t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & RechtGrundsteuer

Grundsteuer: Welche Räume zählen nicht zur Wohnfläche?


Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Wohnfläche
Diese Räume können Sie bei der Grundsteuererklärung weglassen


Aktualisiert am 30.01.2023Lesedauer: 2 Min.
Heizungsraum (Symbolbild): Einige Räume in Haus und Wohnung gelten als Zubehörräume – und zählen damit nicht zur Wohnfläche.Vergrößern des Bildes
Heizungsraum (Symbolbild): Einige Räume in Haus und Wohnung gelten als Zubehörräume – und zählen damit nicht zur Wohnfläche. (Quelle: ultramarinfoto/getty)

In fast allen Bundesländern hängt die Höhe der neuen Grundsteuer auch von der Wohnfläche ab. Sie sollten deshalb nicht mehr Räume angeben, als Sie müssen.

Je geringer die Wohnfläche, desto günstiger die neue Grundsteuer – das gilt in 15 der 16 Bundesländer. Lediglich Baden-Württemberg bildet eine Ausnahme. Denn für das dortige Flächenmodell ist nur die Grundstücksfläche relevant, die Wohnfläche nicht (mehr dazu hier).

Für Eigentümer in allen anderen Ländern gilt: Bei den Angaben zur Wohnfläche in der Grundsteuererklärung sollten Sie es ganz genau nehmen – sonst zahlen Sie am Ende unnötig viel.

Doch welche Räume müssen Sie mit einrechnen, welche Flächen zählen nur anteilig und welche Zimmer können Sie sich sogar komplett sparen? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Welche Räume zählen zur Wohnfläche für die Grundsteuer?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es zulässig, die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Demnach umfasst die Wohnfläche alle Gebäudeflächen, die zu Wohnzwecken genutzt werden können.

Dazu gehören auch:

  • häusliche Arbeitszimmer,
  • Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume (je zur Hälfte),
  • Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu dieser Wohnung oder diesem Haus gehören (in der Regel je zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte).

Wichtig

Die Höhe der Räume entscheidet darüber, ob sie komplett oder nur zum Teil mitgezählt werden. Ist der Raum und ein Teil davon mindestens zwei Meter hoch, müssen Sie ihn voll einrechnen. Bewegt sich die Höhe zwischen einem und zwei Metern, setzen Sie nur die Hälfte der Fläche an. Alles darunter können Sie ganz aussparen.

Welche Räume zählen nicht zur Wohnfläche für die Grundsteuer?

Nicht zur Wohnfläche gehören laut WoFlV die Grundflächen von sogenannten Zubehörräumen. Dazu zählen:

  • Kellerräume,
  • Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
  • Waschküchen,
  • Bodenräume,
  • Trockenräume,
  • Heizungsräume,
  • Garagen.

Auch Geschäftsräume wie Verkaufsräume, Büros und Werkstätten gehören nicht zur Wohnfläche. Sie gelten stattdessen als Nutzfläche. Gleiches gilt für Ausstellungsräume, Sanitärräume, Umkleiden und Lagerhallen.

Nicht zur Nutzfläche zählen:

  • Konstruktionsgrundflächen, etwa von Wänden und Pfeilern,
  • technische Funktionsflächen wie Lagerflächen für Brennstoffe,
  • Verkehrsflächen wie Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen und Flure, sofern diese sich nicht innerhalb einer Wohnung befinden und damit Wohnflächen sind.

Wie messe ich die Wohnfläche?

Um die Grundfläche der Wohnräume zu ermitteln, setzen Sie die sogenannten lichten Maße zwischen den Bauteilen an, also den Vorderkanten der Bekleidung. Mit einrechnen müssen Sie dabei auch die Flächen von:

  • Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
  • Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
  • fest eingebaute Gegenstände wie Öfen, Heiz- und Klimageräte, Herde, Bade- und Duschwannen,
  • freiliegende Installationen,
  • Einbaumöbel,
  • versetzbare Raumteiler.

Außen vor lassen dürfen Sie hingegen die Grundflächen von:

  • Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, frei stehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter haben und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
  • Treppen mit mehr als drei Stufen und deren Treppenabsätze,
  • Türnischen,
  • Fenster- und offene Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder doch bis zum Fußboden reichen, aber maximal 0,13 Meter tief sind.

Gut zu wissen

In der Grundsteuererklärung dürfen Sie die Wohnfläche auf volle Quadratmeter abrunden.

Welchen Einfluss hat die Wohnfläche auf die Grundsteuer?

Um die Grundsteuer zu berechnen, müssen Eigentümer fast aller Bundesländer die Wohnfläche in der Grundsteuererklärung angeben, damit die Finanzämter den neuen Grundsteuerwert ermitteln können. Sie ist aber nur ein Faktor von vielen. Welche weiteren Größen zur Berechnung wichtig sind, lesen Sie hier.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Steuern von A bis Z

Erbe & Steuern


Kirchensteuer









TelekomCo2 Neutrale Website