Jeder Euro zählt So profitieren Rentner von Werbungskosten
Alle Ausgaben für den Job können Arbeitnehmer beim Finanzamt angeben. Doch auch Rentner können Werbungskosten ansetzen. Was Sie beachten müssen.
Der Staat unterstützt Arbeitnehmer bei der Steuer: Das Finanzamt berücksichtigt Ausgaben für den Job, die sogenannten Werbungskosten, pauschal mit 1.000 Euro. Laut Stiftung Warentest spielt es keine Rolle, ob man das ganze Jahr über einen Job hatte oder nicht.
Auch Rentner können profitieren
"Es lohnt sich durchzurechnen, ob die jährlichen Kosten für den Beruf die Pauschale übersteigern", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. "Wenn ja, sollten Arbeitnehmer ihre Mehrausgaben einzeln in der Anlage N auflisten." Denn jeder Euro zahlt sich aus.
Auch Rentner können Werbungskosten absetzen. "Für sie fällt die Pauschale mit 102 Euro pro Jahr jedoch deutlich niedriger aus", erklärt Klocke. Übersteigen die Kosten etwa durch einen Rechtsstreit um die Rente oder eine Rentenberatung die Pauschale, berücksichtigt sie der Fiskus. Rentner müssen ihre Ausgaben in der Anlage R angeben.
Unterlagen aufbewahren
Ob Rentner oder Arbeitnehmer, in beiden Fällen gilt: "Mehrausgaben müssen sie detailliert anhand von Rechnungen nachweisen können", sagt Klocke. Die Unterlagen muss man zwar nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahren – meist also noch einen Monat nach Erhalt des Bescheides, falls das Finanzamt die Dokumente anfordert.
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Arbeitnehmer können viele Kosten absetzen, etwa für Kontogebühren, Fachliteratur, einen berufsbedingten Zweitwohnsitz oder Arbeitsmittel. Dazu zählen etwa Schreibtisch, PC, Smartphone, oder Friseurschere.
PC nimmt Sonderrolle ein
Seit 2018 können Arbeitnehmer laut Stiftung Warentest jährlich 952 Euro pro Gerät angeben. Der PC nimmt eine Sonderrolle ein – in der Regel berücksichtigt das Finanzamt nur die Hälfte des Kaufbetrages. "Es sei denn, ein Arbeitnehmer kann nachweisen, dass er das Gerät gar nicht privat, also ausschließlich beruflich nutzt", sagt Klocke.
Der Betrag von jährlich 952 Euro gilt auch für den Kauf, die Reparatur oder Reinigung von Arbeitskleidung. Wer teurere Geräte oder Kleidung kauft, muss diese über mehrere Jahre absetzen.
Regelmäßige Änderung der Pauschbeträge
Bei Fortbildungen können Arbeitnehmer neben Seminarkosten auch Ausgaben für die Fahrt, Verpflegung und Unterkunft absetzen. Voraussetzung dafür ist: Der Chef darf die Kosten nicht übernehmen. "Beides, also eine Erstattung vom Chef und eine Steuervergünstigung, ist nicht möglich", erklärt Klocke.
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Das gilt auch für Dienstfahrten – etwa Besuche von Messen, Tagungen, Kongressen sowie Exkursionen, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Die Höhe der Pauschbeträge, die das Finanzamt bei Unterkunft und Verpflegung anerkennt, ändert das Bundesfinanzministerium (BMF) regelmäßig.
Reisekosten abrechnen
Reisekosten können Arbeitnehmer pauschal oder individuell abrechnen. Letzteres ist aufwendiger, unter anderem weil man ein Fahrtenbuch führen und einzelne Ausgaben nachweisen muss. Sie lohnt sich laut VLH nur für Arbeitnehmer, die dienstlich viel unterwegs sind und deren Pkw teuer im Unterhalt ist.
Pauschal erstattet der Fiskus für das eigene Auto 30 Cent pro Kilometer. Bei Dienstreisen zählt jeder Kilometer – also Hinweg und Rückweg. Beim täglichen Arbeitsweg gilt hingegen die Pendlerpauschale – also nur der einfache Weg.
Abrechnung von Umzugs- und Bewerbungskosten
Auch bei einem beruflich motivierten Umzug kann man etwa Kosten für den Makler, das Inserat und den Möbeltransport als Werbungskosten angeben.
Das gilt laut VHL auch für weitere Kosten, etwa wenn man Möbelpackern Trinkgeld gibt oder seine alte Wohnung streichen muss. Die Pauschale liegt ab 1. April 2019 bei 811 Euro für Ledige. Für Verheiratete sind es 1.622 Euro, für Kinder 357 Euro, informiert ein BMF-Schreiben.
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Wer keinen Job hat, kann Ausgaben für Bewerbungen als Werbungskosten angeben. Klocke nennt Beispiele: Kosten für Fotos, Bewerbungsmappen, das Porto, aber auch die Fahrt zum Vorstellungsgespräch sind absetzbar.
- Nachrichtenagentur dpa