Ehrenamtliches Engagement Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angeben
Sind Sie nebenberuflich als Trainer, Erzieher oder Pfleger tätig, profitieren Sie von der Übungsleiterpauschale. So verdienen Sie steuerfrei Geld dazu.
Der Staat unterstützt das ehrenamtliche Engagement von Übungsleitern, indem er für bestimmte Tätigkeiten einen Freibetrag von 3.000 Euro jährlich gewährt, der nicht versteuert werden muss. Dennoch besteht die Pflicht, die Aufwandsentschädigung als Einnahme in der Steuerklärung anzugeben.
Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale
- Nebenberuf: Eine Tätigkeit als Übungsleiter müssen Sie nebenberuflich ausüben. Das bedeutet, dass sich haupt- und nebenberufliche Tätigkeit voneinander unterscheiden und dass Sie für den Nebenberuf nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwenden, die Sie in Ihrem Hauptberuf tätig sind. Allerdings ist der Begriff Hauptberuf hier sehr weit gefasst, denn Sie müssen damit nicht zwingend Geld verdienen. Auch als Rentner, Student, Hausmann oder Bürgergeldempfänger ist eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter möglich.
- Begünstigte Tätigkeit: Sie arbeiten pädagogisch, künstlerisch oder pflegerisch und verfolgen dabei einen mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck. Folgende Beispiele für begünstigende Tätigkeiten sind: Sie trainieren eine Handballmannschaft; Sie leiten einen Chor; Sie geben Erste-Hilfe-Kurse oder betreuen alte, kranke oder behinderte Menschen. Nicht dazu zählen beispielsweise, wenn Sie den Fußballrasen mähen oder Rettungshunde ausbilden.
- Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft: Ihr Arbeit- oder Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft. Beispiele für solche Institutionen sind Volkshochschulen oder Sportvereine. Tätigkeiten für ein wirtschaftliches Unternehmen werden nicht gefördert.
Die Abgabenordnung (AO) listet unter den Paragrafen 52 bis 54 auf, bei welchen Tätigkeiten Sie von der Übungsleiterpauschale profitieren. Erfahren Sie hier mehr über typische Tätigkeiten in einem Ehrenamt welche Tätigkeiten nicht darunter fallen.
Angabe in der Steuererklärung
Die Übungsleiterpauschale tragen Sie in Ihrer Steuererklärung dort ein, wo Sie Ihr Haupteinkommen auflisten. Als Arbeitnehmer nutzen Sie die Anlage N. Einnahmen bis 3.000 Euro tragen Sie in Zeile 27 ein, der übersteigende Betrag kommt in Zeile 21. Aufwendungen gehören in Zeile 31.
Selbstständige nutzen für Einnahmen bis 3.000 Euro die Zeile 46 in der Anlage S. Haben Sie mehr Geld erhalten, tragen Sie dies als steuerpflichtigen Gewinn in Zeile 4 oder 11 ein. Bleiben Ihre Einnahmen steuerfrei, ist keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nötig. Sind die Einnahmen höher oder möchten Sie Betriebsausgaben geltend machen, verlangt das Finanzamt eine EÜR. Übersteigt der Überschuss die 410-Euro-Marke, ist die EÜR per Elster-Formular elektronisch zu übermitteln.
- finanztip.de: "Übungsleiterpauschale"
- eigene Recherche