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Sonderausgaben: So sparen Sie Steuern mit der Kirchensteuer


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Steuern sparen
Diese Ausgaben können Sie alle als Sonderausgaben absetzen


Aktualisiert am 06.09.2024Lesedauer: 5 Min.
Eine Frau rechnet: Die Steuererklärung kann Ihnen eine ordentliche Ersparnis bringen.Vergrößern des Bildes
Eine Frau rechnet: Die Steuererklärung kann Ihnen eine ordentliche Ersparnis bringen. (Quelle: brizmaker/getty-images-bilder)

Manche private Ausgaben müssen Sie nicht komplett alleine tragen. Der Staat übernimmt einen Teil für Sie – wenn Sie die Kosten in der Steuererklärung angeben.

Spenden, Riester-Beiträge und noch einiges mehr: Wer Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend macht, spart ordentlich Steuern. Zwar berücksichtigt das Finanzamt in jedem Fall einen Pauschbetrag, die tatsächlichen Ausgaben liegen aber oft deutlich höher.

Wir zeigen Ihnen, was alles als Sonderausgaben gilt, welche Formulare Sie dafür brauchen und bis zu welcher Höhe die verschiedenen Arten von Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Was zählt zu Sonderausgaben?

Abzugsfähige Sonderausgaben sind in § 10 bis § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführt. Dazu zählen:

  • Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen,
  • Spenden,
  • Kirchensteuer,
  • Einzahlungen in einen Riester-Vertrag,
  • Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner,
  • Berufsausbildungskosten,
  • Schulgeld,
  • Kinderbetreuungkosten,
  • Sanierungskosten für ein selbst bewohntes oder vermietetes Baudenkmal.

Automatisch berücksichtigt der Fiskus einen Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro für Singles und 72 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. "Für die allermeisten Steuerzahler dürfte es indes kein Problem sein, höhere Aufwendungen nachzuweisen", sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Allein bei der Kirchensteuer kommen in vielen Fällen pro Jahr locker mehrere hundert Euro zusammen. Und auch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung summieren sich übers Jahr gerechnet nicht selten zu einem ansehnlichen Betrag – womit bei vielen die Aussichten für eine Steuerrückerstattung nicht schlecht sind.

Wo trage ich die Sonderausgaben ein?

"Sie werden in verschiedenen Vordrucken eingetragen", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nötig sind die Anlagen Vorsorgeaufwand, Sonderausgaben und gegebenenfalls Kind oder die Anlage Unterhalt.

Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand. Sonderausgaben wie etwa Kirchensteuer, Spenden, Beiträge zu politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen oder Ausgaben für ein Erststudium oder die erste Berufsausbildung sind in die Anlage Sonderausgaben einzutragen.

In der Anlage Kind vermerken Eltern Kita- oder Hortgebühren sowie Schulgeld. Gleiches gilt für Beiträge, die fürs Kind in Sachen Krankenkasse anfielen – auch dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist.

Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gehören in die Anlage Unterhalt. Und Riester-Sparer benötigen die Anlage AV.

In welcher Höhe kann ich Sonderausgaben absetzen?

"Der Steuerzahler trägt jeweils die Kosten ein, die er getragen hatte", erklärt Bauer. Allerdings erkennt der Fiskus sie nicht immer in vollem Umfang an. In welcher Höhe etwas abzugsfähig ist, hängt von der Art der Sonderausgaben ab.

Vorsorgeaufwendungen

Bei den Vorsorgeaufwendungen unterscheidet man zwischen der Basisversorgung beziehungsweise Altersvorsorgeaufwendungen, den Basisbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Zur Basisversorgung (Altersvorsorgeaufwendungen) zählen:

Rentenbeiträge berücksichtigt das Finanzamt seit dem 1. Januar 2023 in voller Höhe. Zuvor war das nur anteilig möglich. Allerdings gibt es einen Höchstbetrag. Dieser ist aber so hoch, dass Sie ihn nicht erreichen, wenn Sie ausschließlich Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Für das Steuerjahr 2024 gilt für Singles eine Grenze von 27.566 Euro. Haben Sie zusätzlich Beiträge in die Rürup-Rente gezahlt, könnte der Höchstbetrag jedoch nicht mehr ausreichen.

Die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung können Sie seit 2010 in voller Höhe von der Steuer absetzen. Allerdings betrifft das nur die Basiskrankenversicherung. Dazu zählt weder der Zusatzbeitrag der Krankenversicherung noch Ihr Anspruch auf Krankengeld noch Beiträge für Wahlleistungen oder eine Auslandskrankenversicherung. Auch Privatversicherte können nur den Basisschutz absetzen.

Alles, was darüber hinausgeht, zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Außerdem versteht man darunter Beiträge zur:

  • Arbeitslosenversicherung,
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Haftpflichtversicherung,
  • Risikolebensversicherung,
  • Renten- und Kapitallebensversicherungen, die Sie vor 2005 abgeschlossen haben und für die Sie auch vor 2005 einen ersten Beitrag gezahlt haben.

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gibt es jedoch einen Höchstbetrag: Er liegt bei 2.800 Euro für Selbstversicherer beziehungsweise bei 1.900 Euro bei Angestellten und 3.800 Euro bei zusammenveranlagten Angestellten und Rentnern, also Ehepaaren und Lebenspartnern. Der Höchstbetrag wird meist schon mit den Beiträgen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung überschritten. Alle übrigen Versicherungen bringen dann keine zusätzliche Steuerersparnis.

Tipp: Bestehen die Versicherungen aus beruflichen Gründen, fallen sie für Arbeitnehmer unter Werbungskosten oder für Selbstständige unter Betriebsausgaben.

Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine berücksichtigt das Finanzamt bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte. "Wer in einem Jahr bei den Spenden den Höchstbetrag von 20 Prozent überschritten hat, kann den Betrag darüber hinaus auf das folgende Jahr übertragen", erläutert Bauer.

Das Finanzamt stellt einen solchen Spendenvortrag zum Jahresende fest. In der Steuererklärung des Folgejahres füllt der Steuerzahler dann in der Anlage "Sonstiges" die Zeile 6 aus – und kann damit den verbleibenden Teilbetrag steuerlich geltend machen. Mehr dazu, wie Sie Spenden richtig absetzen, lesen Sie hier.

Kirchensteuer

Kirchensteuer können Sie in voller Höhe als Sonderausgabe absetzen. Das gilt auch, wenn die Steuer auf Kapitalerträge anfällt, die Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert haben. Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungssteuer hingegen gilt nicht als Sonderausgabe.

Beiträge zur Riester-Rente

Sorgen Sie mit einem Riester-Vertrag zusätzlich fürs Alter vor, zählen Ihre selbst eingezahlten Beiträge (inklusive staatliche Zulagen) als Sonderausgaben. Allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro.

Vor allem für Besserverdiener und Steuerzahler ohne Kinder lohnt sich der Steuervorteil oft stärker als die Zulagen. Für Familien ist es meist umgekehrt. Was Ihnen mehr bringt, berechnet das Finanzamt automatisch per Günstigerprüfung, wenn Sie Ihre Riester-Zahlungen in der Steuererklärung angeben. Mehr zu den Vor- und Nachteilen der Riester-Rente lesen Sie hier.

Unterhaltsleistungen

Auch Zahlungen an den früheren Ehepartner gelten als Sonderausgaben. Neben den Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich sind das laufende oder einmalige Unterhaltsleistungen (Realsplitting).

Davon können Sie maximal 13.805 Euro absetzen. Falls Sie zusätzlich zum Unterhalt auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Ihren Ex zahlen, erhöht sich die Summe entsprechend.

Allerdings gibt es bei dieser Art von Sonderausgabenabzug ein Problem: Sie benötigen dafür die Unterschrift Ihres früheren Partners. Denn was Sie als Sonderausgaben absetzen können, geht ihm oder ihr als sonstige Einkünfte zu – und muss versteuert werden. Der Ex-Partner darf deshalb verlangen, dass Sie diesen Steuernachteil erstatten.

Tipp: Klappt es nicht mit der nötigen Unterschrift, können Sie die Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Allerdings sind die Beträge, die noch als zumutbare Belastung gelten, recht hoch.

Erste Berufsausbildung

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium (Master zählt nicht) können Sie nur begrenzt als Sonderausgaben absetzen – bis zu 6.000 Euro im Jahr. Sie wirken sich allerdings nur dann aus, wenn Sie überhaupt steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben.

Mögliche abzugsfähige Kosten sind beispielsweise:

  • Gebühren für Lehrgänge, Seminare, Kurse, Studium,
  • Arbeitsmittel wie Laptop, Schreibtisch oder Fachbücher,
  • Fahrtkosten,
  • Kosten für Praktika und Auslandssemester.

Für eine weitere Berufsausbildung, ein Masterstudium, eine Promotion oder Habilitation sowie ein Erststudium, das Sie nach einer Berufsausbildung aufnehmen, können Sie zwar keine Sonderausgaben absetzen, dafür aber Werbungskosten.

Das hat den Vorteil, dass diese nicht nach oben begrenzt sind und zudem als Verlust in die folgenden Jahre vorgetragen werden dürfen. Das ist sinnvoll, weil die Steuerlast später im Beruf in der Regel größer ist als im Studium oder der Ausbildung – und die Werbungskosten dann zu einer höheren Ersparnis führen.

Kinderbetreuungskosten

Eltern können pro Kind und Jahr bis zu 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung angeben. Davon rechnet das Finanzamt zwei Drittel, also höchstens 4.000 Euro, steuermindernd an.

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Zu den Kinderbetreuungskosten zählen zum Beispiel:

  • Gebühren für Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Kinderheime,
  • Kosten für Tagesmütter und Ganztagspflegestellen,
  • Kosten für Au-Pairs,
  • Kosten für Haushaltshilfen,
  • Fahrtkostenersatz für Großeltern, die ihre Enkel unentgeltlich betreuen.

Schulgeld

Schulgeld für private Schulen wie eine Waldorfschule oder ein Internat können Sie zu 30 Prozent als Sonderausgaben ansetzen, maximal 5.000 Euro pro Kind im Jahr. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung können Sie hingegen nicht geltend machen.

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
  • Stiftung Warentest
  • Verbraucherzentrale
  • Finanztip
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