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Bruttoverdienst nicht immer ausschlaggebend
Lohnt sich ein Minijob?

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 14.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Auch wenn der Bruttoverdienst erstmal niedriger liegt: Ein 520-Euro-Minijob kann sich finanziell mehr lohnen, als ein Zweitjob mit gleichem Stundenlohn aber höherer Stundenzahl.Vergrößern des Bildes
Auch wenn der Bruttoverdienst erstmal niedriger liegt: Ein 520-Euro-Minijob kann sich finanziell mehr lohnen, als ein Zweitjob mit gleichem Stundenlohn aber höherer Stundenzahl. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa-tmn-bilder)
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Wer sein Gehalt durch einen Nebenjob aufstocken möchte, hat verschiedene Optionen. Ein Minijob kann sich am Ende des Monats durchaus bezahlt machen.

Wird das Geld am Ende des Monats regelmäßig knapp, kann ein Zweitjob das Einkommen steigern. Doch bei der Suche nach einem Zusatzjob sollte man sich nicht von einem attraktiven Bruttoverdienst leiten lassen, rät die Zeitschrift "Finanztest" (Ausgabe 03/2023).

Denn hält man bestimmte Verdienst- und Zeitgrenzen ein, etwa bei einem Mini- oder Saisonjob, kann das letztendlich netto mehr bringen als ein Zweitjob mit höherem Bruttogehalt und längerer Arbeitszeit.

Man sollte also vorab klären, was nach Abzug von Steuer- und Sozialabgaben vom Zweitjob tatsächlich übrig bleibt.

Bei Minijob auf Pauschalversteuerung achten

Ein Beispiel: Eine Frau mit einer Tochter hat einen Teilzeitjob, für den sie 2.600 Euro brutto bekommt. So erzielt sie in Steuerklasse I ein Nettogesamteinkommen von 1.820 Euro im Monat. Nimmt sie einen Minijob mit einem Bruttoverdienst von 520 Euro an, fährt sie damit am Ende besser als bei einem Zweitjob mit selbem Stundenlohn, aber höherer Arbeitszeit und einem Bruttoverdienst von 700 Euro.

Im ersten Fall kommt sie auf einen Gesamtnettobetrag von 2.340 Euro im Monat nach Steuererklärung, im zweiten Fall auf 2.217 Euro.

Der Grund: Übersteigt der Nebenverdienst 520 Euro im Monat, müssen sowohl Beschäftigte wie auch Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Im Beispielfall sogar volle Sozialversicherungsbeiträge, da reduzierte nur bis zu einem Gesamteinkommen von 2.000 Euro im Monat gelten.

Wann eine Pauschalversteuerung nicht möglich ist

Auch eine Pauschalversteuerung, wie sie beim Minijob möglich ist, kommt bei einem regelmäßigen Verdienst über 520 Euro nicht in Frage.

Dann müssen Arbeitgeber beim Finanzamt nach Lohnsteuerklasse abrechnen – und zwar für den Zweitjob nach Steuerklasse 6. Hier ist die monatlich einbehaltene Lohnsteuer besonders hoch. Im Beispielfall liegt sie bei 77 Euro im Monat. Mehr zur Steuerklasse 6 lesen Sie hier.

Entscheidet man sich statt dauerhaftem Zweitjob für einen Saisonjob neben der eigentlichen Tätigkeit, kann das ebenfalls Vorteile haben.

Denn ist ein Aushilfsjob bei einer Fünf-Tage-Woche von vornherein auf drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt, fallen für den Verdienst keine Sozialabgaben an. Steuerpflichtig ist der Verdienst allerdings dennoch.

Arbeitgeber nach Pauschalversteuerung fragen

Ein Tipp von "Finanztest": Wer einen Minijob neben dem Erstjob annehmen möchte, sollte beim künftigen Arbeitgeber nach Möglichkeit eine Pauschalversteuerung anfragen. Dann werden zwar pauschal zwei Prozent Lohnsteuer fällig. Dafür muss der Verdienst allerdings nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Selbst wenn die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber übernommen werden sollte und vom Verdienst abgezogen wird, kommt das in der Regel günstiger als wenn nach Steuerklasse abgerechnet wird, so "Finanztest".

Hintergrund zum Beitrag

In einer früheren Version dieses Artikels hieß es fälschlicherweise, ein Zweitjob würde nach Steuerklasse 4 besteuert. Korrekt ist, dass er nach Steuerklasse 6 besteuert wird. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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