t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberSteuern & RechtRechtstipps

So erstatten Sie Anzeigen wegen Beleidigung


Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.

Vorsicht, Bußgeld!
Anzeige wegen Beleidigung: Das sollten Sie wissen

fl (IP)

Aktualisiert am 13.04.2015Lesedauer: 2 Min.
Der ausgestreckte Mittelfinger ist eine klassische Beleidigung unter Autofahrern – und kann richtig teuer werden.Vergrößern des Bildes
Der ausgestreckte Mittelfinger ist eine klassische Beleidigung unter Autofahrern – und kann richtig teuer werden. (Quelle: blickwinkel/imago-images-bilder)
News folgen

Beleidigungen sind leider immer wieder Teil des Alltagslebens. Solche Schmähungen fallen scherzhaft unter Freunden oder werden vorsätzlich gegen ungeliebte Mitmenschen gerichtet. Die Zielperson muss die ausgesprochenen Beleidigungen in der Regel ertragen. Am schwierigsten fällt dies natürlich, wenn Sie selbst davon betroffen sind.

Eine Beleidigung ist kein Kavaliersdelikt

Wahrscheinlich ziehen Sie eine Anzeige wegen Beleidigung in den meisten Fällen nicht in Erwägung. Die wenigsten sind ausreichend darüber informiert, welche Maßnahmen sie ergreifen können. Dennoch ist klar, dass Erniedrigungen und Diffamierungen keineswegs ein Kavaliersdelikt sind. Im Strafgesetzbuch ist verankert, dass es sich laut §185 um einen Straftatbestand handelt, den Sie anzeigen können, sollten Sie davon betroffen sein.

Eine Beleidigung ist dabei nach dem Bundesgerichtshof ein „rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung“. Sie berufen sich auf diese Definition, unabhängig davon, ob diese Kundgebung mündlich, schriftlich oder durch Gesten erfolgt. Die Beleidigung ist dabei ein Privatklagedelikt (§374 StPO) und wird nur auf Ihren Strafantrag hin verfolgt (§194 StGB).

Die Folgen einer Anzeige wegen Beleidigung

Rechnen Sie bei den folgenden Ermittlungsmaßnahmen allerdings nicht mit einem großen Aufwand seitens der Behörden. Meistens wird eine schriftliche Stellungnahme des mutmaßlichen Täters eingeholt. Ein Ignorieren des Schreibens kann zur Folge haben, dass Sie als Antragsteller automatisch Glauben erhalten. Das Strafmaß eines solchen Vergehens hängt allerdings von der vorliegenden Situation und Härte der Beleidigung ab.

Wenn Sie jemanden wegen Beleidigung anzeigen, kann dessen Strafe laut Strafgesetzbuch von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug in schweren Fällen bis hin zu teilweise empfindlichen Geldstrafen reichen. Der Betrag liegt in der Regel zwischen mindestens zehn Tagessätzen bis hin zu 4000 Euro, einen festen Bußgeldkatalog gibt es nicht. Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, können bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen.

Eine hohe Geldstrafe erwartet Angeklagte, die den Mittelfinger präsentierten, in bisherigen Urteilen wurden hier zwischen 600 und 4000 Euro fällig. Besonders teuer kommt einen die Beleidigung von Polizeibeamten zu stehen, da sich dieses Verhalten indirekt gegen den Staat richtet, wie der ADAC berichtet. Je nach Aussage kostet die Auseinandersetzung mit einem Ordnungshüter bis zu 1500 Euro.

Selbst betroffen - was muss ich tun?

Falls Sie selbst eine Anzeige wegen Beleidigung erwägen und von Ihrem Recht Gebrauch machen wollen, bedenken Sie, dass der juristische und bürokratische Prozess Ihnen einiges an Mühe abverlangt. Sollten Sie gegen eine möglicherweise wiederholte und unerträgliche Beleidigung juristisch vorgehen, erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei der zuständigen Polizeidienststelle oder einem Anwalt nach den Formalitäten und anstehenden Aufwendungen. Anzeigen können Sie die Pöbelei bei der Polizei. Nach Prüfung der Vorwürfe nimmt der Staatsanwaltschaft bei gerechtfertigten Anzeigen die Ermittlungen auf.

Um gegen Beleidigungen vorgehen zu können, sollten Sie die Anschuldigungen beweisen können. Notieren Sie wenn möglich den exakten Wortlaut, schriftliche Äußerungen sollten Sie auf jeden Fall aufheben, auch Zeugenaussagen sind hilfreich. Ebenfalls strafbar sind Beleidigungen im Internet. Beleidigende Posts in sozialen Netzwerken oder per Mail müssen Sie sich nicht gefallen lassen und können die Verfasser anzeigen. Sichern Sie in diesem Fall die beleidigenden Beiträge oder Posts im Internet.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Steuern von A bis Z

Erbe & Steuern


Kirchensteuer









TelekomCo2 Neutrale Website