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Steuerbescheid | Energiepauschale steuerlich absetzen und Geld sparen


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Zu Unrecht besteuert?
Steuerbescheid 2022: Wer Einspruch einlegen sollte


Aktualisiert am 27.11.2023Lesedauer: 2 Min.
Ältere Frau sichtet Unterlagen (Symbolbild): Auch Rentner profitierten von der Energiepreispauschale.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau sichtet Unterlagen (Symbolbild): Auch Rentner profitierten von der Energiepreispauschale. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)
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Die meisten Arbeitnehmer und Rentner haben vergangenes Jahr die Energiepreispauschale erhalten und darauf Steuern gezahlt. Doch war das rechtens?

Egal, ob Sie Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob gearbeitet haben – für Beschäftigte der Steuerklassen 1 bis 5 gab es 2022 die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt. Allerdings unterlag diese der Einkommensteuer, sodass bei Ihnen je nach Steuersatz weniger Geld auf dem Konto ankam (mehr dazu hier).

Ob das rechtens war, wird schon lange diskutiert – nun ist das Thema beim Finanzgericht Münster angekommen. Darauf weist Maike Backhaus vom Portal "steuertipps.de" im Gespräch mit t-online hin. Sie rät: "Falls noch möglich, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2022 einlegen."

Denn das Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 14 K 1425/23 E) betreffe zwar nur den dort verhandelten Einzelfall, es könne aber gut sein, dass es noch vor dem Bundesfinanzhof oder sogar vor dem Bundesverfassungsgericht lande. Dann könnten auch andere Empfänger der Energiepreispauschale profitieren. Vorausgesetzt natürlich, die Gerichte halten die Besteuerung für unrechtmäßig.

Energiepreispauschale: Durfte sie nicht besteuert werden?

Dafür spricht laut Backhaus, dass es sich bei der Pauschale nicht um eine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) handle. Diese Kritik äußerte beispielsweise auch Hans-Joachim Kanzler, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof. Die Energiepreispauschale sei vielmehr eine staatliche Subvention, die nur deshalb vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, weil dem Staat keine eigene Auszahlungsmöglichkeit zur Verfügung stand.

Ein Gegenargument wiederum lautet, dass mit der Energiekrise nach dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs eine Ausnahmesituation vorlag, die das Handeln des Gesetzgebers rechtfertige. "Wer wenig verdient, sollte mehr von der Pauschale haben, wer viel verdient, braucht weniger Unterstützung und sollte entsprechend weniger von der Zahlung behalten dürfen", so Backhaus. Und das lasse sich eben am einfachsten über eine Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz regeln.

Für wen die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist

Wer zu einer Abgabe der Steuererklärung verpflichtet war, könnte für einen Einspruch allerdings zu spät dran sein. Denn die Abgabefrist endete am 2. Oktober 2023. Je nachdem, wie schnell Ihr Finanzamt arbeitet, haben Sie Ihren Steuerbescheid womöglich schon vor mehr als einem Monat erhalten – und damit wäre die Einspruchsfrist bereits abgelaufen.

Viele Steuerzahler können die Erklärung allerdings freiwillig abgeben. Für sie galt die Abgabefrist im Oktober nicht. Gehören Sie dazu und sind Sie erst kürzlich oder noch gar nicht aktiv geworden, ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid also noch möglich.

Gut zu wissen

Arbeitnehmer, die keine Energiepreispauschale erhalten haben, weil sie zum Beispiel im September 2022 arbeitslos waren oder als Minijobber in einem privaten Haushalt gearbeitet haben, können sich die Pauschale mit der Steuererklärung 2022 holen – und dann ist sie in den meisten Fällen bereits steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Ihre Nebeneinkünfte inklusive der Pauschale die Härtefallgrenze von 410 Euro nicht übersteigen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Gespräch mit Steuerexpertin Maike Backhaus von Wolters Kluwer
  • fg-muenster.nrw.de: "Pressemitteilung Nr. 12 vom 02.10.2023: Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden"
  • steuerrat24.de: "Energiepreispauschale: Musterverfahren zur Zulässigkeit der Besteuerung"
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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