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Energiepreispauschale (EPP) ab September: So bekommen auch Rentner 300 Euro


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Entlastung im September
So bekommen auch Rentner die 300 Euro Energiepreispauschale


Aktualisiert am 30.08.2022Lesedauer: 4 Min.
Euroscheine (Symbolbild): Die Energiepreispauschale soll jedem einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zugutekommen, der in den Steuerklassen 1 bis 5 einsortiert ist.Vergrößern des Bildes
Euroscheine (Symbolbild): Die Energiepreispauschale soll jedem einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zugutekommen, der in den Steuerklassen 1 bis 5 einsortiert ist. (Quelle: Monika Skolimowska/dpa)
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Im September wird die Energiepreispauschale ausgezahlt, um die hohen Preise für Strom, Gas und Öl abzufedern. Wer sie bekommt und was davon übrig bleibt.

9-Euro-Ticket und Tankrabatt laufen aus, die Energiepreispauschale kommt: Im September erhält fast jeder, der in Deutschland arbeitet, einmalig 300 Euro. Wie viel von diesem Betrag tatsächlich bei Ihnen ankommt, hängt allerdings von Ihrem Einkommen ab.

Wir erklären, wer mehr und wer weniger profitiert, wer überhaupt Anspruch auf die Pauschale hat, was für Rentner und Minijobber gilt und wie genau Sie an das Geld kommen.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro brutto soll jedem einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen zugutekommen, der in den Steuerklassen 1 bis 5 einsortiert ist. Eine Übersicht zu den verschiedenen Steuerklassen finden Sie hier.

Einen Anspruch haben damit:

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • Beamte,
  • Selbstständige,
  • Werkstudenten,
  • Studenten im bezahlten Praktikum,
  • Minijobber
  • und ehrenamtlich tätige Übungsleiter.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten.

Gut zu wissen

Da die Energiepreispauschale kein Lohnbestandteil oder Arbeitsentgelt ist, darf sie bei Verschuldeten nicht gepfändet werden. Der Arbeitgeber darf sie also auch in Fällen der Lohnpfändung voll auszahlen.

Haben Rentner keinen Anspruch auf die Pauschale?

Das kommt darauf an. Rentner, die keine Beschäftigung ausüben, gehen bei der Energiepreispauschale tatsächlich leer aus. Grund dafür ist, dass das Geld dazu gedacht ist, die hohen Preise für den Arbeitsweg abzufedern. Wer als Rentner nur das normale Ruhestandsgeld bezieht, hat solche Fahrtkosten aber nicht.

Anders sieht es aus, wenn Sie trotz Ruhestand eine Teil- oder Vollzeitstelle haben. Auch ein Minijob zählt (mehr dazu unten). Der Arbeitgeber kann dabei grundsätzlich auch ein Verwandter sein, auf dessen Kinder Sie beispielsweise aufpassen. Der Job muss aber ordnungsgemäß bei der Minijobzentrale angemeldet sein.

Sind Sie erst in diesem Jahr in Rente gegangen, steht Ihnen die Energiekostenpauschale auch zu. Denn um das Geld zu erhalten, reicht es, wenn Sie irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben. Sie profitieren dann von der Pauschale, indem Sie eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben.

Außerdem kommen Sie als Rentner an die Energiepreispauschale, wenn Sie ein Gewerbe betreiben. Dazu zählt auch eine Fotovoltaik-Anlage, wenn Sie die Erträge bei der Steuer angeben müssen (lesen Sie hier, wann das der Fall ist). Einnahmen aus einer privaten Vermietung oder Verpachtung reichen hingegen nicht.

Wie bekomme ich die Energiepreispauschale?

Das Geld zahlt Ihr Arbeitgeber über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung, sofern Sie am 1. September 2022 angestellt sind. Bei Selbständigen wie Freiberuflern und Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten wird stattdessen die Steuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal um 300 Euro gesenkt (was eine Steuer-Vorauszahlung ist, lesen Sie hier).

Sind Sie am 1. September 2022 nicht beschäftigt, waren es aber davor oder sind es danach, müssen Sie selbst aktiv werden und sich das Geld über die Einkommensteuererklärung für 2022 holen. Gleiches gilt für Rentner, die beispielsweise bis August noch erwerbstätig waren.

Die Formulare für die Steuererklärung 2022 sollen ein Feld enthalten, in dem Sie ankreuzen können, dass Sie die Pauschale noch nicht erhalten haben. Das Finanzamt prüft dann Ihren Anspruch.

Welche Besonderheit gilt für Minijobber?

Auch Minijobber erhalten die Energiepreispauschale mit ihrem Lohn. In diesem Fall darf der Arbeitgeber das Geld allerdings nur auszahlen, wenn er schriftlich zusichert, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis des Minijobbers handelt. Damit soll verhindert werden, dass Menschen mit mehreren Nebenjobs die Pauschale mehrmals bekommen.

Der Bund der Steuerzahler stellt hierfür einen Musterbrief zum Download auf seiner Webseite bereit. Arbeitgeber oder Minijobber können sich diesen herunterladen und ausfüllen, um die Energiekostenpauschale korrekt auszuzahlen oder zu erhalten.

Wie viel Geld kommt auf meinem Konto an?

Die Energiepauschale unterliegt der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass für Beschäftigte mit höherem Gehalt ein geringerer Betrag übrig bleibt als für Menschen mit niedrigen Einkommen. Lesen Sie hier, wann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.

Von den geplanten 300 Euro profitieren nur solche Arbeitnehmer voll, die im Jahr so wenig verdienen, dass sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben.

Dieser ist 2022 rückwirkend auf 10.347 Euro angehoben worden (für Verheiratete auf 20.694 Euro). Erst wer über diese Summe kommt, muss überhaupt Einkommensteuer zahlen. Lesen Sie hier, wie hoch die Einkommensteuer für Sie ausfällt.

Beispielrechnungen des Finanzministeriums zeigen, wie viel je nach Einkommen und Familienstand von der Energiepreispauschale übrig bleibt:

  • Dem Single, der 61.500 Euro brutto verdient, bleiben von der Energiekostenpauschale nach Steuern 185 Euro.
  • Die Doppelverdiener-Familie mit zwei Kindern und Jahresgehalt von zweimal rund 35.000 Euro bekommt 430 Euro auf das Familienkonto überwiesen.
  • Die Selbstständige mit einem zu versteuernden Einkommen von 42.000 Euro im Jahr hat dank der Pauschale am Ende 195 Euro mehr.
  • Die Studentin mit Bafög und 450-Euro-Job profitiert voll: Sie erhält die kompletten 300 Euro ausgezahlt, weil sie mit ihrem Nebenjob unter dem Grundfreibetrag bleibt.

Welche weiteren Entlastungen plant die Bundesregierung?

SPD, Grüne und FDP wollen sich rasch auf ein drittes Entlastungspaket verständigen. Auch bei der Kabinettsklausur in Schloss Meseberg wird an diesem Dienstag und Mittwoch darüber gesprochen.

Auch eine Neuauflage der Energiepreispauschale im Winter war zuvor diskutiert worden, inzwischen liegen aber eher andere Vorschläge auf dem Tisch. So setzt die SPD auf Direktzahlungen speziell für Menschen mit geringen oder mittleren Einkommen. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I, Studenten und Auszubildende sollen profitieren.

Außerdem möchte die SPD einen Grundbedarf an Strom und Gas definieren und den Preis dafür deckeln. Zu den weiteren Vorschlägen gehören ein Kündigungsschutz für Mieter, die ihre Nebenkostenrechnung nicht zahlen können, dauerhaft höhere Regelsätze für Grundsicherungsempfänger und ein höheres Wohngeld für einen größeren Empfängerkreis. Wie viel Sie aktuell maximal verdienen dürfen, um Wohngeld zu bekommen, lesen Sie hier.

Auch die Grünen plädieren für eine Reform des Wohngelds und für höhere Regelsätze für Empfänger von Grundsicherung. Zudem wollen sie einen Nachfolger für das 9-Euro-Ticket an den Start bringen und eine Übergewinnsteuer für Energiekonzerne einführen, was die FDP jedoch ablehnt. Die wiederum hat bereits Pläne vorgestellt, wie die kalte Progression abgemildert werden kann (mehr dazu lesen Sie hier).

Unter Ökonomen herrscht derweil weitgehend Konsens, dass direkte Einmalzahlungen wie die Energiepauschale das beste Mittel sind, um die besonders betroffenen Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen zu entlasten.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesfinanzministerium
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