Lohnsteuer Was Sie über Lohnsteuerabzugsmerkmale wissen müssen
Die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers fließen in die Berechnung der Lohnsteuer ein. Sie wirken sich so auf die Höhe seiner persönlichen Steuerlast aus. Welche Daten zu den wichtigsten Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören erfahren Sie hier.
Lohnsteuerabzugsmerkmale beeinflussen die Besteuerung des Arbeitnehmers
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind steuerliche Besonderheiten des Arbeitnehmers, die sich auf seine Besteuerung auswirken. Früher standen sie auf der Lohnsteuerkarte, die Sie als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung überlassen mussten. Seit Januar 2014 erhält Ihr Arbeitgeber diese Daten online vom Finanzamt. Seitdem heißen sie Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die wichtigsten sind:
· Kinderfreibeträge
· Konfession.
Lohnsteuerabzugsmerkmale – Steuerklasse
Arbeitnehmer werden gemäß ihres Familienstandes in eine der sechs Steuerklassen eingeteilt. Sie berücksichtigen die Freibeträge.
Als lediger, geschiedener oder verwitweter Arbeitnehmer kommen Sie in die Steuerklasse I. Sind Sie alleinerziehend und leben Sie allein, gilt für Sie die Steuerklasse II. Sind Sie verheiratet und ist Ihr Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, werden Sie in die Steuerklasse III eingestuft. Ist Ihr Ehegatte erwerbstätig, kommen Sie beide in die Steuerklasse IV, wenn Sie keine Kombination der Steuerklassen III und IV beantragen. Wurde Ihr Ehegatte in die Steuerklasse III eingeteilt, gilt für Sie die Steuerklasse V. Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Nebenjob gehören zur Steuerklasse IV.
Lohnsteuerabzugsmerkmale – Kinderfreibetrag
Pro Kind steht Ihnen ein Freibetrag von 3.504 Euro zu. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, verdoppelt sich der Kinderfreibetrag. Der Freibetrag muss in den relevanten Steuerklassen eingetragen werden. Der Kinderfreibetrag wird aber nur dann steuermindernd angerechnet, wenn er nicht vom Kindergeld aufgebraucht wurde. Das Finanzamt prüft, ob das Kindergeld oder der Freibetrag günstiger ist. In den Steuerklassen III und IV hängt es von der Eingruppierung des anderen Ehegatten ab, bei wem der Kinderfreibetrag eingetragen wird.
Lohnsteuerabzugsmerkmale – Konfession
Hierzulande erheben die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer. Ihr Arbeitgeber überweist sie an das Finanzamt. Als Konfessionslose zahlen Sie keine Kirchensteuer. Deshalb erfassen die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch Ihren religiösen Status.