Lohnsteuer Wie Sie eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen können
Mit einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug können Sie bei Ihrem Arbeitgeber Steuern sparen. Auf der Lohnsteuerkarte sind alle Daten, die für den Lohnsteuerabzug relevant sind, eingetragen. Da es keine Lohnsteuerkarten in Papierform mehr gibt, können Sie eine Bescheinigung beim Finanzamt beantragen, damit der Lohnsteuerabzug vorgenommen werden kann.
Lohnsteuerabzug leicht gemacht
Seit 2011 werden keine Lohnsteuerkarten in Papierform mehr ausgestellt. Jeder hat vom Finanzamt eine Steuernummer erhalten, die er bei einem neuen Arbeitgeber angeben muss. Trotzdem kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen fordern, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zu beantragen. Das ist der Fall, wenn Ihnen die Lohnsteuerkarte 2010 abhanden gekommen ist.
Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber, so kann der alte Arbeitgeber die Aushändigung der Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug als Ersatz fordern. Sie ist möglicherweise auch für ein zweites Arbeitsverhältnis erforderlich. Die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird auch als Lohnsteuerersatzbescheinigung bezeichnet.
Antragstellung für die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
Bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen Sie die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. Das dafür entsprechende Formular können Sie online herunterladen. Sie müssen steuerrelevante Angaben machen:
- Name und Geburtstag
- Wohnort
- Religionszugehörigkeit
- Zahl der Kinder
- Steuerklasse
Pausch- oder Freibeträge melden Sie dem Finanzamt, die dann auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eintragen werden. Zu diesen Beträgen zählen Werbungskosten, sofern sie jährlich den Betrag von 1.000 Euro übersteigen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Bei Sonderausgaben handelt es sich um Beiträge zu Berufsverbänden, Unterhaltszahlungen an den getrennten Partner oder Ausgaben für die Weiterbildung.
Wenn Änderungen eintreten
Kommt es zu Änderungen in den Steuermerkmalen, beispielsweise durch Heirat, Geburt eines Kindes oder Volljährigkeit eines Kindes, so können Sie das innerhalb eines Jahres dem Finanzamt melden. Diese Änderungen wirken sich möglicherweise auf Ihre Steuerklasse aus.