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Schenkungssteuer bei Verwandten: Höhe, Tipps & Freibeträge


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Höhe und Tipps
Diese Beträge bleiben bei Schenkungen steuerfrei


Aktualisiert am 23.05.2024Lesedauer: 4 Min.
Schlüsselübergabe (Symbolbild): Schon zu Lebzeiten können Eltern ihren Kindern eine Immobilie schenken, um Steuern zu sparen.Vergrößern des Bildes
Schlüsselübergabe (Symbolbild): Schon zu Lebzeiten können Eltern ihren Kindern eine Immobilie schenken, um Steuern zu sparen. (Quelle: Tsikhan Kuprevich/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Wer seinen Verwandten hohe Erbschaftssteuern ersparen will, sollte über eine Schenkung nachdenken. Wie hoch die Steuern dann sind.

Mit zunehmendem Alter stellen sich viele die Frage, was nach dem Tod mit ihrem Vermögen passieren soll. Doch auch schon zu Lebzeiten können Sie Immobilien oder Geldbeträge verteilen – mit Schenkungen.

Das kann sogar Vorteile gegenüber einer klassischen Erbschaft haben. Welche das sind, wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt und was es bei Schenkungen alles zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Was ist die Schenkungssteuer?

Schenkungssteuer fällt an, wenn Sie ein Vermögen geschenkt bekommen, das einen bestimmten Wert überschreitet. Dabei gilt: Je näher Beschenkter und Schenker miteinander verwandt sind, desto höher ist der Betrag, für den Sie keine Steuern zahlen müssen. Anders als bei der Erbschaftssteuer können Sie diesen Freibetrag mehrfach ausschöpfen (siehe unten).

Tipp: Schenkungen sollten Sie unbedingt dokumentieren – mit Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, Datum sowie Unterschriften von allen Beteiligten. Das ist im Fall von Geld oder Gegenständen auch formlos – also ohne Anwalt oder Notar – möglich.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Wie hoch die Schenkungssteuer genau ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad, der daraus resultierenden Steuerklasse und dem Wert der Schenkung ab. Die Steuersätze können dabei erheblich variieren: zwischen 7 und 50 Prozent.

Folgende Steuerklassen, auch Stufen genannt, gelten bei der Schenkungssteuer:

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner Eltern und Großeltern

Alle anderen (z.B. nicht eingetragener Lebenspartner, Freunde, entfernte Verwandte)
Kinder und Stiefkinder Geschwister und Kinder von Geschwistern
Enkel und Kinder der Stiefkinder Stiefeltern

Schwiegerkinder, Schwiegereltern

geschiedener Ehegatte oder Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Welche konkreten Steuersätze sich daraus ergeben, zeigt Ihnen nachfolgende Tabelle:

Wert der Schenkung nach Freibetrag Steuersatz Steuerklasse I Steuersatz Steuerklasse II Steuersatz Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7 Prozent 15 Prozent 30 Prozent
bis 300.000 Euro 11 Prozent 20 Prozent 30 Prozent
bis 600.000 Euro 15 Prozent 25 Prozent 30 Prozent
bis 6 Mio. Euro 19 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 13 Mio. Euro 23 Prozent 35 Prozent 50 Prozent
bis 26 Mio. Euro 27 Prozent 40 Prozent 50 Prozent
mehr als 26 Mio. Euro 30 Prozent 43 Prozent 50 Prozent

Wie viel Schenkung ist steuerfrei?

Auch bei den Freibeträgen gibt es deutliche Unterschiede je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse. Diese Beträge bleiben bei Schenkungen steuerfrei:

  • Ehegatte und Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Enkel (sofern die Eltern der Enkel verstorben sind): 400.000 Euro
  • Enkel, wenn deren Eltern noch leben: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Alle in Schenkungssteuerklasse II und III: 20.000 Euro

Die Freibeträge können Sie alle zehn Jahre erneut nutzen (mehr dazu hier). Zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag sind bei der Schenkungssteuer noch weitere Freibeträge möglich.

Erhalten Sie bei der Schenkung auch Hausrat, bleibt dieser bis höchstens 41.000 Euro steuerfrei (Hausratfreibetrag). Entstehen Ihnen im Zuge einer Schenkung Kosten, können Sie diese ebenfalls als Freibetrag anrechnen lassen, so dass ein höherer Betrag der Schenkung steuerfrei bleibt. Die Pauschale beträgt maximal 10.300 Euro (Kostenfreibetrag). Weitere Freibeträge wie der Pflegefreibetrag oder der Versorgungsfreibetrag gelten hingegen nur bei einer Erbschaft.

Was ist bei Immobilien zu beachten?

Bei verschenkten Häusern und Wohnungen gibt es eine Besonderheit: Wohnen Sie als Beschenkter für mindestens zehn Jahre nach der Schenkung selbst darin, müssen Sie keine Schenkungssteuer zahlen (mehr dazu hier). Während dieser Zeit dürfen Sie die Immobilie weder verkaufen noch vermieten oder verpachten.

Sollten Sie nicht selbst darin wohnen wollen, wird die Steuer fällig. Um ihre Höhe zu ermitteln, benötigen Sie den Verkehrswert der Immobilie. Dabei kann Ihnen zum Beispiel Ihr Bankberater helfen.

Nießbrauch sichern bei verschenkter Immobilie

Als Schenker einer Immobilie sollten Sie bedenken, dass Sie ab dem Eintrag ins Grundbuch nicht mehr Herr im Haus sind. Sie können die Immobilie dann weder verkaufen noch als Kreditsicherung nutzen.

Es kann daher sinnvoll sein, sich ein sogenanntes Nießbrauchrecht zu sichern. Damit können Sie die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder auch weiter vermieten – die Einnahmen gehören dann Ihnen und nicht dem beschenkten Immobilienbesitzer.

Zugleich sollten Sie ein Rückforderungsrecht verankern. Das greift zum Beispiel, wenn die beschenkte Tochter insolvent wird. Dann fällt das Haus an die Eltern zurück. So verhindern Sie eine Zwangsvollstreckung der Immobilie durch die Gläubiger Ihrer Tochter.

Was ist der Unterschied zur Erbschaftssteuer?

Mit einer Schenkung können Sie die Erbfolge vorziehen, um Erbschaftssteuer zu sparen. Denn die Freibeträge sind bei beiden Steuerarten zwar gleich hoch, bei der Schenkungssteuer können Sie die Freibeträge aber alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen.

  • Beispiel: Hat eine Mutter ihrem Sohn im Jahr 2014 einen Betrag von 400.000 Euro geschenkt, muss er keine Steuern zahlen. Zehn Jahre später, im Jahr 2024, kann die Mutter ihm erneut 400.000 Euro abgabenfrei schenken.

Ebenfalls möglich sind sogenannte Kettenschenkungen, auch Umwegschenkungen genannt. Dabei schenken Sie Ihr Vermögen nicht direkt demjenigen, dem Sie es zukommen lassen wollen, sondern nehmen den Umweg über Verwandte. Das ist dann sinnvoll, wenn diese Umleitung zu einem insgesamt höheren Freibetrag führt.

  • Beispiel: Der eine Ehegatte schenkt dem anderen 500.000 Euro steuerfrei. Im Anschluss können beide Elternteile getrennt voneinander ihren Kinder 400.000 Euro zukommen lassen. Diese profitieren dann zweimal von den Freibeträgen bei der Schenkungssteuer.

Aber Achtung: Der "Mittelsmann" darf das Geld nicht direkt durchreichen. Er muss zumindest selbst bestimmen können, wann er das Vermögen weitergibt, und theoretisch entscheidet er auch, wie viel er weiterschenkt.

Neben den wiederkehrenden Steuerfreibeträgen hat eine Schenkung den Vorteil, dass Sie als Schenkender die Zügel in der Hand halten, wenn es darum geht, das Vermögen zu verteilen. Sie beugen so einem Streit unter den Erben nach Ihrem Tod vor.

Ein weiterer Nebeneffekt: Wer sein Vermögen über Schenkungen an andere überträgt, kann dafür sorgen, dass unliebsame Verwandte beim Erben leer ausgehen oder sich deren Pflichtanteil am Erbe verringert.

Das gilt allerdings nur, wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Andernfalls haben Enterbte Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber "Erben oder Schenken?".

Wichtig: Stirbt die schenkende Person innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, müssen Sie darauf doch Erbschaftssteuer zahlen.

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?

Ja. Sowohl Schenker als auch Beschenkter müssen ein steuerpflichtiges Geschenk innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Notar die Schenkung beurkundet. Dann nimmt er Ihnen die Meldung ab. Das Finanzamt wiederum meldet sich anschließend bei Ihnen und fordert Sie auf, eine Steuererklärung abzugeben.

Verwendete Quellen
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