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Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Einnahmen für Freiwillige


Steuerfreie Einnahmen
Ehrenamtspauschale – einfach erklärt

Von t-online
Aktualisiert am 27.02.2024Lesedauer: 3 Min.
Einsatz bei der Freiwilligen FeuerwehrVergrößern des Bildes
Ehrenamtliche Tätigkeit: Über eine Million Menschen sind in Deutschland Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr. (Quelle: standret)
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Ob Freiwillige Feuerwehr oder Sportverein – wer ehrenamtlich tätig ist, hat das Recht auf eine Aufwandsentschädigung. Das Wichtigste erfahren Sie hier.

Knapp 40 Prozent aller Deutschen über 14 Jahre sind ehrenamtlich aktiv. Die Möglichkeiten, sich sinnvoll einzubringen, sind vielfältig und reichen vom Engagement in kulturellen, sozialen oder kirchlichen Einrichtungen bis zu den zahlreichen Tätigkeiten, die in Sportvereinen notwendig sind.

Seit 2021 können ehrenamtlich Tätige eine Ehrenamtspauschale von 840 Euro erhalten. Diese Einkünfte müssen laut Paragraf 3 Nummer 26a im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht versteuert werden.

Das zählt als Ehrenamt

Es gibt keine konkrete Vorgabe, welche Tätigkeiten unter die Ehrenamtspauschale fallen. Voraussetzung ist, dass die Arbeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft erfolgt und einem mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dient. Eine genaue Aufzählung finden Sie in der Abgabenordnung (AO), in den Paragrafen 52 bis 54.

Beispiele aus der Abgabenordnung, bei denen die Voraussetzungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit erfüllt sind:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  • die Förderung der Religion;
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
  • die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  • die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • die Förderung des Sports.

Das gilt nicht als Ehrenamt

Ausgeschlossen sind Arbeiten für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zu den ehrenamtlichen Aufgaben zählen deshalb nicht:

  • Verkauf von Sportartikeln im vereinseigenen Geschäft;
  • Verkauf von Speisen und Getränken für ein Vereinsfest oder in einer Vereinsgaststätte;
  • Arbeiten für Veranstaltungen, für die die Gäste Eintritt bezahlen;
  • Anwerben von Partnern für Banden- oder Trikotwerbung.

Auch als aktiver Sportler erhalten Sie keine Ehrenamtspauschale.

Höhe der Ehrenamtspauschale

Ehrenamtliche Helfer dürfen bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei annehmen. Dabei ist es egal, ob Sie diese Tätigkeit nur für ein paar Monate oder das ganze Jahr ausüben. Diese Freigrenze gilt auch, wenn Sie mehrere Ehrenämter ausüben.

Für bestimmte ehrenamtliche Aufgaben dürfen Sie einen deutlich höheren Freibetrag geltend machen. Bei der sogenannten Übungsleiterpauschale können Sie jährlich bis zu 3.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Wesentliche Voraussetzung für den Übungsleiterfreibetrag ist auch hier, dass die Tätigkeit der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks dient.

Wenn Sie sich als Trainer, Ausbilder oder Chorleiter engagieren, profitieren Sie von der Übungsleiterpauschale. Es ist jedoch nicht möglich, in ein- und derselben Funktion sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale steuerfrei geltend zu machen.

Allerdings können Sie beispielsweise als Fußballtrainer die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen, wenn Sie gleichzeitig ein weiteres Ehrenamt ausüben, zum Beispiel als Kassenwart des Vereins. In diesem Fall sind weitere 840 Euro pro Jahr steuerfrei.

Anmeldung bei der Steuererklärung

Ihre Ehrenamtspauschale geben Sie als Einnahme in Ihrer Steuererklärung an. Sie ist keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet und wird deshalb beim Hauptberuf eingetragen. Arbeitnehmer nutzen die Anlage N. Der steuerfreie Anteil wird in Zeile 27 eingetragen.

Sollte die Aufwandsentschädigung über 840 Euro liegen, tragen Sie dies in Zeile 21 als Arbeitslohn ein. Selbstständige nutzen entsprechend in der Anlage S die Zeile 46 (bis 840 Euro) beziehungsweise tragen die Einnahme als steuerpflichtigen Gewinn auf der ersten Seite ein.

Verwendete Quellen
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