Ein Fall für das oberste Gericht Zinsstreit bei Steuern: Warum Einspruch lohnen kann
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Zinssatz von sechs Prozent bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen verfassungskonform ist. Das können Betroffene bereits jetzt tun.
Sechs Prozent Zinsen pro Jahr? Für Steuernachzahlungen und -erstattungen hat der Gesetzgeber diesen Wert längst angepasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe 2021 als zu hoch beurteilt hat – auf nun 1,8 Prozent.
Allerdings: Bei Stundungen oder Aussetzungen von Steuerzahlungen gilt der alte Zinssatz noch immer. Doch auch hier muss jetzt das Bundesverfassungsgericht ran. Darum tun alle diejenigen, denen das Finanzamt sechs Prozent Zinsen für eine Stundung oder Aussetzung in Rechnung gestellt hat, gut daran, Einspruch gegen ihren Bescheid einzulegen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Steuerstreit um hohe Zinsen
Im konkreten Fall (Az.: VIII R 9/23) sollte ein Steuerzahler im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens seines Einkommensteuerbescheides Zinsen in Höhe von mehr als 12.500 Euro bezahlen – entsprechend dem Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr. Die Zinsen sind nach Angaben des Finanzamts für die Jahre 2012 bis 2021 aufgelaufen.
Die Erhebung von Zinsen durch Finanzämter ist grundsätzlich erlaubt, wenn zwischen Behörde und Steuerzahler Uneinigkeit besteht und der Vollzug des Steuerbescheids bis zur Klärung vor Gericht ausgesetzt wird. Ein Steuerzahler legte jedoch Einspruch gegen die Höhe des Zinssatzes ein.
Betroffene sollten Einspruch einlegen
Aktuell liegt das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Betroffene in einer ähnlichen Situation sollten dennoch bereits jetzt aktiv werden. Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. So bleibt der Steuerbescheid offen und das Finanzamt kann nach Abschluss des Gerichtsverfahrens notwendige Anpassungen vornehmen.
Übrigens: Die Entscheidung betrifft am Ende nicht nur Zinsen für Aussetzungen und Stundungen, sondern auch die für hinterzogene Steuern sowie Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge.
- Nachrichtenagentur dpa