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Bestattungskosten komplett von der Erbschaftsteuer absetzbar | BFH-Urteil


Erbschaftsteuer
Bundesfinanzhof fällt positives Steuer-Urteil für Erben

Von t-online, trf

19.11.2024 - 17:33 UhrLesedauer: 2 Min.
Erbschaftsteuer: Der Bundesfinanzhof klärt mit einem Urteil einen konkreten Fall.Vergrößern des Bildes
Erbschaftsteuer: Der Bundesfinanzhof klärt mit einem Urteil einen konkreten Fall. (Quelle: IMAGO/Wolfgang Maria Weber)

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zur Erbschaftsteuer entschieden. Künftig ist der Abzug der vollständigen Bestattungskosten von der Steuer möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Erben die vollen Bestattungskosten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer absetzen können.

Bei dem konkreten Fall aus diesem Jahr geht es um zwei Geschwister, die Erben ihrer verstorbenen Tante sind. Ein Mann klagte zusammen mit seiner Schwester gegen die Anrechnung der Sterbegeldversicherung auf die Erbschaftsteuer. Die 2019 verstorbene Tante hatte ihre Sterbegeldversicherungssumme für das Bestattungsinstitut und die Trauerfeier reserviert. Die Versicherung übernahm knapp 6.900 Euro von der 11.000 Euro hohen Rechnung für die Beerdigung.

Das zuständige Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest und rechnete die 6.900 Euro zum Nachlass. Für diesen setzte das Finanzamt nur die Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro an. Der Bruder wollte jedoch die vollen Kosten der Beerdigung von der Steuer absetzen lassen und klagte gegen den Bescheid des Finanzamtes.

Fall wird nun erneut verhandelt

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte die Klage des Bruders zunächst abgewiesen. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht. Der BFH stellte klar, dass die Bestattungskosten nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in vollem Umfang steuerlich abgesetzt werden können.

Die Versicherungsleistung in Höhe von knapp 6.900 Euro erhöhte zwar den Nachlass und damit die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Allerdings müssen die vollständigen Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Da das FG Münster hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, muss es sich nun erneut mit dem Fall befassen. Der BFH betont, dass neben der Pauschale auch höhere tatsächliche Kosten einer Beerdigung steuermindernd anerkannt werden können.

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