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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Steuererklärung Diese Kosten können Rentner mit Pflegestufe absetzen
Rentner mit Pflegestufe können in der Steuererklärung einige Kosten geltend machen. Welche das sind und wie auch pflegende Angehörige profitieren.
An bestimmten Ausgaben können Steuerzahler das Finanzamt beteiligen. Das gilt auch für pflegebedürftige Rentner und ihre Angehörigen. Welche Pflegekosten dafür in Frage kommen, wo Sie die Pflegestufe in der Steuererklärung angeben und was für das Pflegegeld gilt, zeigt dieser Überblick.
Kann ich als Rentner Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Ja, das geht. Rentner können Pflegekosten grundsätzlich auf zwei Arten von der Steuer absetzen:
- als außergewöhnliche Belastung oder
- als haushaltsnahe Dienstleistung.
Damit Sie Ausgaben für Pflege und Betreuung als außergewöhnliche Belastung geltend machen dürfen, müssen sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Pflegebedürftigkeit ist anerkannt,
- die Pflegekosten sind aufgrund einer Krankheit entstanden.
Abzugsfähig sind dann beispielsweise die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, für die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Pflegekraft, für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, aber auch für bestimmte Lebensmittel, Kleidung und Medikamente, die Sie aufgrund Ihrer Pflegebedürftigkeit benötigen.
Allerdings müssen Steuerzahler bei den außergewöhnlichen Belastungen einen bestimmten Eigenanteil tragen. Erst wenn Sie diese zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, können Sie das Finanzamt beteiligen. Was Ihnen zugemutet werden kann, richtet sich unter anderem nach Ihrem Familienstand und der Höhe Ihres Einkommens.
In der Steuererklärung dürfen Sie nur den Teil der Pflegekosten eintragen, den Sie selbst bezahlt haben. Erstattungen von Versicherungen wie Pflegegeld müssen Sie vorher herausrechnen. Gleiches gilt für die sogenannte Haushaltsersparnis, die Sie einnehmen, weil Sie vor dem Umzug ins Pflegeheim Ihren Haushalt aufgelöst haben.
Gut zu wissen
Sollten Sie noch keine Pflegestufe haben, aber bereits ambulant gepflegt werden, können Sie die Kosten dafür ebenfalls als außergewöhnliche Belastung angeben. Voraussetzung ist, dass der Pflegedienst anerkannt ist und Ihnen die Leistung gesondert in Rechnung stellt.
Eine Alternative zur Steuerermäßigung über die außergewöhnliche Belastung ist der sogenannte Pflegepauschbetrag. Diesen können Sie ab Pflegegrad 2 nutzen. Das lohnt sich, wenn Ihre tatsächlichen Kosten niedriger sind als der Pauschbetrag. Er ist umso höher, je höher Ihre Pflegestufe ist:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 und 5: 1.800 Euro
(Stand: Oktober 2022)
Viele Pflegebedürftige haben aber nicht nur medizinische Kosten, sondern benötigen auch Unterstützung beim Kochen, Duschen, Putzen oder Einkaufen. Übernimmt ein Pflegedienst, eine Haushaltshilfe oder ein Pflegeservice diese Aufgaben für Sie, können Sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.
Lassen Sie sich zu Hause ein Hausnotrufsystem installieren oder die Handwerker kommen, damit diese das Bad barrierefrei umbauen, senkt das ebenfalls Ihre Steuerlast. Beachten Sie bei Handwerkerleistungen, dass Sie die Rechnung per Überweisung zahlen, um einen Nachweis fürs Finanzamt zu haben. Lesen Sie hier, welche Ausgaben Rentner neben den Pflegekosten noch von der Steuer absetzen können.
Gut zu wissen
Rentner sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig und müssen unter Umständen eine Steuererklärung abgeben. Die Beiträge, die Sie während Ihres Berufslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, reduzieren bis zum Renteneintritt zwar Ihre Steuerlast, dafür müssen Sie im Gegenzug aber Steuern auf Ihre Rente zahlen. Wann Sie davon betroffen sind, lesen Sie hier.
Was gilt für Angehörige von pflegebedürftigen Rentnern?
Auch pflegende Angehörige können Kosten in der Steuererklärung angeben. Dafür gibt es einen eigenen Pflegepauschbetrag in Höhe von 600 Euro für Pflegegrad 2, 1.100 Euro für Pflegegrad 3, und 1.800 Euro im Jahr für Pflegegrad 4 und 5. Sind Ihre Ausgaben höher, können Sie diese stattdessen detailliert als außergewöhnliche Belastungen auflisten.
Um den Pflegepauschbetrag zu bekommen, müssen pflegende Angehörige mehrere Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen sich persönlich um den Pflegebedürftigen kümmern.
- Sie pflegen den Angehörigen zu Hause – entweder bei ihm oder bei sich selbst.
- Der Pflegebedürftige ist in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft oder besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag "H" für hilflos oder "BI" für blind oder hochgradig sehbehindert.
- Der Pflegebedürftige bezahlt Sie nicht für Ihre Pflegeleistung.
- Sie haben eine enge Beziehung zum Pflegebedürftigen. Das gilt bei einem Verwandtschaftsverhältnis ebenso wie für gute Freunde oder Nachbarn.
Wo trage ich die Pflegekosten in der Steuererklärung ein?
Die Pflegekosten, die Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollen, tragen Sie passenderweise in die Anlage Außergewöhnliche Belastung ein. In der Steuererklärung für 2021 sind dafür folgende Zeilen relevant:
- Zeilen 4 bis 9: Angaben zum Behinderten-Pauschbetrag
- Zeilen 11 bis 16: Angaben zum Pflegepauschbetrag
- Zeilen 17 bis 18: Behinderungsbedingte Fahrtkosten
- Zeilen 31 bis 35: weitere Aufwendungen wie Krankheitskosten
Für Ausgaben, die Sie als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen wollen, gibt es die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Folgende Zeilen sind wichtig:
- Zeile 4: Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (Minijob)
- Zeile 5: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
- Zeile 6 bis 9: Handwerkerleistungen
Tipp
Wenn Sie sich professionelle Hilfe holen, um die Steuererklärung einzureichen, können Sie die Kosten für Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ebenfalls von der Steuer absetzen. Lesen Sie hier, was ein Steuerberater kostet.
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Ja, Pflegegeld sollten Sie grundsätzlich in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt prüft dann, ob die Zahlung der Pflegeversicherung für Sie steuerfrei ist.
Für den Pflegebedürftigen selbst gilt das immer. Leitet er das Geld an jemanden weiter, der ihn pflegt, greift das Steuerprivileg nur, wenn es sich um einen nahestehenden Angehörigen handelt. Denn dieser erfüllt die sogenannte sittliche Pflicht zur Pflege.
Als Angehörige gelten etwa Ehegatten und Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte, aber auch Geschwister des Ehepartners und Kinder von Geschwistern, Pflegeeltern sowie Pflegekinder. Selbst langjährige Haushaltshilfen können profitieren – vor allem wenn sie im gleichen Haushalt leben.
- familienportal.de: "Wird die Pflege von Angehörigen bei der Steuer berücksichtigt?" (Stand: 24.10.2022)
- pflege.de: "Pflegepauschbetrag – Steuerentlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen" (Stand: 24.10.2022)
- pflegeberatung.de: "Pflegegeld versteuern" (Stand: 24.10.2022)
- pflegehelden.de: "Welche Pflegekosten Pflegebedürftige und pflegende Angehörige von der Steuer absetzen können" (Stand: 24.10.2022)