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Gesetzliche Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalt ruhen lassen?


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Bei Auslandsaufenthalt
Gesetzliche Krankenversicherung ruhen lassen: Geht das?


18.06.2024Lesedauer: 4 Min.
Krankenversichert im Ausland: Wer Lust auf Arbeiten im Ausland hat, sollte auch die Bestimmungen zum Krankenversicherungsschutz kennen.Vergrößern des Bildes
Krankenversichert im Ausland: Wer Lust auf Arbeiten im Ausland hat, sollte auch die Bestimmungen zum Krankenversicherungsschutz kennen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)
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Wer ins Ausland umzieht, muss vorher viele Dinge regeln. Je nachdem, wohin es geht, zahlt etwa die Krankenversicherung nicht mehr. Kann ich sie dann ruhen lassen?

Egal, ob ein Erasmus-Semester im Studium, eine "Work and Travel"-Reise nach der Schule oder eine berufliche Versetzung – längere Auslandsaufenthalte sind immer auch ein kleines Abenteuer. Und dazu passt gar nicht, sich mit so bürokratischen Fragen wie dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz beschäftigen zu müssen. Notwendig ist es trotzdem.

Denn je nachdem, in welchem Land Sie künftig leben, leistet die deutsche Krankenkasse weiter – oder eben nicht. Wir erklären, wann welcher Fall zutrifft und ob Sie die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ruhen lassen können, wenn Sie ohnehin keine Leistungen mehr von ihr erhalten.

Wann zahlt meine deutsche Krankenversicherung auch im Ausland?

Grundsätzlich gilt: Geht es um einen Auslandsaufenthalt innerhalb der Europäischen Union, ist die Sache relativ unkompliziert. Denn egal, ob Sie längerfristig ins EU-Ausland ziehen oder sich dort nur vorübergehend aufhalten: Sie bleiben weiter in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert und erhalten auch im Ausland Leistungen. Die Frage, ob Sie die Krankenversicherung ruhen lassen sollten, stellt sich also gar nicht.

Beachten Sie aber: Welche Leistungen Ihre gesetzliche Krankenkasse im Ausland genau abdeckt, kann je nach Zielland unterschiedlich sein. Informieren Sie sich daher frühzeitig, in welchen Fällen Sie problemlos behandelt werden können und welche Ärzte dafür infrage kommen.

Vor Langzeitaufenthalten sollten Sie sich zudem das sogenannte Portable Document S1 ausstellen lassen. Damit erhalten Sie eine Krankenversicherungskarte fürs EU-Ausland. Sind Sie nur vorübergehend im europäischen Ausland, reicht oft schon Ihre normale Krankenversichertenkarte.

Steht auf der Rückseite „Europäische Krankenversicherungskarte“ (European Health Insurance Card – EHIC), erhalten Sie damit alle medizinisch notwendigen Leistungen, die nicht bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland warten können. Das gilt auch in den Nicht-EU-Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Besitzen Sie noch keine EHIC, sollten Sie sich diese oder alternativ eine Anspruchsbescheinigung von Ihrer Krankenkasse ausstellen lassen.

Wann ruht die gesetzliche Krankenversicherung?

Verschlägt es Sie hingegen in ein Land außerhalb der EU, erlischt der gesetzliche Versicherungsschutz (§ 16 SGB V), wenn zwischen Deutschland und dem neuen Heimatland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) besteht. Sie benötigen dann zwingend eine private Auslandskrankenversicherung. Welche Anbieter sich dafür eignen, lesen Sie hier.

Gut zu wissen: Können Sie diese wegen einer Vorerkrankung oder aufgrund Ihres Alters nicht abschließen, sollten Sie die Ablehnung vor Reiseantritt an Ihre gesetzliche Krankenversicherung übermitteln. Diese kann dann für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich nötigen Behandlungen übernehmen, auch wenn Sie sich in Staaten außerhalb der EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz aufhalten.

Eine private Auslandskrankenversicherung kann auch für Reisen innerhalb der EU sinnvoll sein, wenn Ihnen der Versicherungsschutz Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht reicht oder Sie sich gegen die Kosten für Rücktransporte nach Deutschland absichern wollen. Denn die müssen Sie auch aus dem europäischen Ausland sonst immer selbst zahlen.

Kann ich die gesetzliche Krankenversicherung beenden?

Ja. Wenn Sie länger im außereuropäischen Ausland verweilen, besteht die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zu beenden und anschließend keine Beiträge mehr zu zahlen. Problemlos ist das möglich, wenn Sie Ihren deutschen Wohnsitz abgemeldet haben. Denn dann sind Sie in Deutschland nicht mehr versicherungspflichtig.

Bleiben Sie trotz Auslandsaufenthalt weiter in Deutschland gemeldet, kann eine Abmeldung trotzdem möglich sein. Das gilt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt oder Sie sich anderweitig gegen Krankheit abgesichert haben (§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V).

Ohne offizielle Abmeldebestätigung helfen Ihnen folgende Dokumente, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nachzuweisen:

  • Beurlaubung durch den Arbeitgeber
  • Police der Reise-/Auslandskrankenversicherung
  • Reiseunterlagen wie Flugtickets und Hotelbuchungen
  • Meldebescheinigungen oder Mietverträge im Ausland
  • Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen für Drittländer

Wie werde ich nach meiner Rückkehr wieder Mitglied in der GKV?

Da in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht, ist die Wiederaufnahme in der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel ohne Probleme möglich. Das gilt zumindest für alle Angestellten, die im Jahr weniger als 69.300 Euro brutto verdienen. Denn dann müssen Sie in eine gesetzliche Krankenkasse. Diese können Sie frei wählen. Wer mehr verdient, kann sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern lassen.

Da die gesetzliche Krankenversicherung allerdings nicht verpflichtet ist, freiwillig Versicherte aufzunehmen, ist es für diese Personen sinnvoll, vor dem Auslandsaufenthalt eine sogenannte Anwartschaftsversicherung bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse abzuschließen.

Sie zahlen dann einen geringeren monatlichen Beitrag und sichern sich so die Möglichkeit, nach Ihrer Rückkehr wieder vollwertiges Mitglied zu werden. Mit den Kosten für die Anwartschaft deckt die Krankenkasse Ihre Verwaltungskosten. Einen Anspruch auf Leistungen haben Sie nicht.

Weitere Vorteile einer Anwartschaftsversicherung: Die Zeiten werden Ihnen als Vorversicherungszeit für eine Krankenversicherung der Rentner angerechnet (mehr dazu hier). Gleiches gilt für die Pflegeversicherung. Auch dort müssen Sie bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen, um überhaupt Leistungen zu erhalten.

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