Absicherung im Notfall Patientenverfügung hinterlegen – so machen Sie es richtig
Indem Sie eine Patientenverfügung hinterlegen, regeln Sie die medizinische Behandlung bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung. Was es zu beachten gibt.
Niemand wünscht es sich und doch kann ein gesundheitlicher Notfall jeden treffen. Wer dann vorbereitet ist und auf eine Patientenverfügung zurückgreifen kann, hat es zumindest etwas leichter.
Wichtig ist, dass die Patientenverfügung im Ernstfall auffindbar ist. Am besten hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung daher bei einem Anwalt oder Notar, einer Vertrauensperson oder Ihrem Arzt.
Patientenverfügung aufbewahren: die Möglichkeiten
- Beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung elektronisch. Ärzte haben Einsicht auf die abgelegten Daten und nutzen sie im Ernstfall.
- Lassen Sie die Patientenverfügung bei einem Notar beurkunden, registriert dieser die Verfügung ebenfalls im zentralen Vorsorgeregister. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist allerdings nicht zwingend erforderlich.
- Händigen Sie Ihrem Hausarzt ein Exemplar Ihrer Patientenverfügung aus, sodass er bei einem medizinischen Notfall schnell handeln kann.
- Informieren Sie Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort des Originals der Patientenverfügung und stellen Sie den Personen Kopien zur Verfügung.
Was kostet es, eine Patientenverfügung zu hinterlegen?
Um das zentrale Vorsorgeregister nutzen zu können, müssen Sie eine einmalige Gebühr zahlen. Gemäß aktueller Gebührensatzung entstehen folgende Kosten:
- Für die elektronische Übermittlung durch Privatmelder bei Zahlung per Lastschrift 20,50 Euro und bei Überweisung 23 Euro
- Bei manueller Übermittlung durch Privatmelder bei Lastschrift 23,50 Euro und bei Zahlung per Überweisung 26 Euro
- Hinterlegung der Daten einer Vertrauensperson: 3,50 Euro, jede weitere Person: 4 Euro
- Erfolgt die Hinterlegung durch einen Notar, verringern sich die Gebühren.
Vorteile einer zentralen Registrierung der Patientenverfügung
Bei einem medizinischen Notfall ist schnelles Handeln erforderlich. Wird die Patientenverfügung an zentraler Stelle aufbewahrt, erhalten die betroffenen Parteien und Entscheidungsträger schnellen Zugriff auf die Verfügung. Nicht nur das zuständige Amtsgericht, sondern auch die behandelnden Ärzte haben die Berechtigung, die im zentralen Vorsorgeregister hinterlegten Daten abzufragen. Dies ermöglicht ein schnelleres Handeln im Sinne des Patienten, wenn dieser nicht ansprechbar ist und dringend medizinische Hilfe benötigt.
Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht. Liegt keine Patientenverfügung vor, entscheidet der Ehepartner in einem Zeitraum von sechs Monaten in Rücksprache mit den Ärzten über die medizinische Behandlung. Davon ausgenommen sind getrennt lebende Ehepartner.
Wer keine Notvertretung durch den Ehepartner wünscht, hinterlegt den entsprechenden Widerspruch ebenfalls im zentralen Vorsorgeregister, bei seinem Hausarzt oder bei einem Notar.