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Steuerklassen-Aus, Freibeträge, Kindergeld: Was sich bei der Steuer ändert


Steuerklassen-Aus, neue Freibeträge
Das ändert sich für Sie bei der Steuer

Von t-online, cho

Aktualisiert am 24.07.2024Lesedauer: 3 Min.
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP): Mit dem zweiten Jahressteuergesetz 2024 nimmt die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 ihren Gang.Vergrößern des Bildes
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP): Mit dem zweiten Jahressteuergesetz 2024 nimmt die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 ihren Gang. (Quelle: Michael Kappeler/dpa)

Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5, höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld: Was die Steuerpläne der Ampel für Sie bedeuten.

Die Bundesregierung bringt an diesem Mittwoch das zweite Jahressteuergesetz auf den Weg – und damit gleich mehrere Entlastungen bei der Einkommensteuer und eine Reform der Steuerklassen. Letzteres dürfte besonders Ehepaare und Lebenspartner interessieren.

Das Gesetzespaket muss nach dem Kabinettsbeschluss noch durch den Bundestag gebracht werden. Wir zeigen, welche Änderungen für Bürgerinnen und Bürger besonders relevant sind.

Steuerklassen 3 und 5 werden abgeschafft

Die wohl größte Änderung betrifft Verheiratete, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Denn ab 2030 sollen sie sich nicht mehr für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 entscheiden können – sie werden abgeschafft (mehr dazu hier). Paare fallen dann automatisch in das sogenannte Faktorverfahren der Steuerklasse 4.

Dabei berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil, besser bekannt als Ehegattensplitting, bereits während des Jahres. Dieser Vorteil kommt allen Paaren zugute, deren Einkommen weit auseinanderklaffen. Die Steuerklassenkombination ist dafür unerheblich.

Durch die vorzeitige Berücksichtigung des Splittingvorteils zahlen Sie im Faktorverfahren mit den monatlichen Lohnsteuerabzügen ungefähr so viele Steuern im Voraus, wie letztlich für Sie mit der Jahreseinkommensteuer anfallen. Eine größere Nachzahlung wird so vermieden. Mehr zum Faktorverfahren lesen Sie hier.

Außerdem gewährleistet die Steuerklasse 4 mit Faktor, dass sich die Lohnsteuerlasten innerhalb der Partnerschaft gerechter verteilen. Denn jeder zahlt nur den Lohnsteueranteil, den er am gemeinsamen Einkommen hat. Bei der Kombination der Steuerklassen 3 und 5 ist das anders.

Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen nutzen diesen Mix bisher gerne, um ihr Nettogehalt zu optimieren. Denn der Gutverdiener profitiert in Steuerklasse 3 von höheren Freibeträgen, der Partner mit dem geringeren Lohn hat in Steuerklasse 5 dagegen erheblich höhere Abzüge. Beiden zusammen steht dadurch zwar monatlich das bestmögliche Netto zur Verfügung – sie müssen aber damit rechnen, am Jahresende Steuern nachzuzahlen (lesen Sie hier, wie Sie das vermeiden).

Wichtig: Nach der Steuererklärung ist die Steuerbelastung immer dieselbe – egal, für welche Steuerklassenkombination man sich entscheidet.

Ändert sich was am Ehegattensplitting?

Nein. Auch beim Faktorverfahren werden beide Einkommen zusammengerechnet und so getan, als würden beide Partner gleich viel zum Familieneinkommen beitragen. Das bringt Vorteile, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen – denn das kleinere Einkommen dämpft die Steuerbelastung des großen. Das Ehegattensplitting ist umstritten, da es Einkommensunterschiede belohnt und Anreize gibt, dass Frauen nur in Teilzeit arbeiten. Mehr dazu lesen Sie hier.

Grundfreibetrag

Laut Bundesverfassungsgericht darf das Existenzminimum nicht besteuert werden. Deshalb müssen Freibeträge in der Einkommensteuer regelmäßig angepasst werden. Ändern sollen sie sich nun nicht nur für kommende Jahre, sondern auch rückwirkend für das laufende Jahr 2024. Konkret soll der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt, in diesem Jahr um 180 Euro auf 11.784 steigen.

Im kommenden Jahr soll der Grundfreibetrag laut einem ersten Entwurf um weitere 300 Euro auf 12.084 Euro angehoben werden, 2026 noch einmal um 252 Euro auf dann 12.336 Euro. Lesen Sie hier, wie viel Steuern Sie durch die steigenden Freibeträge sparen.

Kinderfreibetrag

Der steuerliche Kinderfreibetrag soll in diesem Jahr um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben werden. 2025 soll er um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro, 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro angehoben werden. Die Zahlen sind allerdings noch vorläufig und können mit dem Progressionsbericht im Herbst noch angepasst werden.

Kindergeld

Ab Januar sollen Familien pro Monat und Kind fünf Euro mehr Kindergeld bekommen – also 255 statt bisher 250 Euro monatlich.

Steuertarif

Die Eckwerte in der Einkommensteuer werden erneut an die Inflation angepasst. Das bedeutet, dass die Einkommensgrenzen, ab denen der nächsthöhere Steuersatz fällig wird, nach oben verschoben werden – mit Ausnahme der Reichensteuer.

Dieser Steuersatz, der mit 45 Prozent noch oberhalb des Spitzensteuersatzes liegt, soll weiterhin ab 227.826 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen gelten. Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag dagegen werden auch angehoben. Lesen Sie hier, was das zu versteuernde Einkommen vom Bruttogehalt unterscheidet.

Damit gleicht die Bundesregierung die sogenannte kalte Progression aus. Ohne diese Anpassung würde ein Gehaltsplus in Höhe der Inflation zu höheren Steuern führen – obwohl der Betroffene letztlich überhaupt keine höhere Kaufkraft hat. Lesen Sie hier, wie die kalte Progression genau funktioniert.

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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