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Lohnersatz – Steuernachzahlung: Was ist der Progressionsvorbehalt?


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Progressionsvorbehalt
Darum müssen Sie bei Lohnersatz oft Steuern nachzahlen


Aktualisiert am 10.11.2023Lesedauer: 3 Min.
Eine Frau blickt auf ein Dokument (Symbolbild): Wer Lohnersatzleistungen bezieht, dem könnte eine Steuernachzahlung drohen.Vergrößern des Bildes
Eine Frau blickt auf ein Dokument (Symbolbild): Wer Lohnersatzleistungen bezieht, dem könnte eine Steuernachzahlung drohen. (Quelle: damircudic/getty-images-bilder)
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Wer arbeitslos wird oder in Kurzarbeit geht, bekommt zwar kein volles Gehalt mehr, dafür aber Ersatzleistungen. Das hat Folgen für die Steuern.

In der Not springt der Sozialstaat ein: Wer seinen Job verliert, längere Zeit krank ist oder in Kurzarbeit geschickt wird, bekommt Unterstützung – in Form von Arbeitslosen-, Kranken- und Kurzarbeitergeld. Auch in der Elternzeit fließt weiterhin Geld. Und das alles steuerfrei.

Trotzdem hat die Sache einen Haken: den Progressionsvorbehalt. Wir erklären, was das ist, wie man ihn berechnet und warum Sie dessentwegen eine Steuererklärung machen und womöglich Steuern nachzahlen müssen.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Progressionsvorbehalt ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er bezeichnet das Phänomen, dass bestimmte Einkünfte, die eigentlich steuerfrei sind, trotzdem dazu führen können, dass Sie mehr Steuern zahlen müssen. Das liegt daran, dass diese Einkünfte den Steuersatz für Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen erhöhen können (mehr dazu unten).

Den Progressionsvorbehalt gibt es, weil durch ihn das sogenannte Leistungsfähigkeitsprinzip aufrechterhalten werden soll. Damit ist gemeint, dass jeder in dem Maß Steuern zahlen soll, wie es seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erlaubt. Oder anders gesagt: Wer mehr verdient, kann – und soll – mehr an den Staat abgeben. Und steuerfreie Einkünfte erhöhen diese Leistungsfähigkeit nach Auffassung des Gesetzgebers eben auch.

Was unterliegt dem Progressionsvorbehalt?

Welche Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, regelt das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 32b – und zwar abschließend. Das heißt: Alles, was nicht gelistet ist, fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt. So zum Beispiel beim Bürgergeld (früher Hartz IV).

Folgende steuerfreie Einkünfte, Einkommensersatzleistungen und staatliche Leistungen zählen hingegen dazu:

  • Arbeitslosengeld I,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,
  • Arbeitslosenhilfe,
  • Krankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Elterngeld,
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Insolvenzgeld,
  • Übergangsgeld für Behinderte,
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
  • Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit,
  • Auslandseinkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei sind.

Steuererklärung ist bei Lohnersatz Pflicht

Haben Sie in einem Jahr mehr als 410 Euro steuerfreie Lohnersatzleistungen bekommen, müssen Sie im folgenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. Das nennt sich Pflichtveranlagung.

Die Frist dafür ist normalerweise der 31. Juli. Für die Steuererklärung 2023 ist der Abgabetermin allerdings erst am 2. September 2024. Was Sie bei der Steuererklärung alles beachten sollten, lesen Sie hier.

Wie wird der Progressionsvorbehalt berechnet?

Um den Progressionsvorbehalt zu berechnen, müssen Sie einen besonderen Steuersatz ermitteln. Dafür werden Ihr steuerpflichtiges Einkommen und die steuerfreien Einkünfte addiert.

Für dieses Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt, aber nur auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Die Lohnersatzleistungen bleiben damit steuerfrei, führen aber dazu, dass das übrige Einkommen etwas höher besteuert wird.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt im Jahr 2023 36.000 Euro. Dann entfallen darauf 18,14 Prozent Einkommensteuer, also 6.531 Euro. Kommen nun aber noch steuerfreie Einkünfte wie zum Beispiel 5.000 Euro Kurzarbeitergeld oben drauf, beträgt Ihr Jahreseinkommen 41.000 Euro und der Steuersatz erhöht sich auf 19,91 Prozent. Das würde theoretisch zu einer Steuerzahlung von 8.163 Euro führen. Da die steuerfreien Einkünfte aber ausgenommen sind, fällt der Steuersatz von 19,91 Prozent nur auf die 36.000 Euro an. Sie müssten also 7.167 Euro Steuern zahlen – 636 Euro mehr als ohne die steuerfreien Einkünfte.

Wie hoch Ihre Steuerlast aufgrund der Lohnersatzleistungen sein wird, können Sie sich online ausrechnen lassen. Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet zum Beispiel einen solchen Progressionsvorbehaltsrechner.

Gut zu wissen: Lohnersatz bedeutet nicht automatisch, dass Sie Steuern nachzahlen müssen. Ob das so ist, hängt zum Beispiel davon ab, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber bereits an das Finanzamt abgeführt hat, was Sie alles absetzen können, ob Sie einzeln oder mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt sind und, im Fall von Kurzarbeit, in welchem Ausmaß Sie kurzgearbeitet haben. Bei Verheirateten kann sich unter Umständen ein Wechsel der Steuerklasse lohnen.

Was ist ein negativer Progressionsvorbehalt?

Ein negativer Progressionsvorbehalt bedeutet, dass der umgekehrte Fall eintritt und sich Ihre Steuerlast nicht erhöht, sondern sinkt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie mit Geldanlagen im Ausland Verluste machen oder der Staat Ersatzleistungen von Ihnen zurückverlangt.

Beides mindert Ihr Gesamteinkommen, wodurch auch der Steuersatz sinkt. Sie zahlen also weniger Steuern, als Sie ohne die Verluste oder die Rückforderungen hätten zahlen müssen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • steuertipps.de: "Progressionsvorbehalt"
  • Finanztip: "Auf Lohnersatz folgt oft die Steuernachzahlung"
  • Bundesministerium der Finanzen
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