Energiepreispauschale Welche Steuern anfallen, wenn der Staat später bezahlt
Arbeitnehmer ohne feste Anstellung im Jahr 2022 können die Energiepreispauschale über die Steuererklärung nachfordern. Steuervorteil oder Härteausgleich?
Viele Beschäftigte haben 2022 aufgrund der gestiegenen Strom- und Heizkosten eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro vom Staat bekommen. Ausgezahlt wurde dieser Betrag durch den Arbeitgeber, wenn zum 1. September 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese einmalige Auszahlung wurde in der Regel versteuert (mehr dazu hier).
Etwas anderes könnte für Arbeitnehmer gelten, die zum Stichtag ohne Beschäftigung waren: "Sie können diesen Betrag über die Steuererklärung 2022 nachträglich vom Finanzamt erhalten", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Unklar sei jedoch, ob auf die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale Steuern gezahlt werden müssen.
Energiepreispauschale ist kein Arbeitseinkommen
Fakt ist: Die Energiepreispauschale ist eine staatliche Leistung und kein Arbeitseinkommen. Die Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgte nur aus dem Grund, um sie möglichst unbürokratisch und schnell allen Erwerbstätigen in festen Arbeitsverhältnissen zukommen zu lassen. Mit der Energiepreispauschale sollten die gestiegenen Energiekosten abgefedert werden.
Da diese Leistung nicht als Arbeitseinkommen gilt, ist von den Finanzbehörden zu klären, ob diese Einmalzahlung überhaupt der Einkommenssteuer unterzogen werden darf. Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hatte die Ampel bereits zu Nachbesserungen aufgefordert (mehr dazu hier).
Steuerfreie Nebeneinkünfte mit dem Härteausgleich
Karbe-Geßler zufolge sind im Steuerrecht Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde und die insgesamt den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen, vom Einkommen abzuziehen. Man spricht hier vom Härteausgleich. Bei der Energiepreispauschale wäre dieser Fall anzuwenden.
Was bedeutet Härteausgleich?
Menschen, die neben ihren Einkünften aus Erwerbsarbeit zusätzliche Nebeneinkünfte über 410 Euro beziehen, müssen diese versteuern. Der Gesetzgeber möchte jedoch Steuerzahler mit geringen Nebeneinkünften entlasten. Dafür gibt es den sogenannten Härteausgleich. Einkünfte, bei denen sich der Härteausgleich anwenden lässt, sind beispielsweise Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Renten mit Ertragsanteil, ausländische Arbeitseinkünfte von Grenzgängern, sowie sonstige Bezüge, von denen im Veranlagungsjahr keine Lohnsteuer abgezogen wurde.
Im Notfall Widerspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
Konkret bedeutet dies, dass jede erwerbsfähige Person, die zum Stichtag im Jahr 2022 nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand und keine Energiepreispauschale vom Staat erhalten hat, 300 Euro in der Steuererklärung einkommensteuerfrei geltend machen kann, da der Betrag unter 410 Euro liegt.
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen, wenn die Auszahlung mangels eines Arbeitsverhältnisses im September 2022 nicht erfolgt ist, und auf diesen Umstand hinzuweisen. Bislang habe die Finanzverwaltung noch keinen solchen Härteausgleich gewährt, erläutert Karbe-Geßler. Das Problem sei jedoch bekannt und bedürfe der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. In entsprechenden Fällen könnte es passieren, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen.
Anders ist es bei Selbstständigen und Freiberuflern
Falls Sie 2022 als Freiberufler oder Gewerbetreibender tätig waren, haben Sie ebenfalls Anspruch auf die Energiepreispauschale. Lagen die Einkünfte unterhalb von 10.347 Euro oder mussten Sie unabhängig davon keine Steuervorauszahlungen leisten, können die 300 Euro in der Lohnsteuererklärung für 2022 zu den Einkünften addiert werden. Die Gesamtsumme aller Einkünfte unterliegt dann der Einkommenssteuer.
- Eigene Recherche
- Telefonat mit Bund der Steuerzahler e.V.
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
- steuerring.de: "Steuerfreie Nebeneinkünfte mit dem Härteausgleich"
- accountable.de: "Energiepreispauschale 2022 für Selbständige"