Steuererklärung Was Selbstständige bei der Steuer beachten müssen
Die Abgabe einer Steuererklärung ist für viele Selbstständige Pflicht. Meist profitieren sie steuerlich, wenn sie ihre beruflichen Ausgaben beim Fiskus angeben. Welche Anschaffungen sich absetzen lassen.
Alle Jahre kommt sie wieder: die Abgabe der Steuererklärung. Wer keinen Aufschub beantragt hat, der muss sie bis Ende Mai einreichen. Wird die Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins erstellt, muss diese bis Ende des Jahres bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen (siehe auch: Steuerklärung – Auf diese Fristen müssen Sie achten).
Steuerzahler, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, müssen prüfen, ob der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte über dem steuerfreien Existenzminimum liegt. In diesem Fall sind sie gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Mit dem steuerfreien Grundbetrag wird das Existenzminimum von der Besteuerung ausgenommen. Der Grundfreibetrag ist für Selbstständige sowie für Arbeitnehmer, Auszubildende und Rentner gleich.
Grundfreibetrag für das Steuerjahr 2017:
- Alleinstehende: 8.820 Euro
- Verheiratete: 17.640 Euro
Grundfreibetrag für das Steuerjahr 2018:
- Alleinstehende: 9.000 Euro
- Verheiratete: 18.000 Euro
Steuerliche Einkünfte – Bilanz oder EÜR
Selbstständige haben zwei Möglichkeiten, die steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln: Entweder sie machen eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR – auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung E/A genannt). Allerdings besteht hier kein völlig freies Wahlrecht, denn für bestimmte Unternehmen besteht eine Bilanzpflicht, etwa für Kapitalgesellschaften. Eine Bilanz muss auch erstellt werden, wenn der Gewinn höher als 60.000 Euro oder der Umsatz höher als 600.000 Euro ist. In anderen Fällen reicht oft auch eine Einnahmen-Überschussrechnung.
Wichtig zu beachten: "Die Anlage EÜR, also die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist ab 2017 zum ersten Mal für alle Freiberufler und nebenberuflich Tätige Pflicht", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Bisher genügte für Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Jahr eine formlose Gewinnermittlung. Damit ist es aber seit dem vorbei.
ELSTER – auch für geringe Betriebseinnahmen verpflichtend
"Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet", erklärt Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Berlin. Das heißt: Die Steuererklärung muss elektronisch eingereicht werden.
Das funktioniert über Elster – das steht für die ELektronische STeuerERklärung – dem Online-Portal der Finanzbehörden. Um bei Elster seine Steuern zu erklären, reicht eine einmalige Registrierung, erklärt Marieke Einbrodt von der Stiftung Warentest. "Planen Sie Zeit ein", rät die Expertin. "Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern. Drängt die Frist, kann das zum Problem werden."
Belegpflicht entfällt, dennoch aufbewahren
Für die Erklärung 2017 entfällt erstmals auch die Pflicht, Angaben durch mitgeschickte Belege nachzuweisen, ergänzt Einbrodt. "Steuerzahler müssen ihre Unterlagen künftig nur noch für Nachfragen aufbewahren. Für Spendenquittungen gilt das bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids."
Kosten für Arbeitsmittel geltend machen
Für Freiberufler machen sich auch Ausgaben für einen neuen Bürostuhl, ein neues Notebook oder einen Drucker steuerlich bezahlt. Denn Selbstständige können das Finanzamt an den Kosten für Arbeitsmittel beteiligen.
Die gute Nachricht: "Nach über 50 Jahren sind erstmals die Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern angehoben worden", sagt Carola Fischer. Der Haken: Auswirken wird sich das erst in der nächsten Steuererklärung.
AfA-Tabelle – sofort absetzen oder abschreiben
Für die Steuererklärung 2017 gilt: Lag der Preis für das Arbeitsmittel unter 487,90 Euro, kann der Betrag sofort abgesetzt werden. War der Preis höher, muss der Betrag über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Einen Anhaltspunkt, wie lange die gewöhnliche Nutzungsdauer ist, bietet die amtliche AfA-Tabelle (Absetzung-für-Abnutzung-Tabelle).
Die neue Höchstgrenze gilt seit dem 1. Januar 2018. Das heißt: "Ab 2018 können Anschaffungen bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro, also 952 Euro inklusive der 19 Prozent Umsatzsteuer, dann direkt im Jahr des Kaufs beziehungsweise der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden", erklärt Klocke.
- dpa
- Bundesministerium der Finanzen
- ELSTER – Online-Finanzamt