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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rund um Finanzen Wie entsteht ein Kaufvertrag? Was Kunden beachten müssen
Wenn Sie eine Bestellung im Internet aufgeben, ist das noch kein Kaufvertrag. Wann und wie entsteht dieser? Das erklären wir Ihnen.
Eine Onlinebestellung gibt man mit der Absicht auf, einen Artikel zu erwerben. Manchmal kommt es vor, dass trotzdem kein Kaufvertrag zustande kommt. Vielleicht hat der Lieferant die Ware nicht mehr auf Lager oder der angegebene Preis war ein Fehler. Ärgerlich, aber nicht zu ändern. Mit Ihrem Kaufversuch entsteht noch kein Kaufvertrag, das passiert erst später. Ein Überblick.
Wie kommt ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande?
Damit ein von Ihnen abgeschlossener Kaufvertrag rechtsgültig ist, braucht es ein Angebot und die Annahme dieses Angebots. Einfach gesagt ist es nötig, dass Käufer und Verkäufer identische Absichten haben.
Legen Sie im Onlineshop ein Produkt in den Warenkorb und kaufen es, geben Sie ein Kaufangebot an. Erst wenn der Verkäufer Ihnen eine Kaufbestätigung zuschickt, ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Eine E-Mail, dass die Bestellung eingegangen ist, bestätigt den Kauf hingegen nicht.
Zu unterscheiden ist zwischen der ersten Willenserklärung durch den Verkäufer und der ersten Willenserklärung durch den Käufer. Unterbreitet der Verkäufer ein aktives Angebot zu einem bestimmten Preis und Sie kaufen es, stammte die erste Willenserklärung vom Verkäufer. Ein gutes Beispiel ist eine Festpreisauktion im Internet. Der Verkäufer bietet sein Produkt aktiv an, Sie schlagen zu und die Ware gehört Ihnen.
Bestellen Sie hingegen ohne ein direktes Angebot ein Produkt von einer Website im Internet, erklären Sie zuerst Ihren Willen. Dieser wird vom Verkäufer bestätigt oder abgelehnt. Der Verkäufer hat zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit, Ihren Bestellwunsch abzulehnen.
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Welche Arten von Kaufverträgen gibt es?
Je nachdem wie Käufer und Verkäufer zueinander stehen und welche speziellen Regelungen getroffen werden, gilt es, zwischen folgenden Kaufverträgen zu unterscheiden:
- Der Verbrauchsgüterkauf: Hierbei handelt es sich um einen gültigen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen/Händler und einem Verbraucher. Das Produkt gehört zu den beweglichen Gütern.
- Der Handelskauf: Wenn zwei Unternehmen einen Kaufvertrag im Rahmen des Gewerbebetriebs abschließen, handelt es sich um einen Handelskauf.
- Der Kauf auf Probe: Als Käufer haben Sie bei dieser Variante die Option, das gekaufte oder zu kaufende Produkt vor dem endgültigen Vertragsabschluss zu überprüfen.
Unabhängig von der Art des Kaufvertrags gibt es bindende Vorschriften, an die sich Käufer und Verkäufer halten müssen. Weicht eine Partei von diesen Regelungen ab, ist das als Vertragsbruch zu werten.
Die gesetzlichen Vorschriften bei einem gültigen Kaufvertrag
In §§ 433 ff. des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind Kaufverträge in Deutschland eindeutig geregelt. Als Käufer, aber auch als Verkäufer unterliegen Sie gesetzlichen Pflichten, die einzuhalten sind. Erfüllen Sie diese nicht, werden Sie vertragsbrüchig:
- Zahlungspflicht: Sie sind als Käufer verpflichtet, den im Kaufvertrag vereinbarten Preis pünktlich und ohne Abzüge zu bezahlen.
- Lieferpflicht: Der Verkäufer muss die Dienstleistung oder das erworbene Produkt an Sie liefern.
- Gewährleistung: Verkäufer haften für Produktmängel oder minderwertige Dienstleistungen. Käufer haben Anspruch auf eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung im Gewährleistungszeitraum. Ansprüche verjähren nach zwei Jahren.
- Gefahrenübergang: Mit der Aushändigung des Produkts gehen Gefahren auf Sie als Käufer über.
- Rücktrittsrecht: Erfüllt der Verkäufer die Rahmenbedingungen des Kaufvertrags nicht, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten.
Mit dem Abschluss eines Kaufvertrags gehen beide Parteien Verpflichtungen ein und erwerben Rechte. Als Verkäufer haben Sie Anspruch auf korrekte Bezahlung, als Käufer steht Ihnen die erworbene Ware zu. In Deutschland gibt es keine Abweichungen bei Vertragsabschlüssen, da sämtliche Bedingungen im BGB klar verankert sind.
- gesetze-im-internet.de: "§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag"