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Einkommensteuerpflicht: Für wen sie gilt und welche Ausnahmen es gibt


Steuerwissen
Einkommensteuerpflicht: Für wen Ausnahmen gelten

t-online, Florian Tritsch

Aktualisiert am 05.04.2023Lesedauer: 2 Min.
Einkommensteuerpflicht: Wenn Sie über einen Steuerberater Ihre Steuererklärung abgeben, habe Sie eine Fristverlängerung von zwei Monaten.Vergrößern des Bildes
Die Einkommensteuer ausrechnen (Symbolbild): Neben der verpflichtenden Abgabe gibt es auch Fälle, bei denen sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt. (Quelle: alfexe/getty-images-bilder)
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Wenn Sie trotz Einkommensteuerpflicht keine Steuererklärung abgeben, kann es schnell ungemütlich werden. Ab wann die Pflicht besteht.

Egal ob Sie Arbeitnehmer, Arbeitssuchender, Selbstständiger oder Rentner sind – grundsätzlich unterliegt jeder mit Wohnsitz in Deutschland der Einkommensteuerpflicht. Was das im Detail bedeutet und welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie hier.

Einkommensteuerpflicht: Wann besteht Sie

Grundsätzlich gilt: Wer unter dem sogenannten Grundfreibetrag liegt, ist nicht einkommensteuerpflichtig und muss daher auch keine Steuer bezahlen. Für das Steuerjahr 2022 liegt dieser bei 10.347 Euro für Singles und 20.694 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. 2023 steigt er auf 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für Paare.

Doch keine Regel ohne Ausnahme, denn auch falls Sie weniger verdient haben, sind Sie unter Umständen dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt beispielsweise in diesen Fällen:

  • Sie haben Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (auch nebenberuflich).
  • Sie haben ein hohes Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen.
  • Das Finanzamt fordert Sie dazu auf, eine Erklärung abzugeben.

Anders sieht es aus, wenn Sie als Arbeitnehmer in Steuerklasse 1 veranlagt sind und keine weiteren Einnahmen haben. Dann besteht zwar Einkommensteuerpflicht, sofern Ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, Sie müssen aber trotzdem keine Steuererklärung abgeben. Denn Ihr Arbeitgeber führt die Lohnsteuer bereits im Laufe des Jahres automatisch mit der monatlichen Gehaltsabrechnung ab. Mehr zur Lohnsteuer lesen Sie hier.

Pflicht zur Steuererklärung: Das sollten Sie beachten

Wenn für Sie die Pflicht zur Steuererklärung besteht, müssen Sie diese zwingend beim Finanzamt einreichen. Die Erklärung müssen Sie nicht nur vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen, sondern auch fristgerecht beim Finanzamt abgeben.

Der späteste Abgabetag ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres. Für das Jahr 2022 gibt es jedoch eine Ausnahme, hier verschiebt sich die Abgabefrist auf den 30. September 2023. Wenn Sie diese Frist versäumen, müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag vom Finanzamt rechnen.

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht selbst machen, sondern einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen, haben Sie sogar noch länger Zeit. Hier verlängert sich die Frist für die Steuererklärung 2022 bis zum 31. Juli 2024.

Freiwillige Steuererklärung

Wenn keine Pflicht zur Steuererklärung besteht, dürfen Sie dennoch eine Erklärung abgeben. Das kann sich lohnen, wenn Sie zusätzliche Belastungen geltend machen können. Dazu gehören unter anderem:

  • Ihre Werbungskosten liegen über dem Pauschbetrag.
  • Sie haben außergewöhnliche Belastungen, etwa durch Krankheit.
  • Sie haben Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten.
  • Sie haben eine Spende, die Sie steuerlich absetzen können.

Für die freiwillige Steuererklärung haben Sie vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres Zeit.

Wichtig: In diesem Text können wir natürlich nur einen allgemeinen Überblick geben. Im Zweifelsfall sollten Sie immer einen Steuerberater konsultieren.

Verwendete Quellen
  • smartsteuer.de: "Steuererklärung Frist: Diese Fristen gelten für die Abgabe!" (Stand: 22.03.2023)
  • taxfix.de: "Sollte ich eine freiwillige Steuererklärung machen?" (Stand: 22.03.2023)
  • steuerring.de: "Wer muss eine Steuererklärung abgeben?" (Stand: 02.01.2023)
  • finanztip.de: "Erbschaften und Schenkungen: Was der Fiskus wissen muss" (Stand: 23.02.2023)
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