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Strafe bei Steuerhinterziehung: Das droht Ihnen laut Gesetz


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Geldzahlung bis Haft
Diese Strafen drohen bei Steuerhinterziehung


10.01.2024Lesedauer: 3 Min.
Briefkasten eines Finanzamts (Symbolbild): Schon kleine Fehler bei der Steuererklärung können Folgen haben.Vergrößern des Bildes
Briefkasten eines Finanzamts (Symbolbild): Schon kleine Fehler bei der Steuererklärung können Folgen haben. (Quelle: Jochen Tack/imago-images-bilder)
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Bei Steuerhinterziehung gibt es keine Bagatellgrenze. Wer dem Staat Geld vorenthält, macht sich ab dem ersten Euro strafbar. So teuer kann es werden.

Ob Vertuschung im großen Stil oder kleine Flunkereien in der Steuererklärung – erhält das Finanzamt nicht so viel Geld, wie ihm eigentlich zusteht, ist das Steuerhinterziehung. Und für die sieht das Gesetz mitunter hohe Strafen vor. Welche das sind, wann Sie auf Strafmilderung hoffen können und wann Sie gänzlich fein raus sind.

Strafe bei Steuerhinterziehung: bis zu zehn Jahre Haft

Was Ihnen droht, wenn Sie Steuern hinterzogen haben, hängt maßgeblich davon ab, wie viel Geld Sie dem Fiskus vorenthalten haben. Im Wesentlichen sieht das Gesetz zwei Strafarten vor: Geld- oder Freiheitsstrafe. Letztere kann in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Strafmaß folgende Leitlinien aufgestellt:

  • hinterzogene Steuer bis 50.000 Euro: Geldstrafe
  • hinterzogene Steuer von mehr als 50.000 Euro: Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung, eventuell Aussetzung zur Bewährung
  • hinterzogene Steuer von mehr als einer Million Euro: Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)

Gut zu wissen

Bei einem Strafbefehl handelt es sich praktisch um ein Urteil, allerdings wird er nur schriftlich ausgesprochen. Eine Hauptverhandlung gibt es nicht.

Strafe kann milder oder schärfer ausfallen

Die Höhe der hinterzogenen Steuer entscheidet laut BGH aber nicht allein über die sogenannte Strafzumessung, wie es im Juristendeutsch heißt. Die Gerichte müssen stets den Einzelfall betrachten und alle Gründe berücksichtigen, die die Strafe mildern, aber auch verschärfen können.

Wer also dem Staat beispielsweise 60.000 Euro Steuern schuldet, hat zwar Steuerhinterziehung in großem Ausmaß begangen, kann aber trotzdem mit einer Geldstrafe davonkommen, wenn sogenannte Milderungsgründe vorliegen. Andersherum kann Ihnen eine Haftstrafe ohne Bewährung drohen, wenn Sie nur eine geringe Summe an Steuern hinterzogen haben, das Gericht aber sogenannte Verschärfungsgründe ausmacht.

Beispiele für Strafmilderung und Strafverschärfung

Bei der Entscheidung, welche Strafe angemessen ist, steht dem Gericht kein abgeschlossenen Katalog von denkbaren Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründe zur Verfügung. Laut der Hamburger Kanzlei für Steuerstrafrecht Rose & Partner, mildern folgende Gründe die Strafe bei Steuerhinterziehung aber womöglich ab:

  • Der Täter handelt nicht aus Eigennutz, sondern weil er zum Beispiel das Unternehmen retten will.
  • Der Täter ist bereits in fortgeschrittenem Alter, krank, wenig gebildet oder steuerlich unerfahren.
  • Die hinterzogenen Steuern machen nur einen geringen Anteil an den tatsächlich gezahlten Steuern aus.
  • Der Täter hat sich vor der Tat über einen längeren Zeitraum keiner Steuerhinterziehung schuldig gemacht.
  • Der Täter hat die Hinterziehung aus eigenem Antrieb beendet.
  • Der Täter legt ein frühes Geständnis ab und zahlt die hinterzogenen Steuern nach (Schadenswiedergutmachung).

Strafverschärfend wirken sich hingegen hauptsächlich folgende Gründe aus:

  • Der Täter hinterzieht die Steuern ausschließlich, um sich privat zu bereichern.
  • Der Täter verfügt über steuerliches Vorwissen und Erfahrung.
  • Der Täter hat es von vornherein darauf angelegt, in großem Umfang oder auf Dauer Steuern zu hinterziehen.
  • Der Täter hinterzieht gewerbsmäßig Steuern.
  • Der Täter hat Unternehmensstrukturen aufgebaut, um Steuern zu hinterziehen, andere Personen darin verstrickt und systematische Scheingeschäfte getätigt.
  • Der Täter hat versucht, seine Tat zu vertuschen, indem er Firmen im Ausland genutzt oder Gewinne ins Ausland verlagert hat.
  • Der Täter macht sich die Eigenheiten bei der Umsatzsteuererhebung zunutze, um unrechtmäßig Steuern einzustreichen (sogenannte Umsatzsteuerkarussellgeschäfte).
  • Der Täter leiht seine Mitarbeiter ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Dritte (illegale Arbeitnehmerüberlassung).

Kann ich eine Strafe durch Selbstanzeige vermeiden?

Ja, das geht. Allerdings müssen Sie diese rechtzeitig stellen und dabei korrekte und vollständige Angaben machen. Zu spät dran sind Sie beispielsweise, wenn Ihre Tat bereits entdeckt wurde oder die Behörden schon ein Strafverfahren eingeleitet und Ihnen das auch mitgeteilt haben.

Außerdem muss die Selbstanzeige alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten umfassen, mindestens jene der vergangenen zehn Jahre. Und: Die hinterzogenen Steuern müssen Sie zuzüglich Zinsen nachzahlen. Am besten ziehen Sie einen Steueranwalt hinzu, um keine Fehler zu begehen.

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