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Ehrenamtspauschale: Steuern sparen in Kombination mit Minijob


Ehrenamtliche Tätigkeit
Ehrenamtspauschale und Minijob – so sparen Sie Steuern

t-online, Rene Petzold

Aktualisiert am 01.07.2024Lesedauer: 2 Min.
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Viele Menschen arbeiten neben ihrem Hauptjob auch ehrenamtlich bei der Feuerwehr. (Quelle: IMAGO/Martin Wagner/imago)

Das Ehrenamt hat einen besonderen Stellenwert und kann mit einer Ehrenamtspauschale entschädigt werden. In Kombination mit Minijobs gelten besondere Regeln.

Sobald Sie sich in einer gemeinnützigen Organisation engagieren oder in einem Verein mitarbeiten, leisten Sie einen Beitrag für die Gesellschaft. Vom Gesetzgeber wird dies honoriert – mit der Ehrenamtspauschale. Die Aufwandsentschädigung ist in Höhe einer Summe von 840 Euro pro Jahr seit 2020 steuerfrei. Doch wie sieht das in Kombination mit einem Minijob aus?

Ehrenamtspauschale vs. Übungsleiterpauschale

Im Rahmen der Tätigkeit für Vereine werden zwei Begriffe gern synonym verwendet. Praktisch unterscheiden sich Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Während die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt auf 840 Euro pro Jahr begrenzt ist, dürfen es bei der Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro sein, die Sie erhalten.

Beide Tätigkeiten werden als Nebenerwerb bewertet, bleiben innerhalb der Freibeträge aber steuer- und abgabenfrei in der Sozialversicherung. So kann ein besonders günstiges Modell im Zusammenhang mit einem Minijob beim gleichen Arbeitgeber entstehen.

Wichtig: Höhere Bezüge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Steuerfreibeträge sinnvoll aufteilen

Die Aufteilung der Entlohnung eines Ehrenamts kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen:

  1. en bloc – Berücksichtigung des Jahresbetrages
  2. pro rata temporis – Aufteilung monatlich in gleiche Teile

In der pro rata temporis verteilen sich die 3.000 Euro Übungsleiterpauschale auf 12 Monate in Höhe von 250 Euro. Verdienen Sie als Übungsleiter 787 Euro, liegen Sie nach Abzug der Übungsleiterpauschale bei 537 Euro Gehalt – und üben einen steuerfreien Minijob aus. Ihr Arbeitgeber muss Sie daher als Minijobber anmelden.

Grundsätzlich ist die Kombination aus Ehrenamt und Minijob bei jedem Arbeitgeber möglich. Wie genau die Verteilung der Einkünfte (Pauschale und Gehalt) gestaltet wird, hängt letztlich von Ihrem Arbeitgeber ab. Einen Anspruch auf Aufteilung haben Sie nicht.

Korrekturen nur in Ausnahmefällen

Erhalten Sie die Übungsleiterpauschale in monatlich gleichen Teilen, entstehen in bestimmten Situationen Probleme. Scheiden Sie im Sommer als Übungsleiter aus, findet keine nachträgliche Korrektur statt. Möglicherweise drohen Entgeltkorrekturen in der Sozialversicherung.

Ausnahme: Verrechnet sich Ihr Arbeitgeber – sprich es kommt zu einer unzutreffenden steuerrechtlicher Beurteilung – sind nachträglich Änderungen möglich.

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