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Auslandsreisekrankenversicherung steuerlich absetzen: So geht es


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Steuererklärung
Diese Reiseausgaben können Sie absetzen


Aktualisiert am 20.07.2024Lesedauer: 2 Min.
Blick auf die Alhambra in Spanien: Selbst wer nur innerhalb der EU verreist, sollte über eine Auslandsreisekrankenversicherung nachdenken.Vergrößern des Bildes
Blick auf die Alhambra in Spanien: Selbst wer nur innerhalb der EU verreist, sollte über eine Auslandsreisekrankenversicherung nachdenken. (Quelle: margouillatphotos/getty-images-bilder)

Wer im Urlaub oder auf Dienstreise krank wird, kann auf hohen Kosten sitzen bleiben. Eine Auslandskrankenversicherung schützt davor. Bringt sie auch etwas bei der Steuer?

Vor jeder Reise ins Ausland sollten Sie nicht nur überlegen, ob Sie alles Nötige eingepackt haben, sondern auch, ob Ihr Krankenversicherungsschutz ausreicht. Selbst wenn Sie nur innerhalb der Europäischen Union verreisen, kann eine Behandlung teuer werden (mehr dazu hier).

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Die schützt Sie nicht nur vor hohen Kosten, sondern senkt mitunter auch noch Ihre Steuerlast. Lesen Sie hier, welche Reisekrankenversicherung die beste ist.

Wir zeigen, wann Sie den Auslandsschutz von der Steuer absetzen können und wie Sie vorgehen, um zu profitieren.

Kann ich eine Auslandsreisekrankenversicherung steuerlich absetzen?

Unter Umständen ja. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie die Auslandsreisekrankenversicherung privat oder beruflich nutzen.

Beiträge für eine privat genutzte Auslandsreisekrankenversicherung können Sie grundsätzlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings gibt es einen Haken.

Denn für sogenannte Vorsorgeaufwendungen wie eine Krankenversicherung fürs Ausland gelten gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen – und die überschreiten Sie in der Regel bereits mit Ihren Beiträgen zur klassischen Kranken- und Pflegeversicherung. Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner liegt die Grenze bei 1.900 Euro pro Jahr, Selbstständige können bis zu 2.800 Euro pro Jahr absetzen. Bei Ehepaaren, die ihre Einkommensteuererklärung gemeinsam machen, verdoppeln sich die Beträge.

Weitere Voraussetzungen, um eine Auslandsreisekrankenversicherung als Sonderausgaben absetzen zu können, sind:

  • Sie sind entweder selbst die versicherte Person oder Sie zahlen Beiträge für ein Kind, für das Sie noch Kindergeld erhalten können.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen keinen Zuschuss für die Auslandsreisekrankenversicherung.
  • Ihre Auslandskrankenversicherung deckt private Risiken ab.
  • Sie zahlen die Beiträge an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland oder der EU.

Beiträge für eine beruflich genutzte Auslandsreisekrankenversicherung können Sie als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgaben (Selbstständige) absetzen. Anders als bei den Sonderausgaben gibt es dann keinen Höchstbetrag, im Gegenteil.

Werbungskosten bringen Ihnen erst dann zusätzlichen Nutzen, wenn Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr überschreiten. Denn diesen Betrag gewährt Ihnen das Finanzamt automatisch – ohne dass Sie überhaupt Angaben in der Steuererklärung machen müssen.

Hatten Sie höhere Werbungskosten, lohnt sich also die detaillierte Angabe aller Posten. Eine Auslandsreisekrankenversicherung kann also helfen, diese Grenzen zu knacken und die Steuern zusätzlich zu senken. Lesen Sie hier, was Arbeitnehmer außerdem als Werbungskosten absetzen können.

Um eine beruflich genutzte Auslandskrankenversicherung absetzen zu können, darf Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht erstatten.

Wo trage ich die Auslandsreisekrankenversicherung in der Steuererklärung ein?

Nutzen Sie die Auslandsreisekrankenversicherung privat, tragen Sie die Kosten in das Formular "Anlage Vorsorgeaufwand" ein. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, nutzen Sie dafür Zeile 23. Privatversicherte tragen die Beiträge in Zeile 28 ein.

Haben Sie Ihr Kind mit einer Auslandskrankenversicherung abgesichert, benötigen Sie die "Anlage Kind". Die Kosten gehören dort in die Zeile 31.

Nutzen Sie die Auslandsreisekrankenversicherung beruflich, tragen Sie die Beiträge entweder in der "Anlage N" ein, wenn Sie angestellt sind, oder in der "Anlage S", wenn Sie selbstständig sind.

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