Geldanlage Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: Was Sie zahlen müssen
Auf die Erträge von Geldanlagen zahlen Sie Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Wie viel das ist und wie Sie das umgehen können.
Auf die Zinsen von Sparkonten, aber auch auf Dividenden sowie auf die Gewinne von Verkäufen aus Aktien, ETFs oder Investmentfonds fällt Kapitalertragsteuer an. Der Solidaritätszuschlag ist zwar 2021 für die meisten Bundesbürger weggefallen, doch auf die Erträge von Geldanlagen wird er trotzdem noch für alle erhoben. Gehören Sie der Kirche an, kommt auch noch die Kirchensteuer hinzu. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag können Sie mit einem Freistellungsauftrag an Ihre Bank vermeiden.
Berechnung des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer auf Geldanlagen wie
- Zinsen auf Sparkonten,
- Dividenden, beispielsweise von Aktien oder Aktienfonds,
- Verkauf von Wertpapieren wie Aktien, ETFs oder Investmentfonds
beträgt 25 Prozent. Darauf wird der Solidaritätszuschlag erhoben, der bei 5,5 Prozent liegt. Sie müssen also insgesamt 26,375 Prozent Steuern zahlen. Gehören Sie der Kirche an, zahlen Sie zusätzlich noch eine Kirchensteuer, die in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent und in den übrigen Bundesländern 9 Prozent beträgt.
Die Berechnung der Kirchensteuer unterliegt einer komplizierten Formel. Bei einer Kirchensteuer von 8 Prozent beträgt die steuerliche Belastung insgesamt 27,82 Prozent, bei einer Kirchensteuer von 9 Prozent 27,99 Prozent.
Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge
Auch wenn der Solidaritätszuschlag seit 2021 von ungefähr 90 Prozent der Bundesbürger nicht oder nur noch mit einem geringeren Betrag zu zahlen ist, fällt er auf Geldanlagen weiterhin an und gilt unverändert mit 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer. Er wird im Rahmen des Steuerabzugs erhoben und von der depotführenden Bank zusammen mit der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Solidaritätszuschlag vermeiden mit dem Freistellungsauftrag
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vermeiden Sie, indem Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Freibetrag für Alleinstehende liegt jährlich bei 1.000 Euro, für gemeinsam veranlagte Ehepaare bei 2.000 Euro.
Nur auf die Kapitalerträge, die diesen Freibetrag übersteigen, müssen Sie Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Haben Sie Geldanlagen bei mehreren Banken, können Sie an jede dieser Banken einen Freistellungsauftrag erteilen und den Freibetrag splitten.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zurückholen
Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag an Ihre Bank zu stellen, führt die Bank die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab. Mit einer Steuererklärung, bei der Sie die Anlage KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausfüllen, können Sie sich die zu viel gezahlten Beträge aber zurückholen.
In der Anlage KAP geben Sie dafür Ihre Gewinne aus Kapitalanlagen an. In Zeile 16 der Anlage tragen Sie den Freibetrag (Sparerpauschbetrag) ein, den Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Wenn Sie den Freibetrag nicht beansprucht haben, tragen Sie dort die Zahl Null ein.
Ab Zeile 37 geben Sie an, was Sie an Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gezahlt haben. Damit die Beträge vom Finanzamt erstattet werden, müssen Sie die Steuerbescheinigung der Bank im Original beifügen.
- finanztip.de: "So funktioniert die Abgeltungssteuer" (Stand: 24.08.2022)
- finanztip.de: "Wer muss noch Soli zahlen?" (Stand: 07.09.2022)
- finanztip.de: "Wer die Anlage KAP ausfüllen muss und wer es sollte" (Stand: 05.09.2022)
- bzst.de: "Kapitalertragsteuerentlastung" (Stand: 01.07.2022)
- vlh.de "Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?" (Stand: 28.01.2022)