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Schenkungssteuer Ehepartner: Wie Sie hohe Freibeträge nutzen


Erben und der Fiskus
Schenkungssteuer Ehepartner: Wie Sie hohe Freibeträge nutzen

t-online, Uwe Pleines

Aktualisiert am 13.10.2023Lesedauer: 2 Min.
Schenkungen und Erbschaften sind bis zu einem bestimmten Freibetrag vor dem Finanzamt geschützt.Vergrößern des Bildes
Schenkungen und Erbschaften bei Ehepartnern (Symbolbild): Bis zu einem bestimmten Freibetrag sind sie vor dem Finanzamt geschützt. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Durch eine Schenkung zu Lebzeiten reduziert sich die Erbschaftssteuer. Der Freibetrag für den Hinterbliebenen fällt höher aus. Was Sie wissen müssen.

Generell möchte jeder Steuern sparen. Ehepaare unterliegen einem engen Verwandtschaftsgrad. Sie können deshalb ihr Vermögen vor dem Zugriff des Finanzamts in beträchtlicher Höhe schützen. Wenn ein Ehegatte stirbt, beläuft sich der Freibetrag des Hinterbliebenen auf 500.000 Euro. Übersteigt das Vermögen aus einem Haus, einem gemeinsamen Konto oder einer Zugewinngemeinschaft diesen Betrag, muss diese Summe versteuert werden. Mit einer rechtzeitigen Schenkung lassen sich langfristig Steuern sparen.

Nachricht an das Finanzamt

Generell müssen Sie das Finanzamt innerhalb von drei Monaten über Ihre Erbschaft informieren (§ 30 ErbStG). Wenn Vermögen zu Lebzeiten verschenkt wird, ist das beim Finanzamt anzuzeigen. Eine Anzeige als formloses Schreiben vom Schenker und auch dem Beschenkten ist ausreichend (§ 35 ErbStG).

10-Jahres-Zeitraum bei Schenkung berücksichtigen

Alle zehn Jahre lässt sich der Freibetrag nutzen. Auf diese Weise kann durch Schenkungen langfristig Vermögen aus einem gemeinsamen Konto, Gehalt oder einer Immobilie übertragen werden.

Das ist bei einer Erbschaftssteuererklärung zu beachten

Das Finanzamt fordert jeden Erbberechtigen zur Abgabe einer Erbschaftssteuer- oder Schenkungssteuererklärung auf, wenn der Freibetrag überschritten wird. Sollte es sich dabei um mehrere Personen handeln, können diese innerhalb eines Monats eine gemeinschaftliche Erklärung abgeben.

  • Ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter kann auf Wunsch die Steuererklärung übernehmen.
  • In der Erbschafts-Steuererklärung müssen sämtliche zum Nachlass gehörende Gegenstände und Vermögenswerte verzeichnet werden (§ 31 ErbStG).
  • Die Angabe von Kosten für zum Beispiel Beerdigung oder Gebühren für den Erbschein wirkt sich steuermindernd aus. Fehlen die Nachweise, erkennt das Finanzamt pauschal 10.300 Euro an (§ 10 ErbStG).

Eine maßgebliche Rolle für die Steuerabgabe spielen die Höhe Ihrer Schenkung und Ihre Steuerklasse (§ 19 ErbStG). Die zu entrichtende Höhe der Steuer ergibt sich gemäß der gültigen Tabelle.

Von der Gütertrennung profitieren

Für Paare, deren Freibetrag von 500.000 Euro bei einer Schenkung unzureichend ist, ist die sogenannte Gütertrennung interessant. Gemäß § 29 ErbStG nutzen diese die sogenannte „Schaukel“, wenn sie in einer Zugewinngemeinschaft leben. Nun vereinbaren die Ehegatten eine Gütertrennung. Dadurch lassen sich enorme Summen untereinander verschenken, ohne dass der Fiskus dafür Schenkungssteuern verlangen kann. Später wechseln sie wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück. Allerdings sind diese drei Aspekte zu berücksichtigen:

  • Idealer erster Schritt, um große Vermögen steuerfrei an die eigenen Kinder zu verschenken.
  • Es besteht eine enorme rechtliche und steuerliche Komplexität. Allerdings hat das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2005 (Az. II R 29/02) dieses Vorgehen abgesegnet.
  • Sie müssen mit hohen Kosten rechnen, zum Beispiel für Notarverträge.

Die „Schaukel“ ist eigentlich eher für Familien mit einem Vermögen im Millionenbereich geeignet. Sollten Sie diese Möglichkeit in Betracht ziehen, ist die Zuhilfenahme eines spezialisierten Steuerberaters oder Fachanwalts für Steuerrecht zu empfehlen.

Verwendete Quellen
  • finanztip.de: "Erbschaften und Schenkungen: Was der Fiskus wissen muss" (Stand: 23.02.2023)
  • vlh.de: "Erbschaftssteuer: Wir beantworten die wichtigsten Fragen" (Stand: 17.05.2023)
  • gesetze-im-internet.de: "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)§ 19 Steuersätze" (Stand: 15.09.2023)
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