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Steuererklärung 2024: Neue Regeln für Rentner, Arbeitnehmer, Sparer


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Höhere Freibeträge, neue Frist
Das ändert sich bei Ihrer nächsten Steuererklärung


Aktualisiert am 04.03.2024Lesedauer: 4 Min.
Eine Frau erledigt ihre Steuern: Wer 2024 seine Steuern für 2023 erklärt, bekommt es mit einigen Änderungen zu tun.Vergrößern des Bildes
Eine Frau erledigt ihre Steuern: Wer 2024 seine Steuern für 2023 erklärt, bekommt es mit einigen Änderungen zu tun. (Quelle: BartekSzewczyk/getty-images-bilder)
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2024 müssen viele Bürger die Steuererklärung für 2023 einreichen. Die gestaltet sich jedoch etwas anders als im Jahr zuvor. Was Sie wissen sollten.

In kaum einem Bereich ändern sich die gesetzlichen Vorgaben so regelmäßig wie bei der Einkommensteuer. Für das Steuerjahr 2023 ergeben sich einige erfreuliche Neuerungen. t-online fasst zusammen, was bei der kommenden Steuererklärung für Sie gilt.

Änderungen für alle Steuerzahler

Steuerfreier Grundfreibetrag: Sie müssen nicht auf Ihr gesamtes Einkommen Steuern zahlen. Einen Teil rührt das Finanzamt gar nicht erst an, den sogenannten Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2023 steigt er von 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Für Ehepartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 21.816 Euro.

Fristverlängerung: Wer dazu verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, bekommt auch 2024 noch etwas mehr Zeit als üblich. Statt des normalen Abgabetermins Ende Juli gilt eine um einen Monat verlängerte Frist: bis zum 2. September 2024. Lesen Sie hier, welche Strafe droht, wenn Sie die Frist verpassen.

Änderungen für Arbeitnehmer

Werbungskosten: Die Pauschale für Werbungskosten, offiziell Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt, ist 2023 leicht gestiegen – von 1.200 Euro auf 1.230 Euro. Dieser Betrag wird automatisch berücksichtigt. Hatten Sie noch mehr Ausgaben, die Sie als Werbungskosten geltend machen können, sollten Sie diese in der Steuererklärung aufführen. Denn jeder zusätzliche Euro senkt Ihre Steuerlast.

Homeoffice-Pauschale: Eine Möglichkeit, wie Sie Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags geltend machen, ist das Ausschöpfen der Homeoffice-Pauschale. Statt bisher 5 Euro für maximal 120 Tage können Sie für 2023 6 Euro für maximal 210 Tage angeben, macht insgesamt also bis zu 1.260 Euro. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie auch wirklich so oft von zu Hause gearbeitet haben.

"Es gibt noch keine Erfahrungswerte, ob die Finanzämter auch eine pauschale Anzahl an Homeoffice-Tagen ohne Belege gelten lassen", sagt Maike Backhaus, Steuerexpertin bei Wolters Kluwer, t-online. "Sie sollten die Anzahl der Tage also lieber dokumentieren."

Sachbezüge: Kommt Ihr Arbeitgeber für Ihre Verpflegung und Unterkunft auf, müssen Sie diese Sachbezüge versteuern. 2023 gelten zum Teil höhere Werte als im Jahr zuvor. Für ein Frühstück müssen Sie 2 Euro angeben, für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro und für eine gestellte Unterkunft 8,83 Euro pro Tag.

Dienstreisen ins Ausland: Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die sogenannten Pauschbeträge für Dienstreisen ins Ausland. Bis zu deren Höhe kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für Übernachtungen steuerfrei erstatten und die Angestellten dürfen ihren sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen. Welche Pauschbeträge 2023 für welches Land gelten, können Sie hier nachlesen.


Umzugskosten: Mussten Sie 2023 aus beruflichen Gründen umziehen, entscheidet das Datum darüber, wie viel Sie von der Steuer absetzen können. Lag der Umzug vor dem 1. April, können Sie 870 Euro für sich ansetzen und 580 Euro für jede weitere Person, die mit umzieht (Ehepartner, Lebenspartner, ledige Kinder). Ab dem 1. April steigen die Pauschalen für die Umzugskosten auf 886 Euro plus 590 Euro für jede weitere Person.

Inflationsprämie: Arbeitgeber durften ihren Angestellten auch 2023 bis zu 3.000 Euro als steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie zahlen, um sie finanziell zu entlasten. Der Zweck muss dafür deutlich aus der Gehaltsabrechnung hervorgehen.

Änderungen für Rentner und Pensionäre

Steuerpflicht: Jahr für Jahr müssen Neurentner einen größeren Teil ihrer Rente versteuern. Haben Sie 2023 zum ersten Mal gesetzliche Rente bezogen, sollen Sie auf 82,5 Prozent davon Steuern zahlen müssen. Nur noch 17,5 Prozent sollen steuerfrei bleiben. Der Freibetrag ändert sich dann in den folgenden Rentenjahren nicht mehr. Lesen Sie hier, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen.

Die Werte setzen allerdings voraus, dass das Wachstumschancengesetz den Bundesrat passiert. Eigentlich war vorgesehen, 2023 83 Prozent der Rente zu besteuern. Die Ampel will den Zeitraum bis zur vollständigen Besteuerung aber bis ins Jahr 2058 strecken, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Lesen Sie hier, wie Sie herausfinden, ob Sie doppelt besteuert werden.

Versorgungsfreibetrag: Haben Sie 2023 erstmals Beamten- oder Betriebspensionen erhalten, ist davon ebenfalls nur ein kleiner Teil steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag sinkt 2023 auf 13,6 Prozent der Pension, höchstens jedoch 1.020 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 306 Euro. Zusammen dürfen Sie also auf maximal 1.326 Euro keine Steuern zahlen. Lesen Sie hier, warum die Beamtenpension höher ist als die gesetzliche Rente.

Änderungen für Sparer

Sparerpauschbetrag: 2023 bleibt Sparern und Anlegern ein größerer Teil ihrer Kapitalerträge steuerfrei. Denn der Sparerpauschbetrag ist von 801 Euro auf 1.000 Euro gestiegen. Praktisch: Wer bereits einen Freistellungsauftrag bei der Bank hatte, musste nichts tun. Die Institute haben die Aufträge automatisch um 24,844 Prozent erhöht, um dem neuen Wert gerecht zu werden. Lesen Sie hier, wie der Sparerpauschbetrag genau funktioniert.

Steuerexpertin Backhaus rät allerdings: "Wer mehrere Konten oder Depots hat und den Betrag aufgeteilt hat, sollte zum Jahresende hin überprüfen, ob die Aufteilung noch stimmt und gegebenenfalls den Freistellungsauftrag anpassen."

Kryptowährungen: Im Februar 2023 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass virtuelle Währungen als sogenannte andere Wirtschaftsgüter gelten. Daraus folgt, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Haltefrist weniger als zwölf Monate beträgt. Um dem gerecht zu werden, hat die Finanzverwaltung die Anlage SO für Sonstige Einkünfte um einen eigenen Krypto-Abschnitt erweitert. Lesen Sie hier, welche Formulare und Anlagen sonst noch neu in der Steuererklärung für 2023 sind.

Änderungen für Eltern

Kinderfreibetrag: Wer Kinder hat, dem steht neben seinem persönlichen Grundfreibetrag noch ein Kinderfreibetrag zu. Das heißt, ein größerer Teil Ihres Einkommens bleibt steuerfrei. Für 2023 wurde der Kinderfreibetrag von 5.620 Euro auf 6.024 Euro angehoben. Ob dieser Betrag oder das Kindergeld für Sie vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung (Günstigerprüfung).

Unterhaltsleistung: Unterhaltszahlungen können Sie grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. 2023 ist das bis zu einem Betrag von 10.908 Euro möglich – so viel wie der Grundfreibetrag (siehe oben). Mehr zum Trennungsunterhalt lesen Sie hier.

Änderungen für Selbstständige

Rürup-Rente: Selbstständige können ihre Beiträge in die Rürup-Rentenversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Und das 2023 zu 100 Prozent (2022: 94 Prozent). Dabei gilt jedoch ein steuerlich geförderter Höchstbetrag von 26.528 Euro. Wann eine Rürup-Rente für Sie sinnvoll ist, erfahren Sie hier.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Gespräch mit Steuerexpertin Maike Backhaus von Wolters Kluwer
  • haufe.de: "Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2023 und mehr"
  • bundesfinanzministerium.de: "Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023"
  • haufe.de: "Beschäftigte Beamte und Pensionäre in der Entgeltabrechnung / 2.2 Versorgungsfreibetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag"
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