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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Tausende Euro sparen Sieben Steuertipps für Paare
Heiraten, um Geld zu sparen, gilt als Klassiker unter den Steuerratschlägen. Doch welche Vorteile bringt das konkret? Und wo stehen Paare sonst noch besser da? Wir haben den Überblick.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Splittingtarif für Eheleute und Lebenspartner
- 2. Mehr Netto dank Steuerklassenwechsel
- 3. Mehr Lohnersatz dank Steuerklassenwechsel
- 4. Sparerpauschbetrag des Partners nutzen
- 5. Höhere Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen
- 6. Doppelte Haushaltsführung bei Unverheirateten
- 7. Umzug steuerlich absetzen
Verliebt, verlobt, versteuert: Was zugegebenermaßen unromantisch klingt, kann Ihnen ein Plus von mehreren Tausend Euro bringen. Vor allem Verheiratete profitieren von diversen Steuervorteilen – aber nicht nur.
Auch wer ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft ein Paar ist, kann mit der Steuererklärung Geld sparen. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Steuertipps für Paare: vom Ehegattensplitting bis zur doppelten Haushaltsführung.
1. Splittingtarif für Eheleute und Lebenspartner
Das Ehegattensplitting ist für viele Paare der größte Steuervorteil. In manchen Fällen liegt die Ersparnis bei mehreren Tausend Euro. Dabei gilt: Der Steuerbonus ist umso höher, je stärker sich die Einkommen der Eheleute oder Lebenspartner unterscheiden. Die maximal mögliche Ersparnis durch den Splittingtarif lag 2020 bei 18.035 Euro. Verdienen beide Partner gleich viel, rechnet sich das Ehegattensplitting hingegen gar nicht.
Konkret funktioniert die Rechnung so: Die Finanzbeamten ermitteln zunächst das gemeinsame Einkommen der Verheirateten. Dann teilen sie die Summe durch zwei und berechnen die Einkommensteuer, die auf diesen Betrag anfallen würde. Im letzten Schritt wird das Ergebnis verdoppelt. Mehr zum Ehegattensplitting lesen Sie hier.
Die Experten der Steuer-App Taxfix rechnen es anhand von zwei Beispielen vor (gemäß Einkommensteuertarif 2020 ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Fall 1: Großer Einkommensunterschied
- Partner A: 50.000 Euro Jahresgehalt / Partner B: 15.000 Euro Jahresgehalt
- Gemeinsame Einkommensteuer bei getrennter Veranlagung: 13.226 Euro
- Gemeinsame Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung: 11.928 Euro
- Splittingvorteil: 1.298 Euro
Fall 2: Geringer Einkommensunterschied
- Partner A: 38.000 Euro Jahresgehalt / Partner B: 33.000 Euro Jahresgehalt
- Summierte Einkommensteuer bei getrennter Veranlagung: 13.887 Euro
- Gemeinsame Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung: 13.860 Euro
- Splittingvorteil: 27 Euro
Gut zu wissen: Um den Splittingtarif nutzen zu können, müssen Paare eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Davon geht das Finanzamt nach einer Hochzeit automatisch aus. Entscheiden Sie sich hingegen, einzeln veranlagt zu bleiben, müssen Sie das in der Steuererklärung angeben. Dafür kreuzen Sie einfach auf der ersten Seite des Mantelbogens "Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern" an.
2. Mehr Netto dank Steuerklassenwechsel
Wer Steuerklassen clever kombiniert, kann sein Nettogehalt erhöhen – und sich damit zumindest vorübergehend einen Steuervorteil sichern. Was sich für Sie am meisten lohnt, hängt vor allem davon ab, wie Ihr Einkommen verteilt ist.
Steuerklassenkombination IV/IV
Ausgangslage für Frischverheiratete ist stets die Steuerklassenkombination IV/IV. Diese erhalten Sie automatisch ab dem Tag der Trauung oder Verpartnerung. Verdienen beide Partner etwa gleich viel, brauchen Sie an den Steuerklassen nichts zu ändern.
Den Splittingvorteil gibt es in dieser Konstellation zeitverzögert. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie eine Steuererklärung abgeben. Die ist in diesem Fall nämlich freiwillig. Lesen Sie hier, für wen die Steuererklärung Pflicht ist und für wen Kür.
Steuerklassenkombination III/V
Diese Kombination lohnt sich, wenn ein Partner 60 Prozent oder mehr zum Familieneinkommen beiträgt. Der besser verdienende Partner wählt dafür Steuerklasse III, der andere Steuerklasse V. Das führt dazu, dass der Besserverdiener monatlich besonders wenig Lohnsteuer zahlt. Der andere hat zwar hohe Abzüge, unterm Strich bleibt beim Familieneinkommen aber mehr Netto.
- Lohnsteuer: Wie sie berechnet wird
Achtung: Das Finanzamt verlangt bei dieser Kombination häufig eine Nachzahlung. Denn die Steuerklassen bestimmen nur die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber. Die tatsächliche Steuerbelastung ist die gleiche wie in der Kombination IV/IV. Behält der Arbeitgeber also jeden Monat weniger Steuern ein, fordert das Finanzamt später nach. Deshalb ist die Steuererklärung in dieser Konstellation Pflicht.
Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor
Wer verhindern will, dass ein Partner besonders hohe Abzüge hat, kann sich auch für die Kombination der Lohnsteuerklassen IV und IV mit Faktor entscheiden. Damit verteilt sich die Lohnsteuerlast gerechter auf beide Partner, da zum Beispiel die beiden Grundfreibeträge nicht nur dem Besserverdiener zugutekommen, wie es beim Modell III/V der Fall ist.
Außerdem müssen Sie keine hohen Nachzahlungen befürchten, da die Lohnsteuerabzüge durch den Arbeitgeber sehr genau sind. Das heißt, was bereits während des Jahres vom Chef an Lohnsteuer einbehalten wird, ist ziemlich genau der gleiche Betrag, den Sie am Jahresende tatsächlich dem Finanzamt schulden.
Das Faktorverfahren müssen Paare gemeinsam beantragen, indem sie ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben. Es gilt dann für zwei Jahre und verpflichtet Sie dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
3. Mehr Lohnersatz dank Steuerklassenwechsel
Erhalten Sie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld, können Sie das Maximum an Leistung herausholen, wenn Sie zuvor rechtzeitig in die Steuerklasse III wechseln. Denn Lohnersatz orientiert sich an der Höhe Ihres Nettogehalts – und das ist in Steuerklasse III höher als beispielsweise in Steuerklasse V.
Ein Wechsel bringt Ihnen also höhere Leistungen. Je nach Art des Lohnersatzes gelten unterschiedliche Fristen, damit das Finanzamt den Steuerklassenwechsel berücksichtigt. Beim Elterngeld beispielsweise sieben Monate vor Geburt des Kindes. Eine Steuererklärung ist hier Pflicht – und wartet für manche mit einer Überraschung auf.
Wichtig: Der Ehepartner erhält durch Ihren Wechsel ebenfalls eine andere Steuerklasse, was sich auch bei seinem Nettolohn bemerkbar macht. Der Bund der Steuerzahler rät deshalb dazu, vorab zu prüfen, wie sich der Wechsel insgesamt auf das Familieneinkommen auswirkt. Das ist zum Beispiel mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums möglich.
4. Sparerpauschbetrag des Partners nutzen
Wer sein Geld investiert, kann sich mitunter über hohe Kapitalerträge freuen. 801 Euro dürfen Sie pro Jahr an Kursgewinnen, Dividenden oder Zinsen erwirtschaften, ohne dass der Staat Steuern verlangt. Diesen Sparerpauschbetrag gibt es allerdings doppelt, wenn Sie steuerlich zusammen veranlagt werden. Schöpft Ihr Partner seinen Freibetrag also nicht voll aus, können Sie die Restsumme mit nutzen. Lesen Sie hier, wie Sie am besten vom Sparerpauschbetrag profitieren.
5. Höhere Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen
Verheiratete und Verpartnerte sind bei teuren Geschenken und Erbschaften gegenüber Lebensgefährten deutlich im Vorteil. Denn während der Ehepartner einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro hat, steht einem nicht eingetragenen Lebensgefährten nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Die gleichen Grenzen gelten bei der Erbschaftsteuer. Lesen Sie hier, wie viel Geld Sie in anderen Konstellationen steuerfrei erben können.
6. Doppelte Haushaltsführung bei Unverheirateten
Nicht nur für Verheiratete gibt es Tipps, wie sie bei der Steuer sparen können. Unverheiratete, die noch nicht zusammenwohnen, können unter Umständen von der doppelten Haushaltsführung profitieren. Bedingung ist, dass die Wohnung des Partners näher an der Arbeit liegt als die eigene. Mehr zu den Voraussetzungen lesen Sie hier.
7. Umzug steuerlich absetzen
Entschließen Sie sich doch irgendwann, mit Ihrem Partner zusammenzuziehen, können Sie das Finanzamt an den Kosten für Ihren Umzug beteiligen. 20 Prozent der Ausgaben – etwa für ein Umzugsunternehmen – setzen Sie dann als haushaltsnahe Dienstleistungen ab.
Maximal können Sie 4.000 Euro geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie die Rechnung per Überweisung bezahlen.
- Eigene Recherche
- Taxfix-Mitteilung
- Finanztest: "Sollen wir die Steuerklasse ändern?"
- Finanztest: "Die besten Steuertipps für Paare"
- Bund der Steuerzahler, Info-Service Nr. 8
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa