbolbild): Ohne Girokonto geht heutzutage nichts mehr. (Quelle: Christoph Hardt/imago-images-bilder)
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Die Kosten für ein Girokonto können Sie in der Regel von der Steuer absetzen. Wir erklären, wann das geht und welche Anlage Sie dafür benötigen.

Als Steuerzahler können Sie viele Ihrer Ausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch die Kontoführungsgebühren zählen unter Umständen dazu.

Wann darf ich Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung angeben?

Kontoführungsgebühren dürfen Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, wenn Sie auf beruflich veranlasste Zahlungen entfallen. Das sind zum Beispiel:

  • Gehaltsüberweisungen Ihres Arbeitgebers,
  • Reisekostenerstattungen,
  • Ausgaben für Fachliteratur oder Arbeitsmittel,
  • aber auch Beiträge an Berufsverbände,
  • Miete und Nebenkosten für eine doppelte Haushaltsführung
  • und Gutschriften von Betriebsrenten und Pensionen.

Das Finanzamt erkennt bei Arbeitnehmern in der Regel eine Pauschale von 16 Euro an, ohne dass diese einen speziellen Nachweis erbringen müssen. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, dürfen Sie die vollen 16 Euro auch absetzen, wenn Sie das Konto erst im Dezember eröffnen.

Sie dürfen den Pauschbetrag sogar dann geltend machen, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber für die Kontoführungsgebühren einen Ersatz zahlt. Das liegt daran, dass dieser Kostenersatz steuerpflichtig ist und mit Ihrem Gehalt versteuert wird. Ist Ihr Konto hingegen kostenlos, können Sie die Pauschale nicht nutzen.

Wo trage ich Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung ein?

Um Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung als Werbungskosten abzusetzen, tragen Sie die Kosten in der Anlage N in den Zeilen 46 bis 48.

Kann ich mehr als 16 Euro Kontoführungsgebühren absetzen?

Ja. Haben Sie mehr als 16 Euro für beruflich veranlasste Zahlungen ausgegeben, können Sie auch diesen höheren Betrag von der Steuer absetzen. Allerdings müssen Sie das dem Finanzamt dann nachweisen.

Kontoführungsgebühren: Was gilt für Rentner, Vermieter, Anleger und Selbstständige?

Nicht nur Arbeitnehmer können sich einen Teil der Kontoführungsgebühren erstatten lassen. Unsere Übersicht zeigt Ihnen, was für Rentner, Vermieter, Selbstständige und Anleger gilt:

  • Rentner: Für Rentner und Pensionäre gilt das Gleiche wie für Arbeitnehmer – sie dürfen ebenfalls eine Pauschale von 16 Euro pro Jahr für Kontoführungsgebühren absetzen. Tragen Sie den Betrag dafür einfach bei den Werbungskosten Ihrer Altersbezüge ein. Lesen Sie hier, was Sie als Rentner noch alles von der Steuer absetzen können.
  • Vermieter: Kontoführungsgebühren, die Ihnen entstehen, weil Sie eine Immobilie vermieten, zählen zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nutzen Sie dafür ein gesondertes Konto, können Sie die tatsächlich angefallenen Gebühren geltend machen. Das gilt auch, wenn Ihr Mieter auf Ihr privates Girokonto einzahlt und der Anteil der dadurch entstandenen Kosten höher als 16 Euro ist.
  • Selbstständige: Nutzen Sie Ihr Konto rein geschäftlich, können Sie alle damit verbundenen Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
  • Anleger: Kontoführungsgebühren, die Ihnen entstehen, weil Sie Geld anlegen, können Sie seit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Kann ich auch die Gebühren für Kreditkarten absetzen?

Auch das ist unter Umständen möglich. Bezahlen Sie als Arbeitnehmer beruflich bedingte Kosten mit Ihrer Kreditkarte, können Sie die Gebühren in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen. Beruflich bedingte Kosten sind beispielsweise Weiterbildungsseminare, Geschäftsreisen oder Fachliteratur.

Nutzen Sie die Kreditkarte zusätzlich auch privat, müssen Sie den Teil der Kosten, der auf diese Art Ausgaben anfällt, herausrechnen. Selbstständige können die Kreditkarte als Betriebsausgabe absetzen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1984, BStBl. 1984 II S. 560
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