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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Bundesmodell So berechnet sich die Grundsteuer in Brandenburg
In Brandenburg wird die neue Grundsteuer ab 2025 nach dem Bundesmodell erhoben. Wir zeigen, wie Sie als Eigentümer Ihre Abgaben berechnen.
Weil die bisherige Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, greift ab 2025 ein neuer Wert (mehr dazu hier). Die Datengrundlage dafür müssen Eigentümer bereits 2022 den Finanzämtern liefern – in Form der Grundsteuererklärung.
Wir zeigen, welche Daten Sie dafür in Brandenburg benötigen, wie sich die Grundsteuer dort künftig berechnet und was das für die Höhe der Steuer bedeutet.
Wie wird die Grundsteuer in Brandenburg berechnet?
Brandenburg folgt bei der Berechnung der neuen Grundsteuer dem Bundesmodell. Das bedeutet, dass Sie auch ab 2025 weiter drei Faktoren benötigen, um die Grundsteuer zu berechnen.
Statt des Einheitswerts kommt dann allerdings der neue Grundsteuerwert zum Einsatz. Damit dieser ermittelt werden kann, müssen Immobilienbesitzer im Jahr 2022 eine gesonderte Steuererklärung abgeben.
Die Formel zur Berechnung der neuen Grundsteuer in Brandenburg lautet:
Grundsteuer = Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz
Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert, der noch auf den Wertverhältnissen von 1964 im Westen und 1935 im Osten basiert und daher als verfassungswidrig eingestuft wurde.
Maßgeblich für den Grundsteuerwert sind in Brandenburg der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche und Grundstücksart, das Alter des Gebäudes sowie eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete, die unter anderem von der sogenannten Mietniveaustufe der Kommune abhängt. Die Mietniveaustufen hat das Bundesfinanzministerium für alle Gemeinden anhand der Durchschnittsmieten in den Bundesländern festgelegt.
Steuermesszahl wird drastisch gesenkt
Da der Grundsteuerwert deutlich über dem bisherigen Einheitswert liegen wird, die Grundsteuerreform aber nicht dazu führen soll, dass sich die Grundsteuer erhöht, wird die Grundsteuermesszahl erheblich gesenkt – auf etwa ein Zehntel des bisherigen Werts.
Das heißt: Für Grundstücke mit Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Miet- und Eigentumswohnungen sinkt die Steuermesszahl auf 0,031 Prozent und für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke auf 0,034 Prozent.
Mit dem Hebesatz haben die brandenburgischen Kommunen auch bei der neuen Grundsteuer das letzte Wort über ihre Höhe. Sie entscheiden weiter eigenständig, wie hoch der Hebesatz ausfällt. Allerdings sind auch sie angehalten, dafür zu sorgen, dass sich das Steueraufkommen insgesamt nicht signifikant ändert. Wie entscheidend der Hebesatz ist, lesen Sie hier.
Wie teuer wird die Grundsteuer in Brandenburg?
Das kommt darauf an, welche Werte Ihrem Eigentum zugrunde liegen. Das Bundesfinanzministerium rechnet beispielhaft vor, wie hoch die Grundsteuer ab 2025 für ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1960 ausfällt, das eine Wohnfläche von 120 Quadratmetern, eine Grundstücksfläche von 1.000 Quadratmetern und einen Bodenrichtwert von 200 Euro besitzt und in einer Gemeinde mit Mietniveaustufe 4 liegt.
Das Finanzamt ermittelt daraus einen Grundsteuerwert von 217.200 Euro. Dieser muss dann noch mit der Steuermesszahl von 0,031 Prozent und dem kommunalen Hebesatz multipliziert werden. Angenommen wird ein Hebesatz von 421 Prozent. Daraus ergibt sich eine jährliche Grundsteuer von 283,47 Euro.
Für wen wird die neue Grundsteuer teurer?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich soll die Grundsteuerreform nicht dazu führen, dass sich das Steueraufkommen ändert. Für den einzelnen Eigentümer kann es aber durchaus zu einer anderen Belastung kommen – er kann ab 2025 sowohl mehr als auch weniger zahlen.
Das liegt daran, dass die bisherige Grundsteuer längst nicht mehr den echten Wert des Grundstücks widerspiegelt. Denn die bisherige Berechnung basiert auf sehr alten Daten: in Brandenburg auf einer Erhebung von 1935.
Welche Daten benötige ich für die Grundsteuererklärung in Brandenburg?
Wer in Brandenburg über Grundbesitz verfügt, muss bis zum 31. Januar 2023 eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen. Das funktioniert grundsätzlich elektronisch über das Elster-Portal. Dort finden Sie auch die entsprechenden Formulare für Ihr Bundesland. Jene für Brandenburg gibt es hier.
Je nach Art des Grundstücks sind verschiedene Daten erforderlich. Allgemein benötigen Sie:
- das zuständige Finanzamt
- das Aktenzeichen
- die Adresse/Lage des Grundstücks
- Angaben zu allen Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten
- Angaben zum Grund und Boden (Gemarkung, Flur und Flurstück, Art des Grundstücks, amtliche Fläche, Bodenrichtwert je Quadratmeter)
- bei Wohngrundstücken Baujahr bzw. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, Wohn- und Nutzfläche je Wohnung
- bei Nichtwohngrundstücken Gebäudeart, Baujahr, Bruttogrundfläche in Quadratmetern.
Die nötigen Angaben finden Sie zum Beispiel in Bauunterlagen, Teilungserklärungen, Grundbuchauszügen oder Kaufverträgen. Lesen Sie hier, wie Sie einen Grundbuchauszug anfordern.
Die Steuerverwaltung Brandenburg hat zudem das "Informationsportal Grundstücksdaten" eingerichtet, in dem Sie die wichtigsten Katasterdaten für Ihr Grundstück abrufen können – etwa den Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche. Auch das Geodatenportal "Brandenburg Viewer" hilft weiter.
- Eigene Recherche
- finanzamt.brandenburg.de: "Grundsteuer"
- bundesfinanzministerium.de: "Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten"