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Rentenanpassung: Böse Steuer-Überraschung für Rentner seit Juli 2024


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Rentenerhöhung zum 1. Juli
Manchen Rentnern droht eine böse Überraschung


Aktualisiert am 03.07.2024Lesedauer: 2 Min.
Rentnerin schaut verärgert auf ihr Laptop (Symbolbild): Die Rentenanpassung im Juli führt dazu, dass manche Rentner erstmals Steuern zahlen müssen.Vergrößern des Bildes
Rentnerin schaut verärgert auf ihren Laptop (Symbolbild): Die Rentenanpassung im Juli 2024 führt dazu, dass manche Rentner erstmals Steuern zahlen müssen. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Über diese Nachricht dürfen sich Deutschlands Rentner freuen: Ab Juli steigen die Renten stärker als erwartet. Eine Folge ist vielen dabei aber nicht bewusst.

Dass die Renten zum 1. Juli 2024 stärker steigen als erwartet, klingt zunächst wie ein netter Bonus. Die Erhöhung von bundeseinheitlich 4,57 Prozent liegt nach Angaben von Arbeitsminister Hubertus Heil "deutlich" über der Inflationsrate. Doch die Sache hat einen Haken.

Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Sie erstmals in die Steuerpflicht rutschen und eine Steuererklärung abgeben müssen. Das liegt daran, dass jede Erhöhung der Rente voll steuerpflichtig ist – anders als der Rest Ihrer Rente, von der immer ein Teil steuerfrei bleibt. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, betrifft das 114.000 Ruheständler.

Wie hoch dieser sogenannte Rentenfreibetrag für Sie ist, hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gegangen sind. Dabei gilt: Je später der Renteneintritt, desto größer ist der Teil Ihrer Rente, den Sie versteuern müssen.

So funktioniert die Rentenbesteuerung

Sind Sie zum Beispiel 2022 in Rente gegangen, haben Sie einen Rentenfreibetrag von 18 Prozent, im Gegenzug beträgt der steuerpflichtige Anteil 82 Prozent. Den Betrag, der diesem prozentualen Rentenfreibetrag entspricht, müssen Sie dann bis zu Ihrem Lebensende nicht versteuern. Wer 2058 in Rente geht, soll seine Renteneinnahmen dann zu 100 Prozent versteuern müssen.

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Da Rentner die Erhöhung ab Juli voll versteuern müssen, müssen Sie den zusätzlichen Betrag zu Ihrem steuerpflichtigen Rentenanteil hinzurechnen. Das Ergebnis sind die gesamten zu versteuernden Renteneinkünfte. Liegen diese über dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro im Jahr 2024, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Der Grundfreibetrag garantiert allen Steuerzahlern eine bestimmte Einkommenssumme, auf die sie gar keine Steuern zahlen müssen. Er erhöht sich jedes Jahr ein wenig.

  • Beispiel: Nehmen wir an, dass Sie 2022 in Rente gegangen sind und derzeit eine monatliche Bruttorente von 1.150 Euro beziehen. Dann liegt Ihr steuerpflichtiger Anteil bei 82 Prozent, Sie müssen also auf 943 Euro von den 1.150 Euro Steuern zahlen. Aufs Jahr gerechnet hätten Sie damit 11.316 Euro zu versteuernde Renteneinkünfte. Da der Betrag noch unterhalb des Grundfreibetrags von 11.604 Euro liegt, müssten Sie für 2024 weder Steuern zahlen noch eine Steuererklärung abgeben. Kommt im Juli aber die voll steuerpflichtige Rentenerhöhung von 4,57 Prozent hinzu, erhöht sich Ihr steuerpflichtiger Rentenanteil um monatlich 52,56 Euro. Da die Erhöhung nur für die zweite Jahreshälfte gilt, ergibt sich ein steuerpflichtiger Rentenanteil von 11.631,36 Euro im Jahr (943 Euro x 6 + 995,56 Euro x 6). Sie knacken also die Freibetragsgrenze und rutschen in die Steuerpflicht – allerdings nur mit dem Teil, der den Grundfreibetrag übersteigt. In diesem Beispiel müssten Sie also nur auf 27,36 Euro Ihrer Rente Einkommensteuer zahlen.

Möglicherweise müssen Sie aber trotzdem keine Steuern zahlen. Denn Ihre Steuerlast sinkt, wenn Sie Ausgaben wie Spenden, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheitskosten oder Werbungskosten geltend machen können. Welche Ausgaben Rentner noch absetzen können, lesen Sie hier. Pflicht ist aber in jedem Fall die Steuererklärung.

Was für Ihre Steuererklärung gilt

Die folgende Tabelle zeigt, bis zu welchen Beträgen Sie im Steuerjahr 2024 keine Steuernachzahlung befürchten müssen. Voraussetzung ist, dass Sie ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen.

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Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Berechnung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL)
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