Ratgeber Erbrecht Wenn Stiefkinder erben: Das sollten Sie zur Erbschaftsteuer wissen
Nicht leiblich, nicht adoptiert. Auch wenn Sie Ihre Stiefkinder aufgezogen und ins Herz geschlossen haben: Vor dem Gesetz sind sie nicht mit Ihnen verwandt.
Kinder sind im Regelfall automatisch Erben ihrer Eltern. Sogar testamentarisch "enterbte" Nachfolger können Ansprüche auf einen Pflichtteil geltend machen. Bei Stiefkindern ist das allerdings völlig anders: Egal wie eng die emotionale Bindung ist – gesetzlich sind die Kinder ihres Lebenspartners beim Erben völlig fremden Menschen gleichgestellt. Erst das Erbschaftsteuerrecht macht sie wieder zu nahen Familienmitgliedern.
Erbrecht für Stiefkinder
In der Praxis bedeutet das: Stirbt ein Stiefelternteil, erbt das Stiefkind nicht. Nur wenn ein Testament vorliegt, können Stiefkinder erben. In der gesetzlichen Erbfolge werden sie nicht berücksichtigt. Und auch ein Pflichtteil besteht nicht.
Überlegen Sie sich also frühzeitig, ob und inwiefern Ihre Stiefkinder erben sollen und halten Sie Ihren letzten Willen in einem Erbvertrag fest.
Erbrecht ist nicht gleich Erbsteuerrecht
Im Gegensatz zum Erbrecht stellt das Erbschaftsteuerrecht Stiefkinder und juristisch eigene Kindern gleich. So wird verhindert, dass bei testamentarisch vorgesehenem gleichem Erbanteil unterschiedliche Freibeträge gelten und unterschiedliche Steuersätze gezahlt werden müssen.
Wenn Sie Ihre eigenen und Ihre Stiefkinder also im Testament gleichermaßen als Erben einsetzen, gelten sie vor dem Erbsteuerrecht als steuerlich begünstigte Personen in Steuerklasse I. Damit wird ihnen ein Steuerfreibetrag von bis zu 400.000 Euro zugestanden.
Geerbtes Vermögen, das über den persönlichen Freibetrag (und gegebenenfalls weitere Freibeträge) hinausgeht, wird als steuerpflichtiger Erwerb bezeichnet. Er wird von Kindern und Stiefkindern nach den niedrigen Sätzen der Steuerklasse I besteuert.
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Zum Vergleich: Ein gänzlich unverwandter Erbender kann nur bis zu 20.000 Euro als persönlichen Freibetrag geltend machen. Den steuerpflichtigen Erwerb versteuert diese nicht-verwandte Person vom ersten Euro an mit mindestens 30 Prozent.
Stiefvater oder Stiefmutter stirbt – was nun?
Stirbt ein Stiefelternteil, ohne dass ein Testament besteht, erben Stiefkinder nichts. Das Erbe geht dann – so wie es die gesetzliche Erbfolge bestimmt – zur Hälfte an den überlebenden Ehepartner und zu gleichen Teilen an juristisch eigene Kinder des Verstorbenen, nicht an Stiefkinder. Wenn der Stiefvater keine juristisch eigenen Kinder hatte, erben die Eltern oder – wenn keine Eltern mehr leben – Geschwister des Verstorbenen.
Wenn die Stiefkinder des Verstorbenen die juristischen Kinder des überlebenden Ehepartners sind, erben diese erst beim Tod des eigenen Elternteils im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Sollte das eigene Elternteil bereits vor dem Stiefelternteil gestorben sein, erben die Stiefkinder nichts.
Während das Erbrecht Ihre angeheirateten Kinder "stiefmütterlich" behandelt, setzt das Erbsteuerrecht auf gleichberechtigtes Patchwork. Es bleibt Ihnen überlassen, ob und inwiefern Sie Ihre Stiefkinder beim Erben mitbedenken. Denken Sie also daran, frühzeitig Vorkehrungen zu treffen.
- finanztip.de: "Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?" (Stand: 02.11.2022)
- anwalt.de: "Wie werden Stiefkinder im Erbrecht und bei der Erbschaftsteuer behandelt?" (Stand: 05.06.2020)
- smart-rechner.de: "Erbschaftsteuerrechner - Steuer bei der Erbschaft" (Stand: 14.02.2023)