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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Auf denselben Nachlass Bei dieser Erbfolge wird zweimal Steuer fällig
Was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll, können Sie frei bestimmen. Eine Möglichkeit ist, einen Vor- und Nacherben einzusetzen. Wir zeigen Ihnen, welche Konsequenzen das hat.
Sich schon zu Lebzeiten um seinen Nachlass zu kümmern, ist immer eine gute Idee. Denn die gesetzliche Erbfolge passt nicht jedem. Wer sie umgehen will, sollte sich deshalb mit der Vorerben-Regelung beschäftigen. Damit können Sie zum Beispiel Ex-Partner ausschließen, das Erbe mehreren Generationen überlassen oder den Nachlass verwalten lassen, bis ein Kind alt genug ist.
Wir erklären, wie Vorerbschaft und Nacherbschaft genau funktionieren, welche Rechte und Pflichten die Erben haben und welche Auswirkungen diese Erbfolge für Pflichtteil und Erbschaftsteuer hat.
Was bedeuten Vorerbe und Nacherbe?
Vorerbe und Nacherbe sind wichtige Begriffe im Erbrecht. Ein Erblasser kann mehrere Personen zu seinen Erben machen, die aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt Anspruch auf sein Erbe haben.
Zunächst erbt dabei der Vorerbe. Der Nacherbe kommt erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe stirbt oder eine bestimmte Bedingung eintritt. Geregelt ist das in § 2100 und § 2139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Anlass für den Eintritt der Nacherbfolge kann zum Beispiel der 18. Geburtstag des Nacherben sein.
Klassischerweise gibt es Vorerbschaft und Nacherbschaft bei Ehepaaren mit Kindern. Hat etwa in einem Testament eine Ehefrau ihren Mann als Vorerben und ihre Tochter als Nacherbin eingesetzt, geht der Nachlass im Todesfall der Ehefrau zunächst an den Mann als Vorerben. Stirbt der Mann, erbt schließlich auch die Tochter – und nicht etwa eine mögliche neue Ehefrau.
Setzen sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben ein, handelt es sich um ein sogenanntes Berliner Testament. Mehr dazu lesen Sie hier.
Achtung: Der Nacherbe ist nicht zu verwechseln mit dem Ersatzerben. Dieser hat im Vergleich zum Nacherben eine juristisch schwächere Stellung. Denn er erbt nur dann, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe wegfällt – zum Beispiel weil er das Erbe ausschlägt oder vor Eintritt des Erbfalls stirbt.
Was darf ich als Vorerbe?
Vorerben müssen die Erbschaft für die Nacherben erhalten. Das bedeutet, dass sie gewissen Verfügungsbeschränkungen unterliegen und manches nur gemeinsam mit den Nacherben entscheiden können.
Vor allem Grundstücke und Immobilien kann ein Vorerbe in der Regel nicht ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen oder verschenken (§ 2113 BGB). Um dies abzusichern, wird im Grundbuch ein sogenannter Nacherbenvermerk eingetragen.
Vorerben sind nur Treuhänder der Erbschaft und müssen den Nachlass daher getrennt von ihrem eigenen Vermögen verwalten – also etwa Bargeld nicht auf ihr eigenes Konto einzahlen. Sie dürfen den Nachlass aber zumindest in Grenzen selbst nutzen oder von möglichen Erträgen profitieren, beispielsweise von Mieteinnahmen einer Immobilie oder Zinsen.
Gut zu wissen: Erblasser können Vorerben von Verfügungsbeschränkungen befreien, indem sie das im Testament vermerken. So kann es Vorerben doch möglich sein, zum Beispiel ein Haus zu verkaufen, ohne den Nacherben fragen zu müssen. So erhält der Nacherbe unter Umständen ein deutlich kleineres Vermögen. Er kann jedoch Schadenersatz verlangen, wenn er bewusst benachteiligt wurde oder der Vorerbe Teile der Erbschaft verschenkt hat.
Welche Rechte habe ich als Nacherbe?
Als Nacherbe haben Sie für Teile des Nachlasses ein Mitspracherecht. Der Vorerbe muss zum Beispiel Ihre Erlaubnis einholen, wenn er über ein Grundstück verfügen will – es sei denn, der Erblasser hat ihn von dieser Pflicht befreit (siehe oben). Außerdem haben Sie dem Vorerben gegenüber ein Auskunftsrecht (§ 2121 BGB).
Auch die Hinterlegung, Umschreibung oder der Eintrag von Sperrvermerken bei Wertpapieren zählen zu Ihren Rechten als Nacherbe (§ 2116 ff. BGB). Der Vorerbe muss zudem ein Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände anfertigen, die zum Nachlass gehören, wenn Sie ihn dazu auffordern.
Gut zu wissen: Ist der Vorerbe überschuldet, dürfen sich seine Gläubiger nicht am Nachlass bedienen, wenn das Ihr Recht als Nacherbe beschneiden würde.
Was gilt für Vor- und Nacherben beim Pflichtteil?
Vorerben steht es frei, ein Erbe auszuschlagen. Stattdessen können sie den Pflichtteil in Anspruch nehmen, sofern ein solcher ihnen zusteht. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt sind Kinder (leiblich oder adoptiert), Ehe- und Lebenspartner, Eltern von kinderlosen Erblassern, Enkel oder Urenkel, wenn ihre Eltern und/oder Großeltern nicht mehr leben. Geschwister und Großeltern haben hingegen keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Pflichtteil beim Erbe verlieren können.
Schlägt der Vorerbe die Erbschaft aus, erhält der Ersatzerbe den Nachlass – so es denn einen gibt. Ist das nicht der Fall, bekommt der Nacherbe die Erbschaft.
Erblasser können mit ihren Vorerben zu Lebzeiten vertraglich vereinbaren, dass der Vorerbe seinen Pflichtteilsanspruch nicht nutzen wird. Mit diesem Pflichtteilsverzicht sorgen Erblasser dafür, dass ihr Nachlass so geregelt wird, wie sie sich das vorstellen.
In Berliner Testamenten, bei denen sich Ehepaare gegenseitig als Vorerben einsetzen, greift eine Pflichtteilsstrafklausel, wenn die Schlusserben (meist die Kinder) ihren Pflichtteil bereits mit dem Tod des ersten Ehepartners geltend machen. Dann erhalten sie im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil.
Was gilt für Vor- und Nacherben bei der Steuer?
Gibt es eine Vorerbschaft und eine Nacherbschaft sind das erbschaftsteuerrechtlich zwei Erbfälle. Es wird also zweimal Erbschaftsteuer fällig: Einmal zahlt der Vorerbe, das andere Mal der Nacherbe.
Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt dabei grundsätzlich vom verwandtschaftlichen oder familiären Verhältnis zum jeweiligen Rechtsvorgänger ab – beim Vorerben also zum Erblasser, beim Nacherben zum Vorerben.
Das Erbschaftsteuergesetz erlaubt es Nacherben jedoch, sich auf Antrag steuerlich so behandeln zu lassen, als hätten sie direkt vom Erblasser gerbt. Das ist sinnvoll, wenn Vor- und Nacherbe nicht oder nur entfernt familiär verbunden sind. Denn dann würden nur geringe Freibeträge greifen und viel Erbschaftsteuer fällig werden.
- Eigene Recherche
- Finanztip: "Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament"
- advocado.de: "Vorerbe – Definition, Rechte & Pflichten im Überblick"
- rosenpartner.de: "Erbschaftsteuer bei der Vor- und Nacherbschaft"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa