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Grundsteuererklärung: Frist endet – wer muss jetzt noch eine abgeben?


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Bis Ende Januar
Grundsteuererklärung: Wer jetzt dringend noch eine abgeben muss


16.01.2024Lesedauer: 2 Min.
Verschneite Einfamilienhäuser (Symbolbild): Wer etwas an seinem Eigentum geändert hat, muss das dem Finanzamt mitteilen.Vergrößern des Bildes
Verschneite Einfamilienhäuser (Symbolbild): Wer etwas an seinem Eigentum geändert hat, muss das dem Finanzamt mitteilen. (Quelle: Martin Schutt/dpa)

Einmal Grundsteuererklärung und dann nie wieder? Leider nein. In welchen Fällen Sie noch einmal ranmüssen – und zwar schnell.

Die Frist für die Grundsteuererklärung ist zwar längst abgelaufen, doch auf manche Haushalte kann die Pflicht ein weiteres Mal zukommen. Das gilt immer dann, wenn Sie Änderungen an Ihrem Grundstück, Haus oder Ihrer Wohnung vorgenommen haben.

Wer etwa ein unbebautes Grundstück bebaut, eine Wohnfläche zum Gewerbe umwidmet oder das Dachgeschoss ausbaut, müsse selbst aktiv werden, erklärt Stefan Haubrich, Steuerexperte von Buhl Data Service, im Gespräch mit t-online. "Es besteht die Pflicht, solche Änderungen dem Finanzamt mitzuteilen." Diese hätten schließlich Einfluss auf den Wert des Grundstücks oder Gebäudes.

Hunderttausende Eigentümer in der Pflicht

Wie oft das in der Praxis nicht geschieht, lässt sich schwer beziffern. Haubrich schätzt, dass jedes Jahr Hunderttausende Eigentümer eigentlich eine neue Grundsteuererklärung abgeben müssten, weil sie zum Beispiel an- oder ausgebaut, ihre Mietwohnung erworben oder aus einem Grundstück zwei gemacht haben. "Es gibt durchaus Nutzer unserer Grundsteuer-Software, die diese sogenannten Fortschreibungen einreichen. Viele wissen von dieser Pflicht aber gar nichts", so der Experte.

Beispiele für Änderungen, die eine Folgeerklärung bei der Grundsteuer nötig machen, sind:

  • Bebauung eines zuvor nicht bebauten Grundstücks
  • Anbau an ein vorhandenes Gebäude
  • Ausbau von Keller oder Dachgeschoss
  • Teilung des Grundstücks
  • andere Nutzung des Grundstücks (etwa keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung mehr)
  • andere Nutzung des Gebäudes (gewerbliche Räume jetzt Wohnraum)
  • Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen

Frist läuft meist bis Ende Januar

Hat sich an Ihrem Besitz im Laufe des Jahres 2023 etwas geändert, müssen Sie in den meisten Bundesländern bis zum 31. Januar 2024 eine neue Grundsteuererklärung einreichen. Nur in Bayern, Hamburg und Niedersachsen gilt mit dem 31. März 2024 ein späterer Termin. Wer nicht handelt, riskiert mindestens Säumniszuschläge und Ordnungsgeld, wenn nicht gar den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Lesen Sie hier, welche Strafen bei Steuerhinterziehung drohen.

Allerdings gibt es Grenzwerte. "Bei den gängigsten Grundsteuermodellen sind Sie ab einer Wertänderung von 15.000 Euro in der Pflicht, das dem Finanzamt anzuzeigen", so der Experte. Und auch wenn Sie nichts an Ihrem Grundstück, Haus oder Ihrer Wohnung ändern: Die Grundsteuererklärung kommt trotzdem alle sieben Jahre auf Sie zu. Nächster Feststellungstermin ist der 1. Januar 2029.

Verwendete Quellen
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