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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Einkommensteuer Bis zu dieser Höhe müssen Sie Krankheitskosten alleine tragen

Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- oder Bestattungskosten senken erst dann Ihre Steuerlast, wenn sie eine zumutbare Grenze überschreiten. Wir zeigen, wo diese für Sie liegt.
Manche Ausgaben lassen sich nicht vermeiden – zum Beispiel bei Krankheit oder wenn ein Angehöriger stirbt. Obwohl diese Kosten als privat gelten, können Sie sie in der Regel als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen (mehr dazu hier).
Aber: Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben erst ab einer bestimmten Höhe an – nämlich wenn sie Ihre persönliche zumutbare Belastung überschreiten. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte (mehr dazu unten). Der genaue Prozentsatz hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder ab, für die Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Alle außergewöhnlichen Belastungen bis zum errechneten Betrag müssen Sie alleine tragen.
So hoch ist die zumutbare Belastung
Nur wenn Sie Ihre zumutbare Belastung kennen, wissen Sie auch, ob es sich lohnt, außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick.
Gesamtbetrag der Einkünfte | Ledige ohne Kinder | Verheiratete ohne Kinder | Verheiratete oder Alleinerziehende mit 1 oder 2 Kindern | Verheiratete oder Alleinerziehende mit 3 oder mehr Kindern |
---|---|---|---|---|
bis 15.340 Euro | 5 Prozent | 4 Prozent | 2 Prozent | 1 Prozent |
15.341 bis 51.130 Euro | 6 Prozent | 5 Prozent | 3 Prozent | 1 Prozent |
ab 51.130 Euro | 7 Prozent | 6 Prozent | 4 Prozent | 2 Prozent |
Dabei gilt seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2017 eine gestaffelte Berechnung. Das heißt, es wird immer nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt. Doch was genau ist eigentlich der Gesamtbetrag der Einkünfte?
So errechnet sich der Gesamtbetrag der Einkünfte
Um diesen zu ermitteln, müssen Sie zunächst von Ihren Einnahmen – bei Arbeitnehmern also vom Bruttogehalt – die Werbungskosten abziehen. Für Arbeitnehmer sind das alle Kosten, die rund um Ihren Job anfallen, etwa Fahrtkosten, Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildungen oder Berufskleidung. Das Finanzamt berücksichtigt derzeit eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Wer höhere Ausgaben hat, kann mehr abziehen.
Haben Sie neben Ihren Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit weitere Einkünfte – etwa aus Vermietung und Verpachtung –, rechnen Sie alle Einkunftsarten zusammen. Sie erhalten dann die sogenannte Summe der Einkünfte. Gut zu wissen: Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden bei der Berechnung der zumutbaren Belastung der Einfachheit halber nicht einbezogen. Das sind beispielsweise Zinsen oder Gewinne aus Aktien.
Um den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte zu ermitteln, fehlt nun noch ein letzter Schritt: Sie ziehen von der Summe der Einkünfte bestimmte Freibeträge ab. Welche Freibeträge für Sie gelten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Grundsätzlich werden folgende Freibeträge von der Summe der Einkünfte abgezogen:
- Altersentlastungsbetrag: Sie erhalten ihn unter Umständen, wenn Sie Arbeitnehmer und älter als 64 Jahre sind.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
Beispiel: Nehmen wir an, Sie sind ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro. Dann werden von Ihren Einkünften bis zu 15.340 Euro 5 Prozent als zumutbar angesehen (767 Euro) und von den Einkünften zwischen 15.340 Euro und 40.000 Euro 6 Prozent (1.479,60 Euro), sodass Ihre zumutbare Belastung insgesamt 2.246,60 Euro beträgt. Sie können dann erst mit einer steuerlichen Entlastung rechnen, wenn Ihre außergewöhnlichen Belastungen über 2.246,60 Euro liegen. Hätten Sie ein Kind, würden Sie die Grenze bereits früher überschreiten, da dann niedrigere Prozentsätze gelten.
Wichtig
Nur der übersteigende Betrag zählt. Liegen Ihre Ausgaben über der zumutbaren Belastung, können Sie nur den übersteigenden Anteil steuerlich geltend machen.
Um die Grenze für die zumutbare Belastung zu knacken, können Sie einige Kniffe anwenden. So sollten Sie, wenn möglich, Ihre außergewöhnlichen Belastungen in dasselbe Kalenderjahr legen, um eine möglichst große Summe zu erzielen. Das gelingt zum Beispiel mit planbaren Krankheitskosten wie dem Kauf einer neuen Brille und dem Einsatz von Zahnersatz.
Auf der anderen Seite können Sie auch versuchen, den Gesamtbetrag der Einkünfte zu drücken, wenn Sie nur knapp in einer der höheren Kategorien liegen. Das funktioniert, indem Sie weitere Werbungskosten bewusst in das betreffende Steuerjahr legen.
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels hieß es fälschlicherweise, die zumutbare Belastung würde sich bei Überschreiten einer der drei Stufen immer nach der auf Basis des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnen. Dabei handelt es sich jedoch um eine veraltete Regelung. Richtig ist, dass immer nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet wird, der die jeweilige Stufe übersteigt. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
- gesetze-im-internet.de: "§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen"
- steuertipps.de: "Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung"
- steuern.de: "Außergewöhnliche Belastungen"